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4. September 2023: Von Willi Fundermann an Michael Söchtig Bewertung: +1.00 [1]

Das hat eigentlich nix damit zu tun, welche Straftat in Rede steht, wie hier eventuell §§ 315, 315a StGB. Generell können deutsche Gerichte alle Strafverfahren anderer Staaten übernehmen, selbst hier verhandeln und den Angeklagten ggf. verurteilen, oder auch selbstständig - ohne vorheriges ausländisches Verfahren - ein Strafverfahren einleiten, wenn ein Deutscher im Ausland eine Straftat begangen hat und die Tat in beiden Staaten strafbar ist (§ 7 (2) StGB).


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