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Feuerlöscher an Bord ab 31.12.2025 ...
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8. Juli 2025 19:48 Uhr: Von Norbert Rading an Pat Lean hard

Ich weiß nicht, wie sich Halon gegen CO2 schlägt, aber es gibt Untersuchungen zum Einsatz von Halon in Kleinflugzeugen und das war machbar, ohne die damaligen Grenzwerte zu überschreiten. Bei Halotron ist das wohl problematischer. Auf den Halotron-Löschern stehen jeweils Mindestkabinenvolumen, an denen ein großer Teil der Kleinflugzeuge scheitern wird.

Was andere Löscher angeht, hängt es wohl an der Zulassung. NCO.IDE.A.100(b) legt fest, für welches Equipment zum Einbau kein Approval vorliegen muss; Feuerlöscher sind nicht dabei. Es gibt tatsächlich eine ETSO-2C19 für "water solution type hand fire extinguishers", aber ich wüsste nicht, dass sowas auf dem Markt ist.

Dass die EASA "zurückrudern" könne, würde mich auch wundern. Die Regelung ist ja in einer EU-Verordnung von 2024 enthalten (2024/590), da müsste schon die Kommission tätig werden. Was EASA machen könnte, wäre, die OPS anzupassen und entweder auf ein equipment approval zu verzichten oder aber die Ausnahme aus NCO.IDE.A.160 wenigstens auf ELA2 auszudehnen.

Sicherlich haben die AOPAs Europas entsprechende Kommentare zum entsprechenden Certification Memorandum abgegeben.

8. Juli 2025 22:13 Uhr: Von F. S. an Norbert Rading Bewertung: +3.00 [3]

Ich frage gerne nochmal: Aus welcher Vorschrift liest Du raus, dass der Feuerlöscher eingebaut werden muss?
Nach NCO.IDE muss das Flugzeug lediglich damit ausgerüstet sein. Aus meiner Sicht kannst Du den Feuerlöscher einfach in Griffweite des Piloten ins Flugzeug legen (natürlich angemessen gesichert). Und dafür braucht es kein STC und man kann sogar diskutieren, ob er dann TSOd sein muss!

Oder siehst Du genauso große Probleme, wenn es die Pflastermarke aus der Bordapotheke nicht mehr gibt oder Du neue Schwimmwesten von einer anderen Marke in den Flieger legen willst? Da wär ich ehrlich gesagt auch nicht auf die Idee gekommen, Piper wegen einem STC anzurufen ...

9. Juli 2025 13:21 Uhr: Von Manni Fold an F. S.

vor Jahren hatten wir das Problem mit der Emeraude CP301. Der Löscher sollte hinterm Sitz auf Kopfhöhe angebracht werden. "Wenn ich Bruch mache, brauche ich keinen Feuerlöscher mehr, weil mir selbiger den Schädel eingeschlagen hat." meinte mein Buddy. Der Prüfer überlegte. " Hast recht, wenn es keinen anderen Platz gibt. Lassen wir das." Ausserdem: Bei einem bespannten Flugzeug mit vllt. Tank in der Fläche, hoffe ich nur, daß ich noch alle Insassen laufen können - und zwar sofort.

9. Juli 2025 18:59 Uhr: Von Norbert Rading an F. S. Bewertung: +1.00 [1]

Das ist eine durchaus interessante Interpretation des Begriffs "equipment". Gegenfrage: Bedeutet das für dich auch, dass von dir selbstgehäkelte Gurte (natürlich angemessen gesichert) im Gepäckfach liegen dürfen und NCO.IDE.A.140 dennoch erfüllt ist?

Bei Pflastermarke und Schwimmwesten hättest du tatsächlich auch richtig gehandelt, denn Erste-Hilfe-Kästen und Schwimmwesten sind unter NCO.IDE.A.100(b) unter der Aufzählung von Teilen, die kein "equipment approval" benötigen, enthalten. Feuerlöscher nicht. Das mag ein Hinweis darauf sein, dass diese anders behandelt werden, der sich möglicherweise beim Blick in CS-STAN, speziall SC108 und SC109 verdichten könnte.

Aber wenn du diese Diskussion mit deiner CAO/CAMO vertiefen möchtest, wäre ich gespannt auf das Ergebnis. Mein Stand ist: Wenn es fest eingebaut wird, braucht es ein Approval. Feuerlöscher werden mit ihrer Halterung fest eingebaut, brauchen also ein Approval. Das kann entweder eine separate Zulassung sein, wie die alten LBA-Zulassungen oder irgendwas nach ETSO ETSO-2C515 oder etwas vergleichbares oder aber eine Zulassung mit dem Luftfahrzeug.

