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Liebe Mitstreiter,
wir hatten letztens im Verein die Frage, ob wir einen Schüler mit Sonnenbrille und (lediglich) einer Klarglasersatzbrille mit Flugauftrag auf ein XC-Solo schicken dürfen, ob also die Sonnenbrille mit Korrekturgläsern als eine von zwei Brillen gilt, die man als Pilot bei jedem Flug mitführen muss. Hierzu gab es lediglich Vermutungen und Erfahrungswerte aus bereits durchgeführten Prüfungen, bei denen dies nicht thematisiert worden war. Der medizinische Beratungsdienst der AOPA fand die Frage sehr interessant, hielt sie jedoch für eine Frage für die Rechtsabteilung des zuständigen Regierungspräsidenten oder Luftfahrtbundesamtes.
Bevor ich diesen evt. langwierigen Weg gehe, stelle ich die Frage zunächst hier. Weiß jemand von Euch Näheres hierzu, wenn möglich unter Nennung einer Rechtsgrundlage?
Viele Grüße und Happy Landings.
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Das RP/LBA/Gericht machen alle dasselbe: die gesetzlichen Regelungen lesen und danach handeln. Genau das solltest Du also auch tun.
In Part MED steht nichts davon, dass die Ersatzbrille nicht getönt sein darf. Ist Nachtflug möglich, ergibt es sich aus der Logik, dass die Ersatzbrille nicht getönt sein darf.
Ich persönlich wurde einmal vom RP auf Ersatzbriille kontrolliert und ich hatte nur eine Sonnenbrille dabei. Das wurde ohne Kommentar so akzeptiert.
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Kann ich bestätigen. Ging mir mal genau so.
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Wir kamen auf diese Frage, weil im Part-Med das Folgende steht:
"If satisfactory visual function is achieved only with the use of correction: ... (4) a spare set of similarly correcting spectacles should be readily available for immediate use whilst on duty;..."
Similarly correcting spectacles ist in meinen Augen nicht ganz eindeutig, was wahrscheinlich daran liegt, dass ich beruflich juristisch arbeite. Diese Art von unbestimmten Rechtsbegriffen bedarf dann häufig irgendwelcher Richtlinien, Schreiben von Bundes-/Landesbehörden oder gerichtlicher Klärung.
Deswegen hatte ich die Frage hier gestellt.
Aber ich bedanke mich schon mal für Eure Antworten, insbesondere die darin geschilderten Erfahrungswerte. Gleichwohl wäre ich daran interessiert, zu wissen, ob es hierzu eine schriftliche Äußerung einer Landesluftfahrtbehörde oder des LBA gibt, auf die ich mich im Falle eines Falles berufen kann.
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Meine juristische Erfahrung damit ist: was nicht klar definiert ist, ist dann Auslegungssache - wenn man nichts auslegen müsste, hätten wir vermtulich deutlich weniger Juristen :-) Similarly correcting spectacles -> eine Sonnenbrille korigiert ja ähnlich (similar). Ich hatte sowohl bei der PPL-Prüfung (Brillen wurden gecheckt), als auch in der Ausbildung mit unterschiedlichen Fluglehrern nie eine Disukssion darüber, ob eine Sonnenbrille als Ersatz nicht ausreichen könnte.
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Was genau ist aus Deiner Sicht an "correcting spectacles" nicht eindeutig oder gar unbestimmt?
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"Das RP/LBA/Gericht machen alle dasselbe: die gesetzlichen Regelungen lesen und danach handeln. ... Ist Nachtflug möglich, ergibt es sich aus der Logik, dass die Ersatzbrille nicht getönt sein darf."
Also was jetzt: Gesetze oder Logik?
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Zur Frage: Was genau ist aus Deiner Sicht an "correcting spectacles" nicht eindeutig oder gar unbestimmt?
Ich bezog mich auf das "Similarly", deswegen hatte ich das auch fett und kursiv markiert.
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Im Fliegerarztlehrgang wurde bei uns genau die gleiche Frage diskutiert; klare Antwort des Referenten (Medical Assessor für das LBA) war, dass eine Sonnenbrille mit Korrekturgläsern NICHT als Ersatzbrille gewertet werden darf.
Die Frage ist ja vielmehr, wo das relevant wird:
- Ramp Check: Wahrscheinlich eine Frage, wie das individuell interpretiert wird, bzw. wie sehr der Prüfende einen ärgern will
- Versicherungsfall: Da wird es wahrscheinlich schon spannender. Und dann geht es an die Auslegung des Gesetztestextes, wie sowas ausgeht ist ja hinlänglich bekannt...
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Danke für den Kommentar - jetzt wird es spannend. Gab es dazu eine konkrete Stellungnahme, wieso das LBA das so auslegt und auf welcher Basis?
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Die Rationale dahinter war, dass jede Sehhilfe - sollte sie zufällig während des Fluges unbrauchbar werden - durch eine äquivalente Sehhilfe ersetzbar sein muss.
Hinter allen Überlegungen des LBA steht, dass die Sicherheit des Fluges nicht durch eine medizinische Einschränkung gefährdet werden darf. Falls also z.B. an einem bedeckten Tag bei heftigen Turbulenzen die Brille kaputt geht, wäre eine korrigierende aber stark getönte Brille unter Umständen kein adäquater Ersatz. Ein anderes Szenario wäre ein Anflug in der Dämmerung, oder z.B. der Nachtflug. Der Eintrag VDL im Medical differenziert ja nicht zwischen Tag/Nacht.
Streng genommen kann sich der Fliegerarzt sogar die Ersatzbrille zeigen lassen: AMC2 MED.B.001: "A spare set of spectacles, approved by the AeMC, AME or GMP, should be readily available."
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Die Möglichkeiten der Szenarien sind aber genau das, weshalb die EASA typischerweise solche Begriffe undefiniert lässt. Nachtflug in einer Neumondnacht ist halt etwas komplett anderes als spatzieren fliegen bei severe CAVOK über einer Schneelandschaft.
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Bei extremer Sonnenstrahlung könnte die nicht getönte Ersatzbrille auch ein Risiko gegenüber der kaputtgegangenen Sonnenbrille darstellen...
Wie schön, dass in der Praxis der gesunde Menschenverstand entscheidet.
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Deswegen wird ja auch der äquivalente Ersatz gefordert, also streng genommen die Ersatz-Sonnenbrille mit Stärke...
Wie viele Brillenträger jetzt mit 4 Brillen fliegen - eine auf der Nase und drei im Flightbag...?! Oder frei nach Goethe: Grau ist alle Theorie...
P.S.: Irgendwie hab ich gerade ein Déjà Vu à la "wie viele iPads und iPhones mit welcher Software mit Cloud-Sync und ersatzakkus mit jeweils passendem Kabel für iPads verschiedener Generationen und iPhones und überhaupt noch Papierkarten mit und ohne Folie und mit und ohne Strich hat wer eigentlich dabei..."
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