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3. März 2018: Von Tee Jay an 

Stimmt, die Mindesthöhe von 2000 ft darf wetterbedingt ausnahmweise unterschritten werden, nicht aber die Sicherheitsmindesthöhe.

Falschaussage. Die 2000 Fuß Überland sind mit SERA längst gekippt. Mancher Mist hält sich wohl noch Jahre später in den Köpfen.

Und zu dem was GvZeZsZ schreibt: Es gibt in der Tat mit Caspar oder heute INAA (https://inaa.umwelthaus.org/) Flightradar-ähnliche Instrumente, wo Initiativen gegen Fluglärm wohl in Ermangelung ausfüllender Hobbies oder Lebensfreude jedes μ an Abweichung zur Anzeige bringen und mindestens ein Teeren und Federn des Piloten verlangen.

Was die anderen Märchen der "ohne Transponderflieger-Fraktion" anbetrifft, so hat es Richard Georg und Stefan auf den Punkt gebracht. Dem ist nichts mehr hinzuzfügen.

Die Diskussion ist erschöpft, in diesem Sinne ein schönes Wochenende.

3. März 2018: Von Daniel K. an Tee Jay Bewertung: +2.00 [2]

Naja ob die Diskussion erschöpft ist, weiß ich nicht. Ist auf jeden ist es so, dass bei den Transpondern auch noch eine Portion Schusseligkeit dazu kommt. Ein paar Mal schon am Boden das Ding auf Standby gestellt und nach dem Start den einfachen Klick am Gerät vergessen. Dank FIS bemerkt man das recht schnell 

3. März 2018: Von  an Tee Jay Bewertung: +1.00 [1]

Das Wort „Falschaussage“ wird eigentlich nur vor Gericht verwendet. War wahrscheinlich kein Zufall :-)

Von der LBA-Seite:

Mindestflughöhe

Außer soweit es bei Start oder Landung notwendig ist oder sofern es durch die zuständige Behörde zugelassen ist, dürfen Luftfahrzeuge über Städten, anderen dicht besiedelten Gebieten und Menschenansammlungen im Freien nur in einer Höhe geflogen werden, die im Fall einer Notlage eine Landung ohne ungebührende Gefährdung von Personen oder Sachen am Boden erlaubt.

a.) Sichtflug: Außer wenn dies für Start und Landung notwendig ist oder von der zuständigen Behörde genehmigt wurde, darf ein Flug nach Sichtflugregeln nicht durchgeführt werden

1. über Städten, anderen dicht besiedelten Gebieten und Menschenansammlungen im Freien in einer Höhe von weniger als 300 m 1 000 ft) über dem höchsten Hindernis innerhalb eines Umkreises von 600 m um das Luftfahrzeug;
2. in anderen als in Nummer 1 genannten Fällen in einer Höhe von weniger als 150 m (500 ft) über dem Boden oder Wasser oder 150 m (500 ft) über dem höchsten Hindernis innerhalb eines Umkreises von 150 m (500 ft) um das Luftfahrzeug.

b.) Instrumentenflug: Außer wenn dies für Start und Landung notwendig ist oder von der zuständigen Behörde besonders genehmigt wurde, muss ein Flug nach Instrumentenflugregeln in einer Flughöhe durchgeführt werden, die nicht unterhalb der von dem Staat, dessen Hoheitsgebiet überflogen wird, festgelegten Mindestflughöhe liegt, oder, wenn keine solche Mindestflughöhe festgelegt wurde,
1. über hohem Gelände oder in gebirgigen Gebieten in einer Flughöhe von mindestens 600 m (2 000 ft) über dem höchsten Hindernis in einem Umkreis von 8 km vom angenommenen Standort des Luftfahrzeugs;
2. in anderen als in Ziffer 1 genannten Gebieten in einer Flughöhe von mindestens 300 m (1 000 ft) über dem höchsten Hindernis in einem Umkreis von 8 km vom angenommenen Standort des Luftfahrzeugs.

Die genannten Regelungen finden Sie in der

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 923/2012 DER KOMMISSION vom 26. September 2012 zur Festlegung gemeinsamer Luftverkehrsregeln und Betriebsvorschriften für Dienste und Verfahren der Flugsicherung (SERA), (SERA.3105), der damit einhergehenden Neufassung der Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO)

3. März 2018: Von Wolff E. an 

Diese Verordnung der Mindestflughoehe ist von 2012. SERA kan Dezember 2015 und regelt damit auch die Mindestflughoehe.

3. März 2018: Von Lukas H. an Wolff E. Bewertung: +1.00 [1]

Bei der genannte Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 handelt es sich um SERA.

2012 verabschiedet, 2015 in Kraft getreten. Also alles korrekt.


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