Liebe Forumsteilnehmer
Ich bin als Vorsitzender eines deutschen Luftsportvereins seit Kenntnis über die EU-Verordnung 216/2008 seit Jahren mit genau diesem Sachverhalt zwangsweise befasst. Als „großkotzigen Aeroclub“ fühle ich mich nicht angesprochen, in unserer Halle stehen ASK 13, Falke und C 172, das Alter unserer Flugschüler beginnt bei 14.. Ich würde mich lieber mit der Verbesserung der Vereinsstruktur und unseres Flugbetriebs an sich befassen, als neue Gesetze in der Organisationsform eines Sportvereins (!!!) umsetzen zu müssen. An gerichtlichen Auseinandersetzungen bin ich als ehrenamtlicher Mandatsträger definitiv nicht interessiert.
Interessiert bin ich aber an möglichst qualifizierten Bewertungen der gegeben Situation, und daher an diesem Forumsthema.
Zunächst erlaube ich mir ein Zitat der besagten Verordnung, es gibt nämlich erstmals eine Rechtsdefinition, die in deutschen Gesetzen oder Verordnungen so bisher nicht existierte:
Artikel 3, Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
i) „gewerbliche Tätigkeit“ den Betrieb eines Luftfahrzeugs gegen Entgelt oder sonstige geldwerte Gegenleistungen, der der Öffentlichkeit zur Verfügung steht oder der, wenn er nicht der Öffentlichkeit zur Verfügung steht, im Rahmen eines Vertrags zwischen einem Betreiber und einem Kunden erbracht wird, wobei der Kunde keine Kontrolle über den Betreiber ausübt;
Es geht aus Sicht unseres Vorstandes (mit juristischer Fachexpertise) nicht nur um die wie auch immer geartete Vergütung von Piloten. Der gesamte Flugbetrieb ist betroffen. Er müsste (nach unserer Meinung, wir lassen uns gerne beraten) insgesamt die Erfordernisse eines gewerblichen Flugbetriebes erfüllen. Das heißt, entsprechende gewerbliche Wartung der LFZ (ggf. auch der Segelflugzeuge), Organisationsform des Flugbetriebes und Lizenz der Piloten.
Wir haben in unserem Verein entschieden, Rundflüge gegen Entgelt ersatzlos zu streichen. Um weiterhin Mitglieder werben zu können, haben wir nach entsprechender Satzungsänderung eine befristete Mitgliedschaft eingeführt. Damit bieten wir Fluginteressierten weiterhin die Möglichkeit des Mitfliegens, diese müssen aber den Schritt einer Vereinsmitgliedschaft eingehen und zahlen dann wie jedes Mitglied einen Vereinsbeitrag und Fluggebühren. Das Verschenken von bezahlten Fluggutscheinen ist aber Geschichte.
Wie gesagt, gerne lese ich qualifizierte Kommentare zu der gegebenen Situation, um einen Flugbetrieb in Vereinsform mit Rechtssicherheit zu verantworten. Vielleicht liest ja ein Herr Giemulla hier mit, oder er kann für einen Kommentar in PuF gewonnen werden.
Mit Fliegergruß
Dr. Ulrich Werner