Das Thema Düsseldorf und Safety Cones hatten wir hier ja schon einmal und treibt mich immer noch um - es nervt jedes Mal wieder.
Im Grunde kann man ja an zwei Punkten ansetzen: Den im Verhältnis zu den sonstigen Leistungen völlig überzogenen Gebühren dafür und der Sinnhaftigkeit der Cones selber.
Zu den Gebühren hast Du ja oben beschrieben, dass man hier wohl nicht wirklich weiter kommt, aus den von Dir genannten Gründen.
Was ist Deine Einschätzung der Erfolgschance, an der Sinnhaftigkeit anzusetzen? Jet Aviation sagt ja im Prinzip, Ihnen sind die Hände gebunden, sie müssen das aufgrund des entsprechenden Paragraphen der Betriebsgenehmigung von EDDL so umsetzen. Natürlich hätte Jet Aviation Spielraum bei der Gestaltung der Gebühren, um die Sache für kleinere Flugzeuge etwas angemessener ausfallen zu lassen. Diesen Spielraum möchte man offensichtlich nicht nutzen.
Nun beruht das Ganze im Grunde doch auf einem Missverständnis. Ich bin mir relativ sicher, dass die Verfasser des entsprechenden Passus iin der Flughafenbenutzungsordnung bei der Ausformulierung nicht unsere kleinen, einmotorigen Flugzeuge auf der Grasfläche beim GAT im Sinn hatten. Sie werden aber halt auch nicht speziell ausgeschlossen. Ein Ausschluss z.B. über die MTOW (z.B: < 2000 kg) und/oder über die Parkposition sollte doch, einen gewissen Pragmatismus bei den Verantwortlicheen vorausgesetzt, machbar sein.
Ich habe auch gerade mal die Formulierung für EDDF verglichen, die entsprechend flexibler gestaltet ist. Ich kann auch nach längerem Nachdenken keinen triftigen Grund finden, warum speziell in Düsseldorf andere Regelungen gelten müssten.
EDDL:
"Die Absicherung eines abgestellten Luftfahrzeuges obliegt dem Luftfahrzeughalter/Betreiber. Zur Absicherung sind mindestens vier Leitkegel (Lübecker Hüte/Gummihüte gemäß BAST-Zulassung mit einer Mindesthöhe von 750 mm, Typ 2, Klasse III, Folientyp B) oder ersatzweise vier Lampen (Mindestlichtstärke 10 Candela [cd/m²]) zu verwenden."
silo.tips_flughafenbenutzungsordnung-fbo-der-flughafen-dsseldorf-gmbh-fdg.pdf Paragraph 2.6.2
EDDF:
"Die Sicherung eines abgestellten oder untergestellten Luftfahrzeuges obliegt dem Luftfahrzeughalter. Bei Dunkelheit oder schlechter Sicht hat er ein abgestelltes Luftfahrzeug durch Lichter zu kennzeichnen, sofern dies aus Sicherheitsgründen erforderlich ist. Das Flughafenunternehmen darf bei Abwesenheit des Luftfahrzeughalters sowie wenn der Aufforderung durch das Flughafenunternehmen zur Sicherung nicht nachgekommen wird, auch ohne besonderen Auftrag durch den Luftfahrzeughalter Sicherungsmaßnahmen durchführen."
https://www.fraport.com/content/dam/fraport-company/documents/geschaeftsfelder/service/richtlinien-und-zahlungsbedingungen/richtlinien/de/2024/C2.1%20FBO%20Flughafenbenutzungsordnung%20v1.4.pdf/_jcr_content/renditions/original./C2.1%20FBO%20Flughafenbenutzungsordnung%20v1.4.pdf PAragraph 2.6.1 (my bold)