@ Bernd
wenn Du Englisch eingetragen hast, brauchst Du keinen anderen Eintrag um in anderen Sprachen zu funken:
FCL.055 Sprachkenntnisse
a) Allgemeines. Piloten von Flugzeugen, Hubschraubern, Luftfahrzeugen mit vertikaler Start- und Landefähigkeit und
Luftschiffen, die am Sprechfunkverkehr im Flugfunkdienst teilnehmen, dürfen die mit ihren Lizenzen verbundenen
Rechte und Berechtigungen nur ausüben, wenn sie in ihrer Lizenz einen Sprachenvermerk entweder für Englisch oder
für die Sprache besitzen, die beim Flug für den Sprechfunkverkehr verwendet wird. In dem Vermerk müssen die
Sprache, das Niveau der Sprachkenntnisse und das Gültigkeitsdatum angegeben sein.
b) Bewerber um einen Sprachenvermerk müssen gemäß Anlage 2 dieses Teils mindestens Sprachkenntnisse sowohl auf
der Ebene der Einsatzfähigkeit für den Gebrauch der Sprechgruppen als auch für den Gebrauch normaler Sprache
besitzen. Hierzu muss der Bewerber die Fähigkeit zu Folgendem nachweisen:
(1) effektiv zu kommunizieren sowohl bei rein akustischem Kontakt als auch mit einem anwesenden Gesprächs
partner;
(2) präzise und deutlich über alltägliche und arbeitsbezogene Themen zu kommunizieren;
(3) geeignete Kommunikationsstrategien für den Austausch von Mitteilungen und zur Erkennung und Beseitigung von
Missverständnissen in einem allgemeinen oder arbeitsbezogenen Zusammenhang zu verwenden;
Hätte der Gesetzgeber gewollt, das ein Spracheintrag in der Sprache zwingend vorhanden ist in der gefunkt wird, hätte er die Formulierung Entwerder Englisch ODER .... weggelassen, und das in allen X Sprachen der EU. Ist also kein Übersetzungsfehler.
Das müsste auch für Sachsen gelten.
Ich hab nun mittlerweile 2 Auskünfte über die Gültigkeit der JAR Lizenzen von verschiedenen RPs. Beide teilen die Meinung, daß die Lizenz bei Ablaufdatum erlischt. Waren sich aber meiner Interpretationsmöglichkeit nicht bewsst. Ein RP fand diese sogar cool, aber wir machen das trotzdem nicht!
Also weiterhin Straftatbestand.
während fliegen ohne Classrating nur eine OWi ist.
Hier die Antwort des LBA:
die noch befristeten Lizenzen nach JAR-FCL 1 oder 2 deutsch dürfen
nach
Erreichen des Ablaufdatums ungeachtet von Art. 4 der VO 1178/2011
nicht
mehr eingesetzt werden.
Vielmehr werden wir auf Antrag eine solche
verlängerungsbedürftige
Lizenz auf Antrag oder bei einem sonstigen Anlass (z.
B. Eintragung
weiterer Muster- oder Klassenberechtigungen) in eine sodann
unbefristete
Lizenz nach Teil-FCL umschreiben.
Mit freundlichen
Grüßen
im Auftrag
Matthias Petersen
Referatsleiter
Lizenzierung / Rechtsangelegenheiten der Abteilung L
(Head of Licensing
Department / Legal Affairs of Division L)