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19. Dezember 2016: Von Wolfgang Lamminger an Chris Schu

Manche bisherige Antworten zu dieser Frage enthalten gefährliches Halbwissen!

Grundsätzlich ist bei der Frage zu unterscheiden:

  • Haftpflichtversicherung: Schäden gegenüber fremden Dritten und ggf. den Insassen (nicht den Piloten) mit Mindestsummen gesetzlich festgelegt in "Sonderziehungsrechten
    • Halter-Haftpflichtversicherung
    • Luftfrachtführer-/Passagier-Haftpflichtversicherung
    • beides zusammengefasst in einer kombinierten Halter- u. Passagier-Haftpflichtversicherung (CSL)
  • Kaskoversicherung: Versicherung des Flugzeuges gegen den eigenen Schaden, immer mit einem Selbstbehalt (Versicherung des Vermögensschadens)

Also zunächst mal die Frage: gegen welches Risiko soll die Gründung der haftungsbeschränkten Gesellschaft dienen?

Die Kaskoversicherung sichert den Vermögensschaden ab. Das gilt aber generell, zB. für die private (BGB) Gesellschaft genauso wie für eine GmbH.

Für den Schaden gegenüber Dritten ist die Frage, ob eine haftungsbeschränkende Gesellschaftsform das Risiko einer Durchgriffshaftung minimiert, m. E. zweifelhaft. Tee Jay gibt mit seinem Blog hier eine Rechtsberatung ab, die nach meiner Ansicht sehr unschlüßig ist, insbesondere hat Tee Jay zu einem ähnlichen Thread vor einigen Monaten auf meine diesbezügliche Frage immer noch keine Antwort geliefert!

Besonders beim hier erwähnten "Verein" unterliegen die Mitglieder des Vorstands in bestimmten Fällen einer unbegrenzten Haftung, eine "Haftungsbeschränkung" greift beim "Verein" also ohnehin nicht!

Nach meiner laienhaften Kenntnis würde im Zweifel bei den Fällen, die zum Ausschluß der Versicherungsleistung führen, ohnehin ein Durchgriff auf die verantwortliche(n) Person(en) erfolgen, also auf den Geschäftsführer, Vorstand etc. (zB. Betrieb ohne gültige Zulassung, grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz)

Nicht zu vergessen sind die zusätzlichen Kosten für Handeslregistereintragung, Bilanzierung, Offenlegung der Bilanz etc., die bei einer haftungsbeschränkten Kapitalgesellschaft entstehen. Zudem fallen Körperschaftssteuer, Gewerbesteuer, ggf. Umsatzsteuer an, ggf. ist die Gewinnerzielungsabsicht gegenüber dem Finanzamt nachzuweisen usw.

Verlässliche Informationen zu diesem Thema sollte man sich bei einem Luftfahrt-Versicherer und/oder einem Rechtsanwalt holen.


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