Die Frage des Landegebühren ist in der Tat weitgehend losgelöst von der Frage der Betriebseinschränkungen zu betrachten. Erstere können die Landeplätze nämlich weitgehend frei definieren; letztere bleiben einzig und allein durch die LSL geregelt.
Einige Landeplätze gewähren z.B. Flugzeugen, die bis Ende 2009 erhöhten Lärmschutz hatten, dies aber seit 2010 nicht mehr tun, weiterhin die Landegebühren der höchsten Lärmschutzkategorie. Marl-Loemühle ist so ein Fall. Allerdings ist diese Gebührenordnung insgesamt dennoch etwas unklar; warum dort für die höchste Lärmschutzkategorie (bei Kap. X) 4 dB angesetzt werden (und nicht, entprechend des Verweises auf die "alte" LSL, 5) weiß man nicht. Aber wie gesagt: die Gebührenkategorien müssen sich ja auch gar nicht unbedingt nach den Werten der LSL richten. Denn letztere beschäftigt sich ja wie gesagt zunächst mal nur mit Betriebseinschränkungen und nicht mit Landegebühren.
Nicht ganz korrekt ist auch die Gebührenordnung von Chemnitz. Denn die ist von 2011, spricht aber nach wie vor davon, dass Flugzeuge mit Baujahr vor 2000 für den erhöhten Lärmschutz gemäß LSL nur 5 dB Differenz benötigen. Das ist so, im Jahr 2011 geschrieben, falsch. Was man hätte schreiben müssen ist so was wie "im Sinne der Landegebührenberechnung für diesen Landeplatz ist für die Erreichung der Schallschutzkategorie A eine Unterschreitung des Lärmgrenzwerts gemäß LSL Anlage 2 um 5 dB erforderlich".
Die Gebührenordnung von Bayreuth (veraltet, aber mal egal) macht zumindest den Versuch, sauber zwischen ICAO-Grenzwert und LSL-Grenzwert zu unterscheiden.
Es wird insgesamt deutlich, dass viele Plätze noch eine oder gar zwei weitere Lärmkategorien irgendwo zwischen "LSL-Grenzwert" und "LSL-Grenzwert minus 7" haben. Auch hier gibt es aber kaum flächendeckende Einheitlichkeit. Man muss sich also stets mit jeder Gebührenordnung einzeln auseinandersetzen.
Recht gut verständlich ist die Gebührenordnung von Straubing. Wenn man mal nur Kap. X betrachtet:
LSL minus 7 oder leiser: Kat. A
LSL minus 5 bis minus 7: Kat. B
LSL eingehalten: Kat. C
ICAO eingehalten: Kat. D
Stadtlohn hingegen vergibt "Kategorie A" weiterhin auch an Flugzeuge, die "nur" LSL minus 5 erreichen. Soweit schön. Dann aber, bei Kat. B wird es nebulös...denn da ist nur noch von "Zulassungsgrenzwert" (?) die Rede...
Kassel wiederrum erlaubt die Ermittlung der Landegebührenkategorie sowohl gemäß Differenz zum LSL-Grenzwert als auch gemäß Differenz zum ICAO-Grenzwert.
Einfach, was? :-)
So, jetzt geh' ich fliegen (kleiner Rundflug), bevor es 13 Uhr wird...;-)