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15. Februar 2006: Von Andreas Zeller an Jan Brill
.. Dann hätte ich meinen letzten Beitrag, die bloße Teilnichtigkeit des LuftSiG und den Fortbestand der ZÜP betreffend, doch nicht löschen müssen. Es freut mich, dass auch die Redaktion der PuF dieser Meinung zu sein scheint.

Allerdings finde ich dann den letzten Absatz in der Urteilsbegründung etwas mißverständlich:

"Die Regelung ist in vollem Umfang verfassungswidrig und infolgedessen gemäß § 95 Abs. 3 Satz 1 BVerfGG nichtig. Für die bloße Feststellung einer Unvereinbarkeit der angegriffenen Regelung mit dem G§ 14 Absatz 3 des Luftsicherheitsgesetzes vom 11. Januar 2005 (Bundesgesetzblatt I Seite 78) ist mit Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 87 a Absatz 2 und Artikel 35 Absatz 2 und 3 sowie in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig.rundgesetz ist unter den gegebenen Umständen kein Raum." Zitat aus dem Urteil

Aber meines Wissens nach hat nur die Urteilsformel rechtskraft und nicht die Begründung und in der Urteilsformel heißt es ausdrücklich:

"§ 14 Absatz 3 des Luftsicherheitsgesetzes vom 11. Januar 2005 (Bundesgesetzblatt I Seite 78) ist mit Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 87 a Absatz 2 und Artikel 35 Absatz 2 und 3 sowie in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig." Zitat aus dem Urteil.

Ich bin aber (noch) kein fertiger Jurist.

Über Anmerkungen zu diesem Thema wäre ich sehr dankbar.

Allgemein gefällt mir das Urteil sehr gut, der Staat darf die die Passagiere nicht nur als Objekte bei der Terrorbekämpfung ansehen, in so einem Staat lebe ich lieber als in einem Staat der das Leben unschuldiger Dritter gegeneinander aufrechnet.
Ein Bestand des Gesetzes hätte mir mehr Kopfweh bereitet als es die Angst vor einem solchen Terroranschlag.

Gut finde ich insbesondere, dass das BVerfG die Meschenwürde in Art. 1 GG mit in das Urteil einbezieht, damit wird es sehr schwer, auch durch eine Grundgesetzesänderung den Abschuss noch zu legitimieren. Denn selbst wenn man den Einsatz der Bundeswehr im inneren noch durch eine GG-Änderung hinbiegen kann unterfällt die Menschenwürde doch der Ewigkeitsgarantie (Art. 79 Abs. 3 GG).


Viele Grüße

Andreas Zeller
15. Februar 2006: Von Jan Brill an Andreas Zeller
Hallo Herr Zeller,

der zitierte Absatz ist tatsächlich verwirrend, bezieht sich aber nur auf den Gegenstand der Beschwerde, also den §14 LuftSiG. Ich war nach der mündlichen Urteilsverkündung ebenfalls der Meinung das Gesetz sei als ganzes nichtig.

Spiegel-online und einige Radiostationen berichten das leider fälschlicher weise immer noch so, weshalb meine Mailbox gerade überquillt und mein Telefon glüht... aber es nützt nichts:

Nach mehrmaliger Rücksprache mit entsprechenden Anwälten und Durchsicht des schriftlichen Urteils steht fest, dass "nur" §14 heute vom BVG für nichtig erklärt wurde. Die ZUP muss also gesondert verhandelt werden.

Ein schöner Teilerfolg, trotzdem!

Herzliche Grüße,
Jan Brill
16. Februar 2006: Von  an Jan Brill
Hallo zusammen,

leider, kaum das die Tinte des Urteils trocken ist, hört man schon die Stimmen der Politiker, das man was am Grundgesetz ändern muss...

Frei nach dem Motto:
WAS NICHT PASST, WIRD PASSEND GEMACHT!
Die WM 2006 läßt grüßen...

Das beträfe aber nur den Artikel mit den Aufgaben der Bundeswehr und hoffentlich NICHT die Bürgerrechte wie Menschenwürde und Recht auf Leben, so dass der Abschussbefehl wohl nie kommen wird!

