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Engagierter Journalismus aus Sicht des eigenen Cockpits
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12. Februar 2006: Von Jan Schreiber an 
Ich denke, mit 1933 haben diese Vorgänge glücklicherweise noch nicht viel gemeinsam.

Aber wenn "Geheim"dienstinformationen zur Beschränkung der individuellen Rechte herangezogen werden, dann sollte es hier eine Möglichkeit auf informationelle Selbstbestimmung im Sinne eines Einsichtsrechtes in diese Dateien und die Möglichkeit auf Rechtsmittel gegen eventuell falsche und konkret für den Piloten nachteilige Darstellungen darin geben.

Konkret ist ja so, daß wie zwar ein Recht auf Akteneinsicht in den Akten von Polizei und Gerichten, aber nicht in die von diesen Diensten besitzen.

-Jan
16. Februar 2006: Von Andreas Lange an Jan Schreiber
Hallo Jan,

ich bin zwar kein Jurist, aber ich habe mich insb. in Zusammenhang mit der ZÜP mit div. Paragrafen des LuftSig, des Bundesdatenschutzgesetzes und des sog. IFG (Informationsfreiheitsgesetz) befasst.

Im Rahmen der ZÜP habe ich beim zuständigen Amt gleich mal den Antrag gestellt, gemäß §1 und §7 des IFG, mir sämtliche über mich gesammelten Daten offenzulegen ... und zwar die Daten, die bei den im Antragsformular zur ZÜP aufgeführten Ämtern über mich gesammelt wurden.

Der §1 des IFG sagt dazu:

(1) Jeder hat nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen
Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Für sonstige Bundesorgane und –einrichtungen
gilt dieses Gesetz, soweit sie öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen.
Einer Behörde im Sinne dieser Vorschrift steht eine natürliche Person oder juristische
Person des Privatrechts gleich, soweit eine Behörde sich dieser Person zur Erfüllung
ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben bedient.

(2) Die Behörde kann Auskunft erteilen, Akteneinsicht gewähren oder Informationen in sonstiger
Weise zur Verfügung stellen. Begehrt der Antragsteller eine bestimmte Art des Informationszugangs,
so darf dieser nur aus wichtigem Grund auf andere Art gewährt werden. Als
wichtiger Grund gilt insbesondere ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand.

Der §7 :

(3) Auskünfte können mündlich, schriftlich oder elektronisch erteilt werden. Die Behörde ist
nicht verpflichtet, die inhaltliche Richtigkeit der Information zu prüfen.
(4) Im Fall der Einsichtnahme in amtliche Informationen kann sich der Antragsteller Notizen
machen oder Ablichtungen und Ausdrucke fertigen lassen. § 6 Satz 1 bleibt unberührt.
(5) Die Information ist dem Antragsteller unter Berücksichtigung seiner Belange unverzüglich
zugänglich zu machen. Der Informationszugang soll innerhalb eines Monats erfolgen. § 8
bleibt unberührt.


Nähere Infos zu dem Thema gibt es hier:
https://www.bundesdatenschutzbeauftragter.de/

Ich habe zu dem Thema auch mal folgenden Text gefunden (der Link zu dem Artikel funktioniert aber leider nicht mehr, daher poste ich mal den ganzen Text). Es war aber auch irgendwo auf er o.g. Seite:

###-MYBR-###Zitat:

Ich möchte wissen, ob Sicherheitsbehörden des Bundes Daten über mich gespeichert haben. Kann ich Auskunft verlangen? Sie haben einen gesetzlichen Anspruch zu erfahren, welche Daten bei den Sicherheitsbehörden des Bundes über Sie gespeichert sind. Zu diesen Behörden zählen das Bundesamt für Verfassungsschutz, der Militärische Abschirmdienst, der Bundesnachrichtendienst, das Bundeskriminalamt, der Bundesgrenzschutz und das Zollkriminalamt.
Um Auskunft über die zu Ihrer Person gespeicherten Daten zu erhalten, wenden Sie sich schriftlich an die jeweilige Sicherheitsbehörde. Damit Verwechslungen ausgeschlossen werden können, sollten Sie neben Ihrem Namen, Vornamen und ggf. Geburtsnamen auch Ihr Geburtsdatum angeben. Die Auskunft ist unentgeltlich.
Die Nachrichtendienste des Bundes (Bundesamt für Verfassungsschutz, Militärischer Abschirmdienst, Bundesnachrichtendienst) verlangen zur Auskunftserteilung zusätzliche Angaben. Sie müssen deshalb in Ihrem Schreiben an diese Behörden auf einen konkreten Sachverhalt hinweisen, z. B. die Teilnahme an einer Demonstration, und ein besonderes Interesse an der Auskunft darlegen, z. B. befürchtete berufliche Nachteile.
Wenn Sie in der Sache nicht weiterkommen oder sich nicht selbst an die Sicherheitsbehörden wenden wollen, können Sie unmittelbar meine Hilfe in Anspruch nehmen.
[Rechtsgrundlage: § 15 Bundesverfassungsschutzgesetz (BVerfSchG) bzw. § 19 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)]


