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Ich bin auch nicht vom Fach, aber soweit ich "Buchhaltung 101" verstehe, hängt die Umsatzsteuer am Umsatz, und der entsteht nunmal mit dem Anspruch, und dieser mit der Leistung. Also kommt es auf das Leistungsdatum an.

Wobei man sicherlich etwas "Gestaltungsraum" bei der Papierlage hat...

4. Juni 2020: Von Wolfgang Lamminger an Chris _____

wobei bei einer Prüfung durch das Finanzamt dieser "Gestaltungsspielraum" ganz besonders geprüft werden wird, wenn sich durch die Änderung des MwSt.-Satzes eine Vergünstigung ergibt und gegenüber dem Finanzamt haftet der Unternehmer, ggf. auch Jahre später.

Und: EInfuhrumsatzsteuer ist etwas anderes, diese wird vom Zoll erhoben, häufig vom beauftragten Spediteuer vereinnahmt. Der Gestaltungsspielraum hier ist m. M. eher 0 (NULL)...


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