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15. Februar 2006 Jan Brill

Luftrecht: Report BVG-Urteil LuftSiG


BVG: Abschuss von Zivilflugzeugen unzulässig / ZUP bleibt vorerst in Kraft

Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem heutigen Urteil entschieden, dass der Abschuss von Zivilflugzeugen bei Terrorverdacht unzulässig ist. Die nach §14 festgelegten Maßnahmen verstoßen nach Ansicht des ersten Senats gegen die verfassungsmäßigen Einschränkungen zu einem Einsatz der Bundeswehr im Innern. Die verstoßen auch gegen §1 Abs. 1 GG und damit gegen den fundamentalen Rechtsgrundsatz der Bundesrepublik Deutschland. Entgegen ersten anders lautenden Berichten auf SPIEGEL-online und auch auf dieser Website, nach denen das gesamte Gesetz für nichtig erklärt wurde, ist §7 LuftSiG, die Zuverlässigkeitsprüfung also, von diesem Urteil nicht betroffen.


Regenverhangener Morgen in Karlsruhe, aber ein wichtiges und gutes Urteil für die Luftfahrt in Deutschland
Es war ein bewegter Morgen in Karlsruhe. Herrschte bei den juristischen Laien im Saal erst Unklarheit, ob das LuftSiG in Gänze oder nur im §14 für nichtig erklärt wurde berichteten die Webseiten unterschiedlich.
Nach Rücksprache mit geeignetem juristischen Sachverstand steht fest: Das Urteil beinhaltet leider keine Vollnichtigkeit. Die ZUP bleibt vorerst in Kraft, oder, die Dr. Maslaton es ausdrückt: "wir müssen den ganzen Tippeltappel noch gehen. Das ist sehr lästig."

Dennoch ist das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes, dass auf eine Verfassungsbeschwerde eben gegen den §14 LuftSiG zurückgeht ein herber Schlag für die Sicherheitspopulisten in diesem Land.

Dass ein Gesetz gekippt wird, weil es gegen §1 Abs. 1 GG verstößt, gegen die Menschenwürde also, ist ein Novum in der Bundesrepublik. Das hat es außer bei der Volkszählung noch nicht gegeben. Der erste Senat schreibt: "Zulässig ist dagegen die Rüge, die Beschwerdeführer würden in ihren Rechten aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verletzt".
Wäre Schily noch Innenminister müsste er nun zweifellos zurücktreten. Auch der Bundestag steht nun ziemlich belämmert da, verabschiedete er doch mit großer Mehrheit in Gesetz das die elementarsten Rechts- und Wertegrundlagen in diesem Land verletzt. Nach dem Gesetz zum Europäischen Haftbefehl ist damit ein weiteres Rot-Grünes Werk gekippt.
Dumm auch für jene "Praktiker", wie den Bayrischen Landtagspräsidenten Gantzer, die selbstbewusst ankündigten, man werde das Gesetz im Fall eines negativen BVG-Urteils dann schon "passend machen"... (siehe Pilot und Flugzeug Ausgabe 2005/09 Seite 72). Am Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland kommt man im Jahre 2006 auch mit dem allfäligen Terrorargument nicht vorbei.

Dämpfer für Sicherheitspopulisten

Von aktueller Bedeutung ist auch, dass das BVG klar und unmissverständlich den Einsatz der Bundeswehr im Innern missbilligt und für unzulässig erklärt: Zitat: "§ 14 Abs. 3 LuftSiG ist durch diesen Kompetenzbereich des Bundes jedoch deshalb nicht gedeckt, weil sich die Vorschrift mit den wehrverfassungsrechtlichen Vorgaben des Grundgesetzes nicht vereinbaren lässt."

Damit unterstreicht das höchste Deutsche Gericht eine Rechtsauffassung die wir in diesem Magazin schon seit Jahren und anlässlich des Frankfurter Zwischenfalls vom Januar 2003 auch vehement vertreten: Die Bundeswehr hat über die ihr aus §35 GG Abs. 2 und 3 zugewiesenen Aufgaben hinaus im Innern keine Einsatzbefugnis.
Das ist kein juristischer Winkelzug, das ist aus Erfahrung erwachsenes Verfassungsrecht und wird im übrigen von militärischen Profis genauso gesehen. Es sind die Sicherheitspopulisten in allen Parteie die die Streitkräfte gern im Innern zweckentfremden würden. Auch zur Fußball-WM. Das ist mit dem heutigen Urteil des BVG nun etwas schwieriger geworden.