Aber ein Pulverlöscher aus dem Obi, der mit Spanngurten auf dem Co-Sitz festgezurrt ist, klingt eher nach den dunklen Ecken der wunderbaren Welt der Luftsportgeräte.

10. Juli 2025 12:25 Uhr: Von ingo fuhrmeister an Norbert Rading

gibt es denn eine verpflichtung, das biest mit dem flugzeug fest zu verbinden? zb im pilotenkoffer...oder wie du sagst am gurt...wäre ein bisschen kritisch....

10. Juli 2025 13:51 Uhr: Von F. S. an Norbert Rading

"Mein Stand ist: Wenn es fest eingebaut wird, braucht es ein Approval. Feuerlöscher werden mit ihrer Halterung fest eingebaut, brauchen also ein Approval. "

Also sind alle IPads (oder auch nur Handies) die im fest verbauten Halterungen in den Flieger "eingebaut" sind ein ETSO? Wo bekommt man ein TSOed IPad her?

Ich hab das schon länger nicht mehr gechecked, aber vor ein paar Jahren war das doch genau der "Trick", dass nur die Halterung zugelassen sein muss, aber das IPad darin nicht.

Wie "fest" muss denn das Gerät mit der Halterung verbunden sein, damit Deine Regel Anwendung findet? Wenn ich in die (natürlich zugelassene) USB-Buchse im Flieger ein Gerät einstecke, ist das ja auch "verbunden" - bedeutet das, ich darf nur ETSO-Geräte in meine Flieger laden?

10. Juli 2025 14:17 Uhr: Von ingo fuhrmeister an F. S.

hallo F.S....ich habe eine halterung im programm, die NORSEE-approved ist....ich kann sie dir gerne mal zur verfügung stellen!

13. Juli 2025 09:37 Uhr: Von Norbert Rading an F. S.

Es ist ja nicht meine Regel, sonst würde ich sei abschaffen oder zumindest einschränken. Tablets würde ich aber als "portable equipment" verstehen, weil man die ja normalerweise nicht im Flugzeug lässt. Und für die Halterung gibt es - jetzt rein rechtlich, wer kennt das schon in der Realität - CS-STAN SC105. Bei einer festen Einbaulösung würde ich mich dann aber auch dort nicht wundern, wenn der Prüfer die Augenbrauen hebt.

Und im Gegensatz zum Feuerlöscher sind Tablets ja auch nicht in der OPS gefordert und es gibt auch keine CS-STAN, in der explizit steht "The equipment is authorised in accordance with ETSO-2C515 Aircraft Halocarbon Clean Agent Hand-Held Fire Extinguisher, or equivalent standards." Also unabhängig davon, wie sinnvoll das alles ist (nein) finde ich schon, dass man die geforderte Zulassung rauslesen kann.

10. Oktober 2025 11:01 Uhr: Von Udo R. an Gottfried Sodeck

Gibt es hier irgendwelche Neuigkeiten, ob die Ausnahmegenehmigung für Halon-Feuerlöscher verlängert wird? Ich kann im Netz nichts dazu finden und der 31.12. rückt ja schnell heran.

Und hat irgendjemand Informationen dazu, was dann ab 2026 vorgesehen ist? Die aopa.de schreibt schon, wir müssen dann Feuerlöscher aus dem Baumarkt nehmen...?

16. Oktober 2025 10:51 Uhr: Von Markus Jolas an Gottfried Sodeck

Ist das so?

Woher stammt die Information, dass FAA registrierte Luftfahrzeuge nicht betroffen sind?

Ich lese in den FAQ´s den Satz: "Die Umweltverordnung betrifft die Einführung und Verwendung von halonhaltigen Feuerlöschern in die EU. Zeitlich begrenzte Ausnahmeregelungen für Kabinenhandfeuerlöscher laufen mit Ende 2025 aus."

Also wenn ich ein FAA registriertes Luftfahrzeug in der EU operiere habe ich ja den Halon Feuerlöscher eingeführt und würde ihn ja auch verwenden ....

Danke für sachdienliche Hinweise!

16. Oktober 2025 11:20 Uhr: Von Gottfried Sodeck an Markus Jolas

Servus!

Zwar nichts konkretes, aber pragmatisch: zB. ich betreibe ein N-reg und muss zum Annual; der Prüfer prüft nach FAA-Regularien und nicht nach EASA-Vorschriften ... und die FAA hat Halon noch nicht verboten ...

Primär geht es mir nur um das ARC ...

Wenn es so weitergeht und es ist weit und breit keine Lösung in Sicht, kann ich den Flieger (>1.2 to) im Januar 2025 grounden.

