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22. November 2022: Von Theo Voss an Tobias Schnell

Ich finde aktuell v.a. problematisch, dass hier NAAs nach Rücksprache mit EASA (!) EU-VO anders auslegen (und im Zweifelsfall erstmal gegen Piloten "vollstrecken") als wir es interpretieren, siehe mein Zitat aus der Antwort vom LBA.

Sinnvoller wäre m.M. nach, wenn man das DE/FR-only entfallen lässt und dafür sorgt, dass auch an kleinen Plätzen die Kommunikation mit allen Teilnehmern sicher in Englisch möglich ist. Denn ehrlichgesagt bin ich selbst bspw. an einem FR-only Platz ein objektives Risiko, wenn ich weder den Flugplatznamen noch die Platzrundenteile in Französisch von meinem Kniebrett korrekt abgelesen bekomme (oder mich auf Englisch keiner versteht). Aber das wird so schnell wohl nicht passieren. :-)

23. November 2022: Von Achim H. an Theo Voss Bewertung: +6.00 [6]
Von wann ist diese LBA Interpretation?

Die Verordnung ist direkt wirksames Recht, das LBA hat keine Befugnis zur Interpretation und eine Nachfrage bei der EASA wie es gemeint ist, bringt auch nichts, da es nur darum geht, was geschrieben ist und das ist sehr deutlich.

Wenn wir jetzt anfangen, die Behörden zu fragen, wie Gesetze im Widerspruch zur Formulierung tatsächlich gemeint sind, können wir unser Rechtssystem gleich das Klo runterspülen.

Man benötigt einen Spracheintrag, Englisch oder eine andere Sprache. Dann ist die Lizenz gültig.
23. November 2022: Von Michael Söchtig an Achim H.
M.E. ist der Wortlaut da wirklich eindeutig: Wer englisch eingetragen hat darf da hin fliegen.
23. November 2022: Von Joachim P. an Achim H.

Man benötigt einen Spracheintrag, Englisch oder eine andere Sprache. Dann ist die Lizenz gültig.

Das bringt die Diskussion wieder in die richtige Richtung. Es geht bei der Formulierung FCL.055 nicht direkt darum, in welcher Sprache ich funken darf (oder "ob ich da hinfliegen darf", wie Michael schreibt), sondern ob ich die Rechte meiner Lizenz und meiner Berechtigungen ausüben darf.

Bei Lizenz und zu verlängernden Berechtigungen ist das nicht relevant, das mit dem Sprechfunk kommt da aber indirekt mit rein: Es gibt es in der Lizenz die Sprechfunkrechte in Abschnitt XII. Bei mir steht da "Der Inhaber dieser Lizenz besitzt die nachgewiesene Kompetenz für die Bedienung von Sprechfunkausrüstung [...] in deutscher oder englischer Sprache [...]". Dieser Eintrag entsteht in D durch das Sprechfunkzugnis.

Auf Deutsch oder Englisch zu funken ist also ein Recht in meiner Lizenz, welches ich nach FCL.055 ausüben darf, wenn ich einen LP Eintrag in Deutsch oder Englisch habe. Der französische Flugfunk wäre dann aber trotz FCL.055 nicht mit dabei, weil in XII nur DE und EN steht....

Andere Meinungen?

23. November 2022: Von Tobias Rad an Joachim P.
Interessehalber gefragt, was steht da bei einem französischen Piloten? Kennt jemand eine französische EASA Lizenz mit Sprechfunkeintrag? Und könnte ich da nicht auch gar nichts sehen haben und nur mein AZF/BZF mitführen?
23. November 2022: Von Theo Voss an Achim H.

Die Information ist vom 26.04.2022.


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