Unter praktischen Gesichtspunkten Unfug

Aber auch in einem weiteren Punkt stützt das BVG die Auffassung dieses Magazins. Es geht um die praktische Undurchführbarkeit einer solchen Maßnahme. Wir zitieren hier aus dem Urteil.

Auch die Erkenntnisse, die durch Aufklärungs- und Überprüfungsmaßnahmen nach § 15 Abs. 1 LuftSiG gewonnen werden sollen, sind nach Auffassung der Vereinigung Cockpit selbst bei idealer Wetterlage allenfalls vage. Der Annäherung von Abfangjägern an ein auffällig gewordenes Luftfahrzeug seien im Hinblick auf die damit verbundenen Gefahren Grenzen gesetzt. Die Möglichkeit, die Situation und die Geschehnisse an Bord eines solchen Luftfahrzeugs zu erkennen, sei deshalb selbst bei - zudem oft nur schwer herstellbarem - Sichtkontakt eingeschränkt. Die auf den ermittelten Tatsachen beruhenden Einschätzungen hinsichtlich Motivation und Zielen der Entführer eines Luftfahrzeugs blieben unter diesen Umständen im Allgemeinen wohl bis zuletzt spekulativ. Die Gefahr bei der Anwendung des § 14 Abs. 3 LuftSiG liege infolgedessen darin, dass der Abschussbefehl auf ungesicherter Tatsachengrundlage zu früh erteilt werde, wenn der Einsatz von Waffengewalt im Rahmen des zur Verfügung stehenden, im Regelfall äußerst knappen Zeitfensters überhaupt noch rechtzeitig mit Aussicht auf Erfolg und ohne unverhältnismäßige Gefährdung unbeteiligter Dritter vorgenommen werden solle. Damit ein solcher Einsatz wirkungsvoll sei, müsse deshalb von vornherein in Kauf genommen werden, dass die Maßnahme möglicherweise gar nicht erforderlich sei. Es werde mit anderen Worten häufig wohl mit Übermaß reagiert werden müssen.
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(2) Anhaltspunkte dafür, dass diese Einschätzung auf unrealistischen und daher unzutreffenden Annahmen beruhen könnte, sind im Verfahren nicht hervorgetreten. Im Gegenteil hat auch die Unabhängige Flugbegleiter Organisation UFO nachvollziehbar ausgeführt, dass die vom Bundesminister der Verteidigung oder seinem Vertreter nach § 14 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 3 LuftSiG zu treffende Entscheidung auf der Grundlage weitgehend ungesicherter Informationen gefällt werden müsse. Wegen der komplizierten und fehleranfälligen Kommunikationswege einerseits zwischen Kabinenpersonal und Cockpit an Bord eines in einen Luftzwischenfall involvierten Luftfahrzeugs und andererseits zwischen Cockpit und den Entscheidungsträgern am Boden sowie im Hinblick darauf, dass sich die Lage an Bord des Luftfahrzeugs innerhalb von Minuten, ja Sekunden ändern könne, sei es für diejenigen, die auf der Erde unter extremem Zeitdruck entscheiden müssten, praktisch unmöglich, verlässlich zu beurteilen, ob die Voraussetzungen des § 14 Abs. 3 LuftSiG vorliegen. Die Entscheidung könne deshalb im Regelfall nur auf Verdacht, nicht aber auf der Grundlage gesicherter Erkenntnisse getroffen werden.
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Diese Bewertung erscheint dem Senat nicht zuletzt deshalb überzeugend, weil das komplizierte, mehrfach gestufte und auf eine Vielzahl von Entscheidungsträgern und Beteiligten angewiesene Verfahren, das nach den §§ 13 bis 15 LuftSiG durchlaufen sein muss, bis es zu einer Maßnahme nach § 14 Abs. 3 LuftSiG kommen kann, im Ernstfall einen nicht unerheblichen Zeitaufwand erfordern wird. Angesichts des verhältnismäßig kleinen Überfluggebiets Bundesrepublik Deutschland besteht deshalb nicht nur ein immenser zeitlicher Entscheidungsdruck, sondern damit auch die Gefahr vorschneller Entscheidungen.


Mit anderen Worten: Die Vorstellung, dass eine solche Situation sich entlang behördlich definierter Entscheidungsstrukturen entwickelt ist bestenfalls naiv, in jedem Fall aber unrealistisch. Die Tür für einen Abschuss auch nur einen Spalt weit zu öffnen, sei es durch Entescheidung des Verteidigungsministers, dessen Vertreters oder - wie das Gesetz es ebenfalls erlaubt – den Inspekteur der Luftwaffe, eine Militärische Entscheidungsstelle also, ist Unfug und beinhaltet die "Gefahr vorschneller Entscheidungen"

Und was macht der DAeC?

