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Engagierter Journalismus aus Sicht des eigenen Cockpits
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30. Juli 2013: Von Werner Kraus an Lutz D. Bewertung: +1.00 [1]
Hi Lutz,

bei besagter NfL handelt es sich um die NfL I 59/2011. Darin ist die Befreiung von der Flugplanpflicht bei Kunstflügen im Kontrollierten Luftraum und über Flugplätzen mit Flugverkehrskontrollstelle geregelt. Voraussetzung ist, dass eine Person den Kunstflug und den Luftraum durchgehend beobachtet und bei Gefahr Hinweise geben bzw Rettungsmaßnahmen einleiten kann.

Ich betreue für meinen Verein eine Special Activity Area für Segelkunstflug, die sogar in den Airspace C von Nürnberg hinein reicht. Wir wenden dieses Verfahren seit 2011 offiziell an. Vorher hatte ich für alle Kunstflugmaschinen einen Dauerflugplan aufgegeben. Zwecks Dokumentation habe ich eine Tabelle erstellt, in die sich der Beobachter einträgt und unterzeichnet.

Viele Grüße
Werner

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