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Luftrecht und Behörden | Mailand, Madrid...Hauptsache Hessen  
1. September 2023 16:13 Uhr: Von Thomas R.  Bewertung: +2.00 [2]

Hallo zusammen,

ich habe gerade Jan Brills Artikel in der heutigen PuF über seine Erlebnisse mit dem italienischen ATC gelesen, samt der mehrfach geäußerten Befürchtung, im Falle von Luftraumverletzungen o.ä. nahe Rom sich mit dem BAF oder dem Amtsgericht Langen auseinandersetzen zu müssen.

Das hab ich nicht so ganz verstanden. Wenn ich in Barcelona über ne rote Ampel fahre, muss ich das doch auch nicht dem Amtsrichter in Castrop-Rauxel erklären, sondern der katalanischen Judikative. Oder entgeht mir da gerade etwas Fundamentales???

2. September 2023 19:09 Uhr: Von Alexander Michel an Thomas R.
Ich kenne persönlich einen katalanischen Prüfer, der Probleme mit der spanischen AESA bekommen hat, weil irgendein Papierkram für einen Prüfling mit deutscher Lizenz nicht gestimmt hat. Der entsprechende LBA-Mitarbeiter hat das anscheinend der spanischen Behörde gemeldet.

Wahrheitsgehalt ist laut Erzählung des Prüfers, der nur gestöhnt hat als er meine damalige deutsche Lizenz gesehen hat.
4. September 2023 11:37 Uhr: Von Flieger Max L.oitfelder an Thomas R.
Das wird wohl im Rahmen der internationalen Rechtshilfe passieren. Wenn Du in Österreich vom Radar geblitzt wirst weil bei uns eben 130 auf Autobahnen gilt musst Du sechs Wochen später auch nicht nochmal herkommen sondern darfst die Strafe aus Deutschland überweisen.
4. September 2023 11:40 Uhr: Von Thomas R. an Flieger Max L.oitfelder

Ja, aber ich bekomme Post von der zuständigen Stelle aus Österreich. D.h. dort wird das Bussgeld festgelegt, und wenn ich dagegen rechtlich vorgehen will, dann auch in Österreich. Damit haben deutsche Behörden zunächst mal nichts zu tun, ausser, dass sie eine Halterauskunft leisten. Es gibt übrigens auch keine Punkte in Flensburg für im Ausland begangen Ordnungswidrigkeiten o.ä.

Österreich kann ggf. Rechshilfe in Anspruch nehmen, um das Bussgeld dann hier durchzusetzen. Im Artikel von Jan Brill ist es aber so dargestellt, als ob die BAF bzw. das Amtsgericht Langen in dem Fall die Verfolgung der Ordnungswidrigkeit oder Straftat übernehmen würde, was ich mir beim besten Willen nicht vorstellen kann. Eine deutsche Behörde oder ein deutsches Gericht kann ja kein italienisches Recht in Deutschland anwenden. Das ist ein absurder Gedanke.

4. September 2023 11:42 Uhr: Von Tobias Schnell an Flieger Max L.oitfelder
Die Analogie wäre aber, dass man die Strafe dann in dem Fall an die deutschen Behörden überweisen müsste. Und das ist eben nicht so…
4. September 2023 11:47 Uhr: Von Michael Söchtig an Tobias Schnell

Nun, zumindest für die Flieger mit deutscher Kennung gibt es da eine Regelung die man kennen sollte:

OWiG:

§ 5 Räumliche Geltung
Wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt, können nur Ordnungswidrigkeiten geahndet werden, die im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes oder außerhalb dieses Geltungsbereichs auf einem Schiff oder in einem Luftfahrzeug begangen werden, das berechtigt ist, die Bundesflagge oder das Staatszugehörigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland zu führen.

Strafgesetzbuch (StGB)
§ 4 Geltung für Taten auf deutschen Schiffen und Luftfahrzeugen
Das deutsche Strafrecht gilt, unabhängig vom Recht des Tatorts, für Taten, die auf einem Schiff oder in einem Luftfahrzeug begangen werden, das berechtigt ist, die Bundesflagge oder das Staatszugehörigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland zu führen.

Das heißt jetzt noch nicht zwingend dass das hier einschlägig sein muss, aber man sollte es mal gehört haben. Inwieweit jetzt die Verletzung einer italienischen Luftraumbestimmung eine deutsche Ordnungswidrigkeit darstellt, müsste man aber mal prüfen, habe ich jetzt nicht gemacht.