Dieses Urteil ist ein erster wichtige und wegweisender Erfolg in der Auseinandersetzung mit einem nach unserer Ansicht in noch zahlreichen weiteren Aspekten unzweckmäßigen, verfassungswidrigen und für die Rechtskultur schädlichen Gesetz.
Das Urteil ist der Initiative einzelner, mutiger und beherzter Bürger zu verdanken. Es wirft ein verheerendes Licht auf die Interessensvertretung in der Luftfahrt, dass kein Verband der AL sich der Verfassungsbeschwerde angeschlossen hat. Lediglich VC, die Unabhängige Flugbegleiter Organisation UFO und der Bundeswehrverband teilten im Vorfeld die Verfassungsbedenken.

Leistet die AOPA Deutschland wertvolle und wichtige Arbeit in der Auseinandersetzung mit der ZUP nach §7 LuftSiG, kann man verstehen wenn dieser Aspekt die Kräfte bindet.
Wenn aber selbst der Bundeswehrverband die Bedenken der Beschwerdeführer teilt, warum rafft sich der nach eigener Aussage größte Verband der Allgemeinen Luftfahrt, der DAeC, nicht auf und erklärt seine Unterstützung für diese so wichtige Beschwerde? Schließlich waren die einzigen Flugzeuge, gegen die es bisher zu wie auch immer gearteten Streitkräfteeinsatz über der Bundesrepublik kam, Flugzeuge der Allgemeinen Luftfahrt!
Wie möchte man denn die Interessen der Mitglieder durchsetzen, wenn man nicht auch bereit ist für diese zu streiten?

Wichtiger und wegweisender Erfolg

Aber genug gemäkelt. In der Redaktion von Pilot und Flugzeug freuen wir uns heute mit vielen Piloten und Bürgern, dass grundlegende Verfassungsrechtliche Überlegungen, zusammen mit praktischen Erwägungen über einen populistisch/bürokratischen Schnellschuss gesiegt haben. Der 15. Februar ist ein guter Tag für die Rechtskultur und für die Flugsicherheit in Deutschland.

Die ZUP wird der nächste Schwerpunkt der Auseinandersetzung der Bürger mit dem LuftSiG sein. Es steht zu hoffen, dass nun auch der große und mächtige DAeC endlich sein Gewicht und seine Ressourcen für die Mitglieder in die Waagschale wirft. Auf seiner Website schreibt der Verband: " Der DAeC wird sich weiter für die ersatzlose Streichung der nutzlosen, teuren, bürokratischen Überprüfung einsetzen." Schaunmermal...

Lesen Sie unsere ausführliche Reportage vom Tag der Urteilsverkündung in der Märzausgabe von Pilot und Flugzeug.


Das vollständige Urteil ist online verfügbar: http://www.bundesverfassungsgericht.de

Bei der Verfassungsbeschwerde, an der neben einem Flugkapitän auch der renommierte Verfassungsrechtler und FDP-Politiker Burkhart Hirsch beteiligt ist geht es in erster Linie um die §§ 13 bis 15 des Luftsicherheitsgesetzes nicht um die umstrittene Zuverlässigkeitsüberprüfung gemäß §7 LuftSiG.
Es geht um die Gewalteinwirkung auf Flugzeuge die sich vermutlich oder tatsächlich in der Hand von Terroristen befinden. Es geht also im Klartext um den Abschuss eines zivilen Luftfahrzeuges im deutschen Luftraum und damit direkt um das Leben von hunderten von Menschen.

Die Beschwerdeführer erklärten in der mündlichen Verhandlung am 9. November 2005 durch die Eingriffsmöglichkeiten des Luftsicherheitsgesetzes würden sie in ihren Grundrechten auf Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) und Leben (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) verletzt. Das Luftsicherheitsgesetz mache sie zum bloßen Objekt staatlichen Handelns. Wert und Erhaltung ihres Lebens würden durch die §§ 13 bis 15 LuftSiG unter mengenmäßigen Gesichtspunkten und nach der ihnen „den Umständen nach" vermutlich verbliebenen Lebenserwartung in das Ermessen des Bundesministers der Verteidigung gestellt. Die Beschwerdeführer sollten im Ernstfall geopfert und vorsätzlich getötet werden, wenn der Verteidigungsminister auf der Grundlage der ihm zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Informationen annehme, dass ihr Leben nur noch kurze Zeit dauern werde und daher im Vergleich zu den sonst drohenden Verlusten keinen Wert mehr habe oder jedenfalls nur noch minderwertig sei.