VG,

Gottfried

16. Oktober 2025 13:17 Uhr: Von P.B. S. an Markus Jolas

Hat denn die PA28/C172 überhaupt eine "Kabine", das ist doch 100% Cockpit? ...

16. Oktober 2025 18:55 Uhr: Von Norbert Rading an Udo R.

Ich denke, eine weitere Verlängerung der Ausnahme ist eher unwahrscheinlich. Für die großen Flieger gibt es mit den Halotron-Löschern ja bereits seit einiger Zeit Alternativen, die kleinen fallen als ELA1 per OPS aus der Forderung nach Handlöschern raus und alles dazwischen fällt eben unter den Tisch.

Für die meisten sollte sich das Problem aber trotzdem wortwörtlich in Grenzen halten:

1. Laut EU-Verordnung 2024/590 sind "Inverkehrbringen", Einfuhr und Ausfuhr von "Erzeugnissen oder Einrichtungen, die die in Anhang I aufgeführten ozonabbauende Stoffe enthalten" - also beispielsweise Löscher - verboten. "Inverkehrbringen" ist definiert als "Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr in der Union oder die erstmalige entgeltliche oder unentgeltliche Lieferung oder Bereitstellung an Dritte innerhalb der Union oder die Verwendung von hergestellten Stoffen oder die Verwendung von Erzeugnissen oder Einrichtungen, die für den Eigengebrauch hergestellt wurden". Ich bin kein Jurist, aber ich lese das so, dass ein bereits im Flugzeug verbauter Halon-Löscher nicht ausgebaut werden muss, man darf ihn nur nicht benutzen - wobei ich das im Ernstfall einfach darauf ankommen lassen würde. Wenn die "erstmalige" Lieferung/Bereitstellung innerhalb der EU bereits erfolgt ist, sollte sogar ein weiterer Verkauf erlaubt sein, wenn ich das richtig verstehe.

2. 2024/590 ist zwar eine EU-Verordnung, aber keine luftrechtliche. Es gibt meines Erachtens daher auch keine Rechtsgrundlage, beispielsweise ein ARC zu verweigern oder ein ACAM-Finding aufzumachen. Die oben erwähnten Grenzen tauchen dann aber in dem Moment auf, in dem man eine EU-Außengrenze überfliegt und mit dem Zoll zu tun hat. Ich vermute, die stets freundlichen Herren in Dunkelblau dürften dann tatsächlich Möglichkeiten haben, unangenehme Fragen zu stellen.

17. Oktober 2025 13:27 Uhr: Von TH0MAS N02N an Norbert Rading Bewertung: +1.00 [1]

Ja, das hatte ich auch zuerst so gelesen. Wenn man das Dokument zu Ende liest kommt der Item "Endtermin" und Kritische Verwendungszwecke....

(1) Die Produktion, das Inverkehrbringen, die anschließende entgeltliche oder unentgeltliche Lieferung oder Überlassung an Dritte innerhalb der Union sowie die Verwendung der in Anhang I aufgeführten ozonabbauenden Stoffe sind verboten

„Verwendung“ bezeichnet in Bezug auf ozonabbauende Stoffe deren Einsatz zur Herstellung, Instandhaltung oder Wartung (einschließlich der Wiederbefüllung) von Erzeugnissen und Einrichtungen oder zu anderen in dieser Verordnung genannten Zwecken und Verfahren;

KRITISCHE VERWENDUNGSZWECKE VON HALONEN GEMÄß ARTIKEL 9 ABSATZ 1KRITISCHE VERWENDUNGSZWECKE VON HALONEN | Anwendung | Stichtag | (31. Dezember des genannten Jahres) | Endtermin | (31. Dezember des genannten Jahres) | Kategorie der Einrichtung oder Anlage | Zweck | Art des Feuerlöschsystems | Halon-Typ

4. „Endtermin“ bezeichnet das Datum, ab dem Halone für die betreffende Anwendung nicht mehr verwendet werden dürfen, und das Datum, bis zu dem Feuerlöscher oder Brandschutzeinrichtungen mit Halonen außer Betrieb genommen werden müssen;

KRITISCHE VERWENDUNGSZWECKE VON HALONEN
4. | In Luftfahrzeugen || 4.2. | Zum Schutz von Kabinen und Mannschaftsräumen | Tragbarer Feuerlöscher | 1211 | 2402 | 2014 | 2025

17. Oktober 2025 13:36 Uhr: Von TH0MAS N02N an TH0MAS N02N Bewertung: +1.00 [1]

m.E. kann man das System nur mit seinen eigenen Waffen schlagen: Zuständigkeit ! Bitte etwas weniger deutsch!

Der Lfz-Prüfer muss nur prüfen ob ein Feuerlöscher drin ist (falls in der MEL oder sonstwo gefordert). Ob der einer Chemikalien-Verordnung entspricht geht ihn nichts an.