Beschweren, aber richtig! Was muss ich beachten?
Für die zügige Bearbeitung Ihrer Beschwerde ist zunächst wichtig, sich unmittelbar an die richtige - zuständige - Aufsichtsbehörde zu wenden.
Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz ist für Sie zuständig, wenn Ihre Beschwerde sich gegen eine Behörde oder Stelle des Bundes oder ein Telekommunikations- oder Postunternehmen richtet. Geht es um das Handeln einer öffentlichen Stelle der Länder, wenden Sie sich an die jeweiligen Landesbeauftragten . Für den Datenschutz im nicht-öffentlichen Bereich (Privatwirtschaft, Verbände, Vereine etc.) sind die regionalen Aufsichtsbehörden Ihre Ansprechpartner, wobei sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Sitz der jeweiligen Stelle richtet.
Wichtig ist auch, dass Sie in Ihrer Beschwerde möglichst genaue Angaben zum Sachverhalt (Ort, Zeitpunkt, Umstände) machen. Wenn Sie in Ihrer Angelegenheit bereits Korrespondenz geführt haben, fügen Sie diese nach Möglichkeit in Kopie bei. So werden - für Sie lästige - Rückfragen vermieden, und Sie tragen zu einer zügigen Bearbeitung bei.

###-MYBR-###Gruß
McFly
17. Februar 2006: Von  an Andreas Lange
Hallo,

die Argumentation hat hinsichtlich der ZÜP einen kleinen Schönheitsfehler: Das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) ist einh Bundesgesetz und betrifft nur die Behörden und Ämter des Bundes.

Es gibt lediglich nur 4 weitere Bundesländer (soweit mir bekann ist), die auf Landesebene ebenfalls ein IFG haben, die im Wortlaut fast identidisch mit dem Bundes-IFG sind.

In Bundesländern, in denen KEIN IFG gilt, gibt es auch keinen Rechtsanspruch auf Information und Auskunft, der über die normalen Informationspflichten von Behörden an den Bürger, die sich aus anderen Gesetzen ergeben, hinausgehen.

Mit anderen Worten:
Obwohl das LuftSiG ein Bundesgesetz ist, ist die verwaltungstechnische Umsetzung den Länderbehörden übertragen. Dies ist ja auch der Grund, warum z.B. bei der ZÜP auch unterschiedlich gehandelt wird.
In Folge dessen, gelten auch die IFG des Landes, sofern vorhanden. Pech für den, in dessen Bundesland es kein IFG gibt...

Übrigens, bei der ZÜP erhält man eine schriftliche Bestätigung darüber, ob man "zuverlässig" ist oder nicht, dies entspricht der Info-Pflicht der Behörde, über den Ausgang des Verfahrens zu informieren (s.a. BDSG).

Leider erfährt man dezitiert nicht die Einzelergebnisse der abgefragten Daten der einzelnen Behörden.

Grüße,
TS
18. Februar 2006: Von Konrad Vogeler an 
Nicht so schnell aufgeben!

BND, MAD, BKA, BZKA sind alles Bundesbehörden, die in diesem Fall den RPs zuarbeiten.
Aber es sind Bundesbehörden.

Konrad
20. Februar 2006: Von  an Konrad Vogeler
Hallo Konrad,

Zitat:
"BND, MAD, BKA, BZKA sind alles Bundesbehörden, die in diesem Fall den RPs zuarbeiten.
Aber es sind Bundesbehörden."
Zitat Ende

RICHTIG!
Aber wie ich bereits ausführte, greifen hier die separaten Gesetze mit den darin enthaltenen Auskunfts- und Inforamtionspflichten, z.B. das Bundesverfassungsschutzgesetz.