Die in der Regelung dem Staat eröffnete Befugnis gehe über das hinaus, was dieser nach der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung zum Schutz des Lebens seiner Bürger unternehmen dürfe. Keinesfalls dürfe der Staat eine Mehrheit seiner Bürger dadurch schützen, dass er eine Minderheit
vorsätzlich töte. Eine Abwägung Leben gegen Leben nach dem Maßstab, wie viele Menschen möglicherweise auf der einen und wie viele auf der anderen Seite betroffen seien, sei unzulässig.


  
 
 




15. Februar 2006: Von Andreas Zeller an Jan Brill
Beitrag vom Autor gelöscht
15. Februar 2006: Von Andreas Zeller an Jan Brill
.. Dann hätte ich meinen letzten Beitrag, die bloße Teilnichtigkeit des LuftSiG und den Fortbestand der ZÜP betreffend, doch nicht löschen müssen. Es freut mich, dass auch die Redaktion der PuF dieser Meinung zu sein scheint.

Allerdings finde ich dann den letzten Absatz in der Urteilsbegründung etwas mißverständlich:

"Die Regelung ist in vollem Umfang verfassungswidrig und infolgedessen gemäß § 95 Abs. 3 Satz 1 BVerfGG nichtig. Für die bloße Feststellung einer Unvereinbarkeit der angegriffenen Regelung mit dem G§ 14 Absatz 3 des Luftsicherheitsgesetzes vom 11. Januar 2005 (Bundesgesetzblatt I Seite 78) ist mit Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 87 a Absatz 2 und Artikel 35 Absatz 2 und 3 sowie in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig.rundgesetz ist unter den gegebenen Umständen kein Raum." Zitat aus dem Urteil

Aber meines Wissens nach hat nur die Urteilsformel rechtskraft und nicht die Begründung und in der Urteilsformel heißt es ausdrücklich:

"§ 14 Absatz 3 des Luftsicherheitsgesetzes vom 11. Januar 2005 (Bundesgesetzblatt I Seite 78) ist mit Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 87 a Absatz 2 und Artikel 35 Absatz 2 und 3 sowie in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig." Zitat aus dem Urteil.

Ich bin aber (noch) kein fertiger Jurist.

Über Anmerkungen zu diesem Thema wäre ich sehr dankbar.

Allgemein gefällt mir das Urteil sehr gut, der Staat darf die die Passagiere nicht nur als Objekte bei der Terrorbekämpfung ansehen, in so einem Staat lebe ich lieber als in einem Staat der das Leben unschuldiger Dritter gegeneinander aufrechnet.
Ein Bestand des Gesetzes hätte mir mehr Kopfweh bereitet als es die Angst vor einem solchen Terroranschlag.

Gut finde ich insbesondere, dass das BVerfG die Meschenwürde in Art. 1 GG mit in das Urteil einbezieht, damit wird es sehr schwer, auch durch eine Grundgesetzesänderung den Abschuss noch zu legitimieren. Denn selbst wenn man den Einsatz der Bundeswehr im inneren noch durch eine GG-Änderung hinbiegen kann unterfällt die Menschenwürde doch der Ewigkeitsgarantie (Art. 79 Abs. 3 GG).


Viele Grüße

Andreas Zeller
15. Februar 2006: Von Jan Brill an Andreas Zeller
Hallo Herr Zeller,

der zitierte Absatz ist tatsächlich verwirrend, bezieht sich aber nur auf den Gegenstand der Beschwerde, also den §14 LuftSiG. Ich war nach der mündlichen Urteilsverkündung ebenfalls der Meinung das Gesetz sei als ganzes nichtig.

Spiegel-online und einige Radiostationen berichten das leider fälschlicher weise immer noch so, weshalb meine Mailbox gerade überquillt und mein Telefon glüht... aber es nützt nichts:

Nach mehrmaliger Rücksprache mit entsprechenden Anwälten und Durchsicht des schriftlichen Urteils steht fest, dass "nur" §14 heute vom BVG für nichtig erklärt wurde. Die ZUP muss also gesondert verhandelt werden.

Ein schöner Teilerfolg, trotzdem!

Herzliche Grüße,
Jan Brill
16. Februar 2006: Von  an Jan Brill
Hallo zusammen,

leider, kaum das die Tinte des Urteils trocken ist, hört man schon die Stimmen der Politiker, das man was am Grundgesetz ändern muss...