Grüße,
TS
17. Februar 2006: Von  an 
Hallo,

in einer Trierer Tageszeitung war folgende Reaktion auf das BVG-Urteil zu lesen:

Zitat:
""Trierischen Volksfreund":

"Während das Bundesverfassungsgericht wieder einmal nur Nein gesagt, aber keinen Weg aus dem Dilemma aufgezeigt hat, muß ein 80-Millionen-Volk fassungslos zur Kenntnis nehmen, dass ihm die höchsten Richter dieses Landes jeden Schutz in einer extremen, aber durchaus nicht unrealistischen Notsituation per Urteil für alle Zeiten verweigert haben."
Zitat Ende


Auch das Hamburger Abendblatt stimmt in diesen Tenor ein:

Zitat:
"Damit ist die Menschenwürde der Flugzeugpassagiere zwar immer geschützt, die der 50 000 Stadionbesucher, auf die etwa ein mit 120 Passagieren vollbesetztes, gekapertes Flugzeug zusteuert, aber nicht. Das ist ein dicker Brocken, den die Richter den Politikern hingeworfen haben. Wie unter diesen Bedingungen ein Terrorangriff aus der Luft abgewehrt werden soll, ist absolut rätselhaft."
Zitat Ende

Was soll man dazu noch sagen...?

Grüße,
TS
17. Februar 2006: Von Stefan Jaudas an 
Hallo Hr. Schmidt,

nix kann man da mehr dazu sagen. Außer, daß die Mehrzahl der "Journalisten" anscheinend genauso die (zudem eigene) Panikmache reinfällt wie die Mehrzahl der Politiker. Von der Bevölkerung ganz zu schweigen.

Wenn man nur den Tierischen Volksfreund, Hamburger Abendblatt oder andere Publikationen dieser Art liest, dann könnte man meinen, die F-4 der Bundeswehr wären das Einzige, was zwischen dem täglichen 9/11 und Deutschland stehen würde.

Wenn dem wirklich so wäre, dann würde ich sagen, OK, dann lassen wir das LuftSiG, wie es ist, schießen verdächtige Flugzeuge ohne weitere Vorwarnung ab und schaffen Polizei, Grenzschutz, und was es sonst noch gibt ab. Weil die ja in diesem Fall eh nichts wert sind und man sie sich sparen könnte.

Ich sage jetzt nicht explizit, an welche "journalistische" Traditionen mich solches Geschreibsel erinnert. "Neues D."? "Wahrheit"? Und verlegt von Julius S. aus Nürnberg?

Gruß

Stefan
17. Februar 2006: Von Andreas Thielmann an Stefan Jaudas
Hallo zusammen,

ich glaube, dass das Karlsruher Urteil unabhängig der von Euch zitierten (und wahnsinnig bedeutenden) Provinzblätter aus Trier und Hamburg ein schöner Erfolg war.

Nur schade, dass wir hier als 6 Privatpersonen auftreten mussten und dass KEINER der vielen Verbände sich der Mühe unterzogen hat (Ausnahme VC: die haben mit ihrer Stellungnahme vom 28. Oktober 2005 wenigstens im laufenden Verfahren - mein nochmaliger Dank an Georg Fongern - nochmals sehr gut argumentiert...).

Noch etwas zur ZÜP. Wir haben unsere Verf.-Beschwerde extra 'nur' gegen den § 14 (3) des LuftSiG gerichtet, weil nur hier ein möglicher Erfolg denkbar schien. AOPA Deutschland (federführend von meiner geschätzten Kollegin Sibylle Glässing-Deiss als AOPA-Vizepräsidentin) hat das mit dem Angriff auf § 7 ja versucht, die (Miss-) Erfolge lassen sich auf der AOPA-Homepage nachlesen.

Um § 7 LuftSiG nachhaltig zu kippen wird es daher weiterer Einzelverfahren bedürfen. Daher mein Rat: Geht vor die Verwaltungsgerichte! Letzte Woche hat das VerwG Hamburg den dritten Präzedenzfall geschaffen (AZ: 5 E 369/05 vom 8. Februar 2006, auch hier hilft die AOPA-Homepage weiter).

Beste Grüße

Andreas

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