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23. November 2022: Von Joachim P. an Achim H.

Man benötigt einen Spracheintrag, Englisch oder eine andere Sprache. Dann ist die Lizenz gültig.

Das bringt die Diskussion wieder in die richtige Richtung. Es geht bei der Formulierung FCL.055 nicht direkt darum, in welcher Sprache ich funken darf (oder "ob ich da hinfliegen darf", wie Michael schreibt), sondern ob ich die Rechte meiner Lizenz und meiner Berechtigungen ausüben darf.

Bei Lizenz und zu verlängernden Berechtigungen ist das nicht relevant, das mit dem Sprechfunk kommt da aber indirekt mit rein: Es gibt es in der Lizenz die Sprechfunkrechte in Abschnitt XII. Bei mir steht da "Der Inhaber dieser Lizenz besitzt die nachgewiesene Kompetenz für die Bedienung von Sprechfunkausrüstung [...] in deutscher oder englischer Sprache [...]". Dieser Eintrag entsteht in D durch das Sprechfunkzugnis.

Auf Deutsch oder Englisch zu funken ist also ein Recht in meiner Lizenz, welches ich nach FCL.055 ausüben darf, wenn ich einen LP Eintrag in Deutsch oder Englisch habe. Der französische Flugfunk wäre dann aber trotz FCL.055 nicht mit dabei, weil in XII nur DE und EN steht....

Andere Meinungen?

23. November 2022: Von Tobias Rad an Joachim P.
Interessehalber gefragt, was steht da bei einem französischen Piloten? Kennt jemand eine französische EASA Lizenz mit Sprechfunkeintrag? Und könnte ich da nicht auch gar nichts sehen haben und nur mein AZF/BZF mitführen?

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