Frei nach dem Motto:
WAS NICHT PASST, WIRD PASSEND GEMACHT!
Die WM 2006 läßt grüßen...

Das beträfe aber nur den Artikel mit den Aufgaben der Bundeswehr und hoffentlich NICHT die Bürgerrechte wie Menschenwürde und Recht auf Leben, so dass der Abschussbefehl wohl nie kommen wird!

Grüße,
TS
17. Februar 2006: Von  an 
Hallo,

in einer Trierer Tageszeitung war folgende Reaktion auf das BVG-Urteil zu lesen:

Zitat:
""Trierischen Volksfreund":

"Während das Bundesverfassungsgericht wieder einmal nur Nein gesagt, aber keinen Weg aus dem Dilemma aufgezeigt hat, muß ein 80-Millionen-Volk fassungslos zur Kenntnis nehmen, dass ihm die höchsten Richter dieses Landes jeden Schutz in einer extremen, aber durchaus nicht unrealistischen Notsituation per Urteil für alle Zeiten verweigert haben."
Zitat Ende


Auch das Hamburger Abendblatt stimmt in diesen Tenor ein:

Zitat:
"Damit ist die Menschenwürde der Flugzeugpassagiere zwar immer geschützt, die der 50 000 Stadionbesucher, auf die etwa ein mit 120 Passagieren vollbesetztes, gekapertes Flugzeug zusteuert, aber nicht. Das ist ein dicker Brocken, den die Richter den Politikern hingeworfen haben. Wie unter diesen Bedingungen ein Terrorangriff aus der Luft abgewehrt werden soll, ist absolut rätselhaft."
Zitat Ende

Was soll man dazu noch sagen...?

Grüße,
TS
17. Februar 2006: Von Stefan Jaudas an 
Hallo Hr. Schmidt,

nix kann man da mehr dazu sagen. Außer, daß die Mehrzahl der "Journalisten" anscheinend genauso die (zudem eigene) Panikmache reinfällt wie die Mehrzahl der Politiker. Von der Bevölkerung ganz zu schweigen.

Wenn man nur den Tierischen Volksfreund, Hamburger Abendblatt oder andere Publikationen dieser Art liest, dann könnte man meinen, die F-4 der Bundeswehr wären das Einzige, was zwischen dem täglichen 9/11 und Deutschland stehen würde.

Wenn dem wirklich so wäre, dann würde ich sagen, OK, dann lassen wir das LuftSiG, wie es ist, schießen verdächtige Flugzeuge ohne weitere Vorwarnung ab und schaffen Polizei, Grenzschutz, und was es sonst noch gibt ab. Weil die ja in diesem Fall eh nichts wert sind und man sie sich sparen könnte.

Ich sage jetzt nicht explizit, an welche "journalistische" Traditionen mich solches Geschreibsel erinnert. "Neues D."? "Wahrheit"? Und verlegt von Julius S. aus Nürnberg?

Gruß

Stefan
17. Februar 2006: Von Andreas Thielmann an Stefan Jaudas
Hallo zusammen,

ich glaube, dass das Karlsruher Urteil unabhängig der von Euch zitierten (und wahnsinnig bedeutenden) Provinzblätter aus Trier und Hamburg ein schöner Erfolg war.

Nur schade, dass wir hier als 6 Privatpersonen auftreten mussten und dass KEINER der vielen Verbände sich der Mühe unterzogen hat (Ausnahme VC: die haben mit ihrer Stellungnahme vom 28. Oktober 2005 wenigstens im laufenden Verfahren - mein nochmaliger Dank an Georg Fongern - nochmals sehr gut argumentiert...).

Noch etwas zur ZÜP. Wir haben unsere Verf.-Beschwerde extra 'nur' gegen den § 14 (3) des LuftSiG gerichtet, weil nur hier ein möglicher Erfolg denkbar schien. AOPA Deutschland (federführend von meiner geschätzten Kollegin Sibylle Glässing-Deiss als AOPA-Vizepräsidentin) hat das mit dem Angriff auf § 7 ja versucht, die (Miss-) Erfolge lassen sich auf der AOPA-Homepage nachlesen.

Um § 7 LuftSiG nachhaltig zu kippen wird es daher weiterer Einzelverfahren bedürfen. Daher mein Rat: Geht vor die Verwaltungsgerichte! Letzte Woche hat das VerwG Hamburg den dritten Präzedenzfall geschaffen (AZ: 5 E 369/05 vom 8. Februar 2006, auch hier hilft die AOPA-Homepage weiter).

Beste Grüße

Andreas

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