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17. August 2005: Von  an 
Hallo wehrhard,

das mit der der Passagierhaftpflicht stimmt so leider nicht:
Sollte Dir da was entgangen sein? ;-)

Zitat (Quelle DAeC):
==============================================================###-MYBR-###Passagier-Haftpflichtversicherung 25.01.2005
Der Versicherungsausschuss informiert über die sechste Verordnung zur Änderung der Luftverkehrs-Zulassungsordnung vom 8. Oktober 2004:

Das Gesetz zur Harmonisierung des Haftungsrecht im Luftverkehr ist seit 28. Juni 2004 in Kraft.
Was bedeutet das eigentlich in der Praxis?

Die bisher rein freiwillige, so genannte Passagier-Haftpflichtversicherung wird zur Pflichtversicherung!

Ein Nachweis muss dabei jedoch bei der Zulassung grundsätzlich nicht vorgelegt werden. Er ist allerdings anlässlich der Durchführung von Passagierflügen mitzuführen und auf Verlangen vorzulegen. (Von einem in Deutschland zugelassenen Versicherer).

Rechtlich stellt sich die neue Situation daher nunmehr wie folgt dar:

Bis zu einer Summe von 100.000 Sonderziehungsrechten (ca. 120.000,00 €) haftet man, (vom Einwand des Mitverschuldens abgesehen) ohne dass es auf ein Verschulden ankommt (Gefährdungshaftung). Darüber hinaus (unbegrenzt) gilt die Verschuldensvermutung. Hier wird die Beweislast umgekehrt. Der Halter (Pilot) muss nachweisen, dass er den Schaden nicht verschuldet hat. Die deutsche Rechtspraxis zeigt, dass dieses nur seltenst gelingt. Im Falle der Beförderung von Personen auf vertraglicher Basis (ohne, dass man ein Luftfahrtunternehmen ist) muss eine Passhaftpflicht mit einer Mindestdeckungssumme von 250.000 Sonderziehungsrechten (ca. 300.000,00 €) abgeschlossen sein. Die in Deutschland zugelassenen und tätigen Versicherer bieten zur Zeit Passhaftpflichtversicherungen in der Regel in der Höhe der alten Haftungssumme von 600.000,00 € an.

Der Versicherungsausschuss des Deutschen Aero Clubs rät daher nochmals nachdrücklich jedem Halter von mehrsitzigen Luftfahrzeugen zum Abschluss einer Passagier-Haftpflicht-Versicherung mit einer Mindestdeckung von 600.000,00 € bei Personenschäden.

In der breiten Öffentlichkeit ist die Gesetzesänderung wohl eher daher bekannt geworden, dass nunmehr Schadenersatz bei Verspätungen von Flügen und bei der Beschädigung und dem Verlust von Gepäck geleistet werden müssen. Ein Problem, das sich im Luftsport wohl weniger stellen dürfte.

Ob und in wie weit aufgrund dieses neuen Haftungsrechtes sogar eine Höher-Versicherung (als die 600.000,00 €) sinnvoll ist, weil eben die Haftung höher sein kann (s. o.), sollte im Einzelfall geprüft werden. Eine Möglichkeit hierzu ist der Abschluss der so genannten CSL (Combinatet Single Limited) Versicherung. Hier werden Halter-Haftpflicht und Passagier-Haftpflicht mit einer erhöhten Deckungssumme, die für beide möglichen Schadenereignisse, also Dritt- und Passagierschäden, zur Verfügung gestellt. Hierzu wenden Sie sich zwecks Beratung am sinnvollsten an das Versicherungsbüro, den Makler oder die Versicherung Ihres Vertrauens.
==============================================================
Zitat Ende

Eine ähnlich Beschreibung findest du auch bei der AOPA-Germany

Grüße,
TS

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