4. September 2023 11:54 Uhr: Von Thomas R. an Michael Söchtig Bewertung: +1.00 [1]

Ich glaub da geht's eher darum, was auf einem Schiff oder in einem Luftfahrzeug passiert. Also z.B. wenn Du in internationalen Gewässern auf einem Kreuzfahrtschiff bist und Dir am Buffet ne Schlägerei mit den anderen Spiessern Gästen lieferst, weil die Shrimps schon wieder leer sind. Oder im Airliner rumpöbelst, oder sowas.

4. September 2023 12:05 Uhr: Von Wolff E. an Thomas R.

Mir hat mal ein Hubi-Pilot erzählt, als er in Spanien in einen Lufraum rein geflogen war, dass er "hinerher" war, dass die Sache in Spanien "bestraft" wird und so Deutschland keine Handhabe mehr gegen ihn hat bzw. kein eigenes Verfahren anstreben könnte (er hatte Sorge wegen seinem CHPL). Meines wissens darf man nur einmal für eine Sache bestraft werden, und wenn das z.B. in Spanien passiert ist, ist die Sache damit abgeschlossen.

4. September 2023 12:30 Uhr: Von Michael Söchtig an Wolff E.
Nun wenn aber der Pilot andere Gefährdet dann wird die Straftat auch im Flugzeug begangen. Trunkenheit am Steuer wäre ein anderes Beispiel.

Das Verbot der Doppelbestrafung besteht natürlich auch, ist rechtlich aber eine andere Sache.

Ich habe den Hinweis nur gebracht weil die Analogie Auto - Luftfahrzeug nicht ganz passt - eine solche Sonderregelung gibt es nicht.
4. September 2023 12:41 Uhr: Von Thomas R. an Michael Söchtig

Vielleicht kann sich ja mal ein Jurist dazu äußern...ich glaube wir Laien stochern hier alle nur im anekdotischen Halbwissen rum.

4. September 2023 13:08 Uhr: Von Michael Söchtig an Thomas R. Bewertung: +4.00 [4]

Ich bin Rechtsanwalt, allerdings mache ich normalerweise kein Strafrecht. Habe dennoch mal bisschen recherchiert. Valerius um BeckOK, OWiG § 5 Rn. 11 besagt folgendes.

Das Flaggenprinzip gilt nur für Ordnungswidrigkeiten, die auf einem Schiff bzw. in einem Luftfahrzeug, nicht hingegen für Zuwiderhandlungen, die mit einem solchen Verkehrsmittel begangen werden. Verstöße von Piloten gegen luftrechtliche Vorschriften im ausländischen Luftraum können daher nicht nach inländischem Recht geahndet werden (OLG Frankfurt a. M. NJW 1973, 955 (956); Göhler/Gürtler/Thoma Rn. 12; KK-OWiG/Rogall Rn. 24).

Für Straftaten müsste das sinngemäß gelten.

4. September 2023 13:18 Uhr: Von Michael Söchtig an Michael Söchtig

Zumindest laut dem Beckschen Onlinekommentar zu 315 StGB gilt das ggf. auch, wenn man auf einem deutschen Luftfahrzeug im Ausland gefährdet. Ein entsprechender Verweis ist auch im gleichen Kommentar in 315a StGB enthalten, das ist in der Praxis die wahrscheinlichere Variante (betrunken starten auf einem deutschen Flugzeug im Ausland, um ein Beispiel zu nennen)

Zitat BeckOK § 315 Rn. 34

Es gelten die allgemeinen Vorschriften, dh deutsches Strafrecht ist anwendbar, wenn im Inland oder auf einem deutschen Schiff oder Luftfahrzeug (vgl. § 4) die Tathandlung begangen (§ 9 Abs. 1 Alt. 1) wurde oder – bei grenznahen Geschehen oder auf Schiffen bzw. Luftfahrzeugen durchaus auch bei Tathandlungen im Ausland vorstellbar – der Gefährdungserfolg eingetreten ist (§ 9 Abs. 1 Alt. 3). Die bloße Realisierung der bereits im Ausland eingetretenen Gefahr im Inland sollte dagegen nicht genügen.

Also Zusammenfassung: Bei Ordnungswidrigkeiten im Ausland sehe ich das eher nicht, bei Straftaten ist es m.E. durchaus denkbar.

4. September 2023 13:41 Uhr: Von Thomas R. an Michael Söchtig

Danke!