Und wer wäre überhaupt dafür zuständig den Feuerlöscher auf Inhalt zu prüfen. m.E. auch die ACAM-Leute nicht.

19. Oktober 2025 09:43 Uhr: Von Alexis von Croy an F. S.

ChatGPT:

FAA and EASA safety studies note several dozen small-aircraft incidents where portable extinguishers stopped or delayed cabin fires long enough for safe landing.Success is highest with Halon or Halotron types, which don’t impair visibility or breathing like CO₂ or dry-chemical units.

25. Oktober 2025 11:17 Uhr: Von Norbert Rading an TH0MAS N02N Bewertung: +1.00 [1]

Tatsache, da habe ich wohl zu früh mit Lesen aufgehört. Etwas seltsam allerdings, das im Kapitel zu "Ausnahmen" zu verstecken. Würde aber dennoch auf dem Standpunkt bleiben, dass das Ganze keine luftfahrtrechtliche Relevanz hat und man bei ARC und Co. erst einmal sicher sein sollte.

---

Ich lese nun doch recht viele Unfallberichte und kenne keinen einzigen, in dem der Einsatz eines Handfeuerlöschers in einem Kleinflugzeug instrumental für die sichere Beendigung des Fluges war. Man sollte aber auch bedenken, dass "Small Aircraft" bei der EASA wahrscheinlich konzeptuell eher bei Learjet beginnt als bei C152.

25. Oktober 2025 11:35 Uhr: Von Matthias Reinacher an Norbert Rading

Hier hätte die Anwendung des (vorhandenen) Feuerlöschers vermutlich Leben gerettet:

https://bea.aero/fileadmin/user_upload/HB-PNP_EN.pdf

Keinesfalls ein Vorwurf, es zeigt einfach, wie eng das Denken in Paniksituationen wird. Deshalb ist m. E. der Punkt "FIRE EXTINGUISHER....CONSIDER" auf der "Fire in flight" Emergency Checklist nicht verkehrt.

25. Oktober 2025 12:03 Uhr: Von Norbert Rading an Matthias Reinacher

Es ist möglich, dass die Verwendung des Feuerlöschers in diesem Fall zu einem besseren Ausgang geführt hätte, wobei selbst die BEA festhält "It is, however, very probable that its use would not have reached the source of the fire." Und ich gebe dir recht: Wenn ein Löscher drin ist, dann sollte man dem Piloten auch helfen, in Notsituationen daran zu denken, zB mit der Checkliste.

Aber ich frage mich dennoch, ob das einen generellen Zwang für Kleinflugzeuge rechtfertigt, zumal es eben aktuell das Halonproblem gibt. Bei diesem Fall ist so viel schiefgelaufen - vom Design über Pipers SB und den fehlenden MCF bis hin zur grundlos optimistischen Interpretation des Überstroms - dass der Löscher wirklich nur die allerdünnste Käsescheibe ganz am Ende ist. Erinnert mich ein wenig an den ELT-Zwang.

Editiert: Ich würde am liebsten sehen, dass die Pflicht zum Handlöscher für ELA2 aus der Bauvorschrift und aus den OPS verschwindet. Gleichzeitig die Möglichkeit, generische Löscher ohne aufwändige (E)TSO oder anderweitige Luftfahrtzulassung einbauen zu können, solange die verwendete Technik eine weitere negative Beeinflussung (Sicht, Atemluft) ausschließt. Also viellleicht keinen Pulverlöscher nehmen, aber warum sollte ein Löschspray für 40€ aus dem Baumarkt nicht auch funktionieren?

11. November 2025 14:50 Uhr: Von F. S. an Norbert Rading Bewertung: +3.00 [3]

Weil es hier glaub ich noch nicht erwähnt wurde:

Die EASA hat dazu eine interessante "Meinung" veröffentlicht:
"Regulation (EU) 2024/590 is not airworthiness-related legislation. An infringement of Regulation (EU) 2024/590 with regard to halon fire extinguishers on aircraft beyond the envisaged end-date would not have an impact on the aircraft’s airworthiness. There are also no grounds under Regulation (EU) 2018/1139 that would oblige Member States to ground an aircraft for non-compliance with the end-date referred to in Regulation (EU) 2024/590."

Mal schauen, wie das LBA das im Zweifellsfall sieht...

Auserdem hat zumindest Polen eine Derogation beantragt, um das Halon-Verbot auf 2040 zu verschieben. Grund dafür ist, dass es nach Aussage von Polens CA gar keinen Halotron Löscher gibt, der für Innenräume kleiner 13 Kubikmeter zugelassen ist.


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