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4. September 2023 13:18 Uhr: Von Michael Söchtig an Michael Söchtig

Zumindest laut dem Beckschen Onlinekommentar zu 315 StGB gilt das ggf. auch, wenn man auf einem deutschen Luftfahrzeug im Ausland gefährdet. Ein entsprechender Verweis ist auch im gleichen Kommentar in 315a StGB enthalten, das ist in der Praxis die wahrscheinlichere Variante (betrunken starten auf einem deutschen Flugzeug im Ausland, um ein Beispiel zu nennen)

Zitat BeckOK § 315 Rn. 34

Es gelten die allgemeinen Vorschriften, dh deutsches Strafrecht ist anwendbar, wenn im Inland oder auf einem deutschen Schiff oder Luftfahrzeug (vgl. § 4) die Tathandlung begangen (§ 9 Abs. 1 Alt. 1) wurde oder – bei grenznahen Geschehen oder auf Schiffen bzw. Luftfahrzeugen durchaus auch bei Tathandlungen im Ausland vorstellbar – der Gefährdungserfolg eingetreten ist (§ 9 Abs. 1 Alt. 3). Die bloße Realisierung der bereits im Ausland eingetretenen Gefahr im Inland sollte dagegen nicht genügen.

Also Zusammenfassung: Bei Ordnungswidrigkeiten im Ausland sehe ich das eher nicht, bei Straftaten ist es m.E. durchaus denkbar.

4. September 2023 13:41 Uhr: Von Thomas R. an Michael Söchtig

Danke!

4. September 2023 13:46 Uhr: Von Willi Fundermann an Michael Söchtig Bewertung: +1.00 [1]

Das hat eigentlich nix damit zu tun, welche Straftat in Rede steht, wie hier eventuell §§ 315, 315a StGB. Generell können deutsche Gerichte alle Strafverfahren anderer Staaten übernehmen, selbst hier verhandeln und den Angeklagten ggf. verurteilen, oder auch selbstständig - ohne vorheriges ausländisches Verfahren - ein Strafverfahren einleiten, wenn ein Deutscher im Ausland eine Straftat begangen hat und die Tat in beiden Staaten strafbar ist (§ 7 (2) StGB).


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