Mit dem IFG ist hier wohl recht wenig anzufangen...
###-MYBR-###Grüße,
TS###-MYBR-###
24. Februar 2006: Von Michael Stock an 
Hallo Thomas,

ich habe mir bereits die Muehe gemacht, alle in dem ZUeP-Antrag genannten Behoerden anzuschreiben und Auskunft gemaess P19 BDSG zu fordern. Den ZUeP-Antrag habe ich jeweils beigelegt, um den Grund dafuer plausibel zu machen.

Der Generalbundesanwalt, das Bundeskriminalamt und das Bayerische Landesamt fuer Verfassungsschutz haben mir relativ schnell und problemlos mitgeteilt, dass sie nichts ueber mich wissen.

Der militaerische Abschirmdienst hat mir mitgeteilt, dass das BDSG fuer ihr Amt nicht gilt, sondern ein MAD-Gesetz (Aha. Ich dachte immer, ein Bundesgesetz wie das BDSG gilt fuer alle, auch fuer Behoerden ..).
Jedenfalls hat mir ein Oberst gnaedigerweise im Rahmen "pflichtgemaesser Ermessensausuebung" dann doch mitgeteilt,dass ueber mich dort weder "Daten in Dateien noch in Akten gespeichert sind".

Das Zollkriminalamt hat es sich leicht gemacht und mir geschrieben, dass ich nicht den richtigen Paragraphen des BDSG fuer mein Auskunftsersuchen herangezogen haette (ich hatte denen versehentlich P34 genannt). Da muss ich wohl erst einmal einen Anwalt meine Auskunftsersuchen formulieren lassen, denn so ein Fehler kann einem Nichtjuristen schon mal passieren.....

Das Bundesamt fuer Verfassungsschutz hat mir geschrieben, so geht's schon mal ueberhaupt nicht. Erstens gilt auch fuer sie das BDSG nicht, sondern ein Bundesverfassungsschutzgesetz, und darin steht, dass ausser einem "besonderen Auskunftsinteresse" auch einen "dargelegter Sachverhalt" erforderlich ist, "der nach Ihrer Auffassung zu einer Speicherung von Daten zu Ihrer Person beim BfV gefuehrt haben koennte". Tja, so einen Sachverhalt kann ich tatsaechlich nicht anbieten, und damit ist das BDSG schon wieder mal ausgehebelt. Die sagen mir einfach nichts.

Dann war da noch "Die Bundesbauftragte fuer die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik". Wir ahnen es schon: Nein, das BDSG gilt fuer diese Behoerde natuerlich nicht, da gibt es ein StUG. Immerhin haben sie mir einen Antrag auf Auskunft beigelegt. Auf die erforderliche "Beibringung einer Identitaetsbescheinigung" weisen sie aber noch ausdruecklich hin.

Fazit: Wenn man in Deutschland wissen will, was in Behoerden alles ueber einen selbst gespeichert ist, wird gemauert. Das BDSG ist fuer zahlreiche Bundesbehoerden durch irgendwelche anderen Gesetze schlicht ausser Kraft gesetzt, und in diesen anderen Gesetzen sind immer irgendwelche Huerden und Fallstricke eingebaut.

Ich werde diese Auskunftsersuchen trotzdem bis zum Ende durchziehen, denn ich habe was vom BfV gelernt: Eine letzte Chance hat die "Luftsicherheitsbehoerde" bei mir noch. Wenn sie mich zueppen wollen, koennen sie bei mir jeweils einen Antrag stellen, in dem sie hinreichend begruenden, dass sie von einer bestimmten Behoerde einen Auszug ueber mich wollen. Wenn mir die Begruendung schluessig erscheint, fordere ich diesen Auszug an und schicke ihn der "Luftsicherheitsbehoerde".

Warum sollen nur Behoerden die Buerger am Nasenring durch die Manege ziehen? Drehen wir's doch einfach mal um ;-)

Viele Gruesse aus Banana Republic,

Michael

P.S.: Dein Hinweis auf die nicht vorhandene Luftraumsperrung ueber Turin hat wohl doch etwas bewirkt:

https://www.c6-magazin.de/news/olympische_winterspiele_2006/001174.php

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