4. September 2023 13:46 Uhr: Von Willi Fundermann an Michael Söchtig Bewertung: +1.00 [1]

Das hat eigentlich nix damit zu tun, welche Straftat in Rede steht, wie hier eventuell §§ 315, 315a StGB. Generell können deutsche Gerichte alle Strafverfahren anderer Staaten übernehmen, selbst hier verhandeln und den Angeklagten ggf. verurteilen, oder auch selbstständig - ohne vorheriges ausländisches Verfahren - ein Strafverfahren einleiten, wenn ein Deutscher im Ausland eine Straftat begangen hat und die Tat in beiden Staaten strafbar ist (§ 7 (2) StGB).

4. September 2023 14:01 Uhr: Von Laro Kreuznach an Michael Söchtig Bewertung: +3.00 [3]

Ein Bekannter war mal überrascht, für einen Verstoß im europäischen Ausland vom Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung von einem Bußgeld belegt zu werden. Die ausländische Behörde hatte das Verfahren nach Deutschland "abgegeben", indem sie sie über den Verstoß informiet hat. Hier die Rechtsgrundlage:

Luftverkehrsgesetz (LuftVG)

§ 1b


(1) Wird ein Luftfahrzeug im Sinne des § 1a Abs. 1 außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes betrieben, so sind international verbindliche Luftverkehrsregeln und Betriebsvorschriften im Sinne des Artikels 37 Abs. 2 Buchstabe c und des Artikels 38 des Abkommens vom 7. Dezember 1944 über die Internationale Zivilluftfahrt (BGBl. 1956 II S. 411) zu beachten und zu befolgen, soweit sie dort gelten.


(2) Bekannt gewordene und im Ausland nicht geahndete Verstöße werden von den zuständigen Behörden in der Bundesrepublik Deutschland verfolgt und geahndet, als ob sie im Inland begangen worden wären. Die Ahndung erfolgt entsprechend der Umsetzung der in Absatz 1 genannten Regeln und Vorschriften durch deutsches Recht.

4. September 2023 14:17 Uhr: Von Michael Söchtig an Laro Kreuznach

Danke für den Hinweis zum LuftVG. Also doch nichts mit Golden Gate Bridge und Arc de Triomphe unterfliegen.

4. September 2023 14:36 Uhr: Von Wolfgang Lamminger an Michael Söchtig

Ein Bekannter erhielt Mal eine Anzeige aus dem Ausland. Ging auch um irgend eine Luftraumverletzung.

Zunächst war das Erstaunengroß, denn er war zur genannten Zeit nicht dort und erst bei näherem Hinsehen stellte sich anhand der handschriftlichen Anzeige heraus, dass "OE XYZ" und nicht "D EXYZ" gemeint war.

4. September 2023 14:50 Uhr: Von Thomas R. an Laro Kreuznach

Ah ja. Das ist die Antwort auf die Frage, denke ich.

Interessant wäre noch, wie oft das in der Praxis tatsächlich passiert, bzw. wie es funktionert, wenn es bspw. ein gerichtliches Verfahren mit Beweiserhebung, etc. geben sollte. Das stelle ich mir aufwendig vor, wenn dazu die Behörden eines Drittlandes involviert werden müssen. Aber auf jeden Fall wieder was gelernt!

4. September 2023 20:39 Uhr: Von Sven Walter an Michael Söchtig

Am Arc de Triomphe würdest du rein strafrechtlich nicht mehr belangt werden, da du dann die Radieschen von unten betrachtest. Da sind heute Seile drin gespannt. Der Erstdurchflug war indes mWn noch legal, durch einen Militärpiloten im Doppeldecker... mal googlen, wie war das doch gleich...

https://www.radiofrance.fr/franceinter/podcasts/les-80/un-avion-sous-l-arc-de-triomphe-4015564

5000 FF Strafe, ich meine, danach haben die die Seile gespannt. War also nicht schon nach 1919, sorry.

Jean Navarre, ein Fliegerass im Ersten Weltkrieg, hatte den Plan, am 14. Juli 1919 bei einer Siegesparade durch den Triumphbogen zu fliegen. Navarre stürzte aber am 10. Juli 1919 beim Üben für diesen Flug ab und starb.[2] Am 7. August 1919 durchflog Charles Godefroy mit einer Nieuport 11 „Bébé“ den Triumphbogen. Im Oktober 1981 flog Alain Marchand durch den Triumphbogen.[3]

En octobre 1981, Alain Marchand réédite le passage sous l'Arc de Triomphe à bord d'un MS 880 Rallye; il est condamné à 5 000 francs d'amende28.

Le 11 août 1991, un pilote non identifié passe de nouveau sous l'Arc et la tour Eiffel aux commandes d'un Mudry Cap-10B, déclaré volé à l'aéro-club de Lognes29,30.

Ok, dann wohl erst nach 1991.


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