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Luftrecht und Behörden | Frage zur Landeplatzlärmschutzverordnung  
21. Februar 2024 20:47 Uhr: Von Sebastian Thiele 

Hallo zusammen,
ich möchte NVFR zu einem Platz mit Landeplatzlärmschutzverordnung. Allerdings möchte ich auch zeitnah wieder starten.
Könnt ihr mir sagen ob ich auch hier 60 min warten muss von Landung bist Start?
Aus der Verordnung kann ich das nicht lesen, dem entnehme ich nur, dass ich 60 min weg bleiben muss nach einem Start.
Gruß
Sebastian

21. Februar 2024 21:05 Uhr: Von Tobias Schnell an Sebastian Thiele

Könnt ihr mir sagen ob ich auch hier 60 min warten muss von Landung bist Start?

1x landen und dann wieder starten geht immer (vorbehaltlich lokaler Regelungen, die über die LLV hinausgehen). Nur darfst Du nach dem Start frühenstens nach 60 Minuten wieder an diesem Platz landen.

21. Februar 2024 21:22 Uhr: Von Sebastian Thiele an Tobias Schnell

Super, danke.
Dann habe ich das genau so gelesen.

22. Februar 2024 07:01 Uhr: Von Charlie_ 22 an Tobias Schnell

Seltsam, oder? Ist das nicht der gleiche Lärm nur in veränderter Reihenfolge?

22. Februar 2024 07:19 Uhr: Von B. S. an Charlie_ 22

Jetzt fang doch nicht schon wieder mit naturwissenschaftlichen Fakten an ...

22. Februar 2024 07:21 Uhr: Von Mark Juhrig an Tobias Schnell

Ergänzend der Passus aus der Landeplatz-Lärmschutz-Verordnung (Landeplatz-LärmschutzV) § 1 Zeitliche Einschränkung:

(1) Zum Schutz der Bevölkerung vor Fluglärm an Landeplätzen, auf denen nach Erhebungen des Statistischen Bundesamtes im vorausgegangenen Kalenderjahr 15 000 oder mehr Flugbewegungen (Starts und Landungen) von Flugzeugen, Motorseglern und Drehflüglern stattgefunden haben, sind Starts und Landungen von propellergetriebenen Flugzeugen und Motorseglern bis zu 9 000 kg höchstzulässiger Startmasse untersagt:

1. montags bis freitags vor 7.00 Uhr, zwischen 13.00 und 15.00 Uhr Ortszeit und nach Sonnenuntergang,
2. samstags, sonntags und an Feiertagen vor 9.00 Uhr und nach 13.00 Uhr Ortszeit.

.... Im Falle eines Starts gilt dies nur, wenn das Luftfahrzeug nicht vor Ablauf von 60 Minuten zum Startflugplatz zurückkehrt; diese Einschränkung gilt nicht, wenn das Luftfahrzeug aus Gründen der sicheren Flugdurchführung vorzeitig zurückkehren muß.

Ein "echter" Überlandflug (von A nach B) hat demnach keine 60 Minuten-Beschränkung.

Idealerweise hätte man also zwei NVFR-Plätze mit geringem Abstand voneinander und könnte dann ganz legal belieg oft hin- und herfliegen.

Interessanterweise gilt der §1 ab Sonnenuntergang und nicht erst ab Beginn der Nacht!

22. Februar 2024 08:07 Uhr: Von Timm H. an Mark Juhrig

"Ein "echter" Überlandflug (von A nach B) hat demnach keine 60 Minuten-Beschränkung."

Mich würde interessieren, wie du zu dieser Einschätzung gekommen bist.
Danke!

22. Februar 2024 09:33 Uhr: Von Mark Juhrig an Timm H.

ja, stimmt. Dieser Passus "wenn das Luftfahrzeug nicht vor Ablauf von 60 Minuten zum Startflugplatz zurückkehrt" ändert sich nicht, wenn am an einem anderen Platz eine Landung macht. Hatte ich fälschlicherweise anders interpretiert.

22. Februar 2024 11:54 Uhr: Von Michael Söchtig an Charlie_ 22

"Seltsam, oder? Ist das nicht der gleiche Lärm nur in veränderter Reihenfolge?"

Ja, aber rein formaljuristisch: Was in Deutschland nicht verboten ist, das ist erlaubt (Art 2 Abs. 1 GG)

22. Februar 2024 12:40 Uhr: Von Wolff E. an Mark Juhrig Bewertung: +2.00 [2]

Interessanterweise gilt der §1 ab Sonnenuntergang und nicht erst ab Beginn der Nacht!

Sowas hatte ich mal in Reichelsheim. Wir wollten mit einer 2-Mot im Dunkeln jeweils 3 Platzrunden machen um "safe" zu sein. Hatten einen Antrag bei RP Darmstadt gestellt, der erst genehmigt und dann widerrufen wurde. Der Flieger hätte keinen erhöhten Lärmschutz und da ginge das nicht. Allerdings im Sommer darf man in der Woche abends um 19:30 noch Platzrunden fliegen, wenn es dunkel ist, nicht mal um 17 Uhr. Deutscher "Amtsschimmel"?

22. Februar 2024 14:20 Uhr: Von Michael Söchtig an Wolff E.

Schlechte Gesetze sind ein Graus - aber Vorsicht: Wenn sowas reformiert wird, dann wird es im Zweifel nicht besser sondern die Einschränkungen noch schlimmer. Daher vorsicht was man fordert. Wobei ein FDP Verkehrsministerium eigentlich ja eine Chance wäre...

22. Februar 2024 15:27 Uhr: Von Markus S. an Michael Söchtig

Dann aber hurtig, Herr Jurist ;-), ....lange gibts die vermutlich nicht mehr.


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