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29. Oktober 2015: Von Mich.ael Brün.ing an Jan Brill
Der minimal mögliche Aufbau vom EIR auf das IR (wenn das EIR mit 15 Stunden Instruction erworben wurde) sähe so aus: Es "fehlen" noch 25 Stunden auf 40. Die 10 Stunden ATO sind mit dem EIR aber schon erledigt. Also:

- 15 Stunden eigene IFR-PIC-Zeit anrechnen die man unter dem EIR geflogen hat
- 10 Stunden mit freiem IR-Lehrer fliegen

Ich würde die Vorschrift anders interpretieren. In Anlage 6, Abschnitt Aa, Absatz 6iii steht:
Die Flugausbildung muss in jedem Fall mindestens 10 Stunden Instrumentenflugzeit mit einem Lehrberechtigten in einem Flugzeug bei einer ATO umfassen.

Da der Abschnitt die Flugausbildung im Rahmen des kompetenzbasierten Lehrgangs beschreibt, sind diese 10 Stunden ATO-Ausbildung aus meiner Sicht in jeder CB-IR-Ausbildung im Rahmen des CB-IR-Lehrgangs zu absolvieren.

Daraus ergibt sich für mich die folgende Rechnung für das Minimum von 40 Stunden auf Basis EIR:

15 Stunden IR-Ausbildung mit FI-IR/IRI im Rahmen der EIR Ausbildung
15 Stunden eigene PIC IR Zeit mit EIR-Berechtigung einschl. Prüfungsflug EIR
-------------------------
Zwischensumme 30 Stunden (=max.) zur Anrechnung
-------------------------
10 Stunden IR-Ausbildung mit FI-IR/IRI im Rahmen der CB-IR Ausbildung
===============
Insgesamt also 40 Stunden und 25 Stunden mit IR-Lehrer

Michael
29. Oktober 2015: Von Jan Brill an Mich.ael Brün.ing
... nee, die 10 Stunden an der ATO für das IR sind mit den 10 Stunden ATO im Rahmen des EIR abgegolten. Das ist ja genau der Witz und wurde im Rahmen eines Seminars 2013 von der EASA auch so erläutert (war glaube ich M. Borgmeier): "alles was man für das EIR macht ist für das IR voll anrechenbar".

Das ist ein wesentlicher Punkt in der ganzen Systematik und ja genau der Unterschied zur bisherigen Vorgehensweise. Für einen "normalen" Lehrgang hättest Du recht (s.o. z.B. PPL/CPL). Da wären die 10 Stunden nur einmal anrechenbar, da sie beim zweiten Mal ja nicht "zum Lehrgang" gehören sondern zum vorangegangenen.

Beim IR nach Aa ist das anders. Da sind nur Flugzeiten zusammen zu kratzen. In diesem Fall:

mindestens 10 Stunden Instrumentenflugzeit mit einem Lehrberechtigten in einem Flugzeug bei einer ATO


Und die hat man eben schon gemacht.

Man könnte es so interpretieren wie Du... wäre denkbar, wenn man die 10 Stunden als eigenen abgeschlossenen ATO-Kurs ansieht. Dann hätte die EASA schreiben müssen "ein mindestens zehn Stunden [...] umfassender Kurs an einer ATO".
Ist aber ausdrücklich nicht so formuliert, sondern es ist nur von "Instrumentenflugzeit mit einem Lehrberechtigten in einem Flugzeug bei einer ATO" die Rede. Und die hat man nach dem EIR. Ich halte mich hier lieber an die Erläuterungen der EASA von damals.


Jan
29. Oktober 2015: Von Mich.ael Brün.ing an Jan Brill
Jan,

moment mal, es muss aber noch eine praktische Ausbildung im CB-IR-Lehrgang geben, denn sonst würde man ja nicht nur 30 Stunden auf die geforderten 40 Stunden des Lehrgangs anrechnen können. Da ist noch eine Lücke von 10 Stunden geforderter Ausbildung, und die erfolgt mit FI-IR oder IRI an der ATO. Wie kann man das wegdiskutieren?

EDIT:
Anlage 6, Abschnitt Aa, Absatz 6a:
Ein kompetenzbasierter modularer IR(A)-Lehrgang für einmotorige Luftfahrzeuge muss mindestens 40 Stunden Instrumentenflugzeit mit einem Lehrberechtigten umfassen, [...]

Auf diese Ausbildungszeit wird max. 30 Stunden angerechnet, verbleiben also mind. 10 Stunden im Lehrgang und damit in der ATO. Und genau das sagt auch der oben zitierte Absatz 6a iii.

Michael
29. Oktober 2015: Von Jan Brill an Mich.ael Brün.ing
Ich möchte nichts wegdiskutieren, sondern halte mich an die 2013 von der EASA gemachten Erläuterungen. Das war kurz nach Veröffentlichung des NPA zu Beginn der Kommentierungsphase..

moment mal, es muss aber noch eine praktische Ausbildung im CB-IR-Lehrgang geben

So steht das nicht in der Verordnung. Gefordert werden:

"mindestens 10 Stunden Instrumentenflugzeit mit einem Lehrberechtigten in einem Flugzeug bei einer ATO"

Und die hat man mit dem EIR nunmal gemacht.

Die EASA fordert nicht: "der Bewerber muss einen genehmigten CB-IR-Kurs an einer ATO von mindestens 10 Stunden praktischer Flugausbildung machen". Dann wären die 10 Stunden extra. Das steht aber nicht da.


Lass uns die Sache nicht zu kompliziert machen. Eigentlich isses ganz einfach. Wenn der Bewerber zur IR-Prüfung geht muss er bestimmte Flugzeit unter verschiedenen Kriterien nachweisen. u.a.

40 Stunden Instrumentenflugzeit gesamt
25 Stunden Instrumentenflugzeit mit IR-Lehrer
10 Stunden Instrumentenflugzeit mit einem Lehrberechtigten in einem Flugzeug bei einer ATO

Diese Flugzeit kann aus unterschiedlichsten Zeiträumen stammen. Fünf Stunden mit Lehrer können vor zehn Jahren beim Militär gewesen sein. Und die 10 Stunden an einer ATO können natürlich Bestandteil des EIR gewesen sein.

Die Flugzeit muss nicht Teil eines integrierten, genehmigten CB-IR-Kurses sein. Ich glaube das ist das Missverständnis.

Lass uns nicht mit alter Kurs-Denke den neuen Ansatz der EASA interpretieren. Ich glaube, das führt zu unnötig restriktiven Ergebnissen.

Ich wäre auch nicht auf diese Interpretation gekommen hätte die EASA nicht ausdrücklich klar gemacht, dass 100% des EIR-Trainings auf das IR anrechenbar ist (Theorie + Praxis).


viele Grüße
Jan

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