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Luftrecht und Behörden | Warum einfach... wenn das LBA auch verkomplizieren kann?  
25. Mai 2023 13:55 Uhr: Von Willy Ader  Bewertung: +5.00 [5]

Am 27.02.2023 und am 28.02.2023 entstand etwas Schriftverkehr aufgrund einer E-Mail des LBA´s an meine CAMO. In dieser E-Mail wurde festgestellt, dass bei der Prüfung der Lufttüchtigkeit für die VZ einer Cessna F172P ein Problem aufgetreten sei. Der Prüfbericht wurde gemäß des alten deutschen Kennblatts erstellt, was in diesem Fall F A L S C H sei. Das relevante Kennblatt/TCDS aus der EASA-Produktliste sei für eine Cessna F172P anzuwenden. (FAA TCDS A4EU). Es wurde vermutet, dass es in technischer Hinsicht keine Unterschiede gibt.

_____________________________________________________________________________

Am 27.02.2023 antwortete ich per E-Mail auf die vorherige Mitteilung. Ich stellte klar, dass ich als Halter und Eigentümer der Cessna F 172 P, glaubte, daß das deutsche Gerätekennblatt angewendet werden dürfe. Nach Rücksprache mit der EASA erläuterte ich die Unterschiede zwischen den deutschen Gerätekennblättern und den EASA-Kennblättern sowie den FAA-Kennblättern.

Dazu führte ich 2 Beispiele an: Cessna 172 R und 172 , sowie Maules.

Ich gab noch weitere Erklärungen ab zur EASA "Product List", zu nationalen Gerätekennblättern, zur FAA-TCDS, Referenzierung in der EASA „Product list.“

Auch bezog ich mich auf eine Auskunft der EASA, daß es möglich war so zu verfahren, wie die CAMO und ich es in der Vergangenheit taten . Als Rechtsbezug gab ich die (EU) Nr. 748/2012 an. Ich wies ebenfalls darauf hin, daß bis vor Kurzem noch rund 10 Cessnas in derselben Art u. Weise ohne Beanstandungen durch das Luftahrt Bundesamt unter Anwendung der nationalen Kennblätter zugelassen worden waren. Daneben gab ich noch andere Erklärungen ab.__________________________________________________________________________

Am 28.02.2023 erhielt ich eine prompte Rückmeldung. Der E-Mail war jetzt zu entnehmen, dass die Anwendung des FAA TCDS eine Vorgabe der Verkehrszulassung sei. Meine Anfrage wurde zur Klärung an die Verkehrszulassung weitergeleitet, und ich würde von der Verkehrszulassung eine Antwort erhalten.

Es wurde gesagt dass es ein Fehler gewesen sei, die anderen Luftfahrzeuge mit den deutschen Gerätekennblättern zuzulassen.

Es verwunderte mich, dass meine Korrekturen und Erklärungen, die auf der Aussage des Sachbearbeiters beruhten, dazu mit rechtlichen Bezügen, jetzt als Anfrage betrachtet wurden. (?) Die Aussage des Sachbearbeiters, dass dies in diesem Fall „F A L S C H „ war, wurde nun als "eine V O R G A B E der Verkehrszulassung" umformuliert. Der Rechtsbezug für diese "Vorgabe" wurde nicht genannt. Stattdessen wurde mir mitgeteilt, dass ich eine Antwort von der Verkehrszulassung erhalten sollte, die auf einer „ANFRAGE“ beruhte. (?) ____________________________________________________________________________

Am 02.05.2023 erinnerte ich den Sachbearbeiter noch einmal an unsere vorherige Korrespondenz, die ich noch einmal komplett als Anlage anhängte, da ich bis dto. noch keine Antwort von T4 erhalten hatte. Ich stellte klar, dass mein Anliegen nicht darin bestünde, besserwisserisch oder rechthaberisch zu sein, sondern dass ich Rückfragen, Missverständnisse und Zeitverzögerungen bei zukünftigen Verkehrszulassungen ausschließen wollte.

Ich stellte dem Sachbearbeiter noch einmal die folgenden Fragen, da sie bisher noch nicht vom zuständigen Referat T4 geklärt wurden:

1. Können und dürfen die deutschen gültigen Gerätekennblätter 539 und 539a weiterhin für die genannten Cessna-Baureihen bei einer Verkehrszulassung verwendet werden? Ja oder nein?

2. Sind die in der "EASA Produkt List" unter "TCDS reference" aufgeführten Data Sheets, speziell US A4EU und US 3A12, zwingend anzuwenden?

3. Falls die Antwort auf Frage 1 "nein" und die Antwort auf Frage 2 "ja" lautet, bitte ich um Auskunft, ob weiterhin ein Flughandbuch in deutscher Sprache vom Luftfahrt Bundesamt gefordert wird oder ob ein Flughandbuch in englischer Sprache ausreichend ist.

Ich bat um eine kurze Rückantwort.

_________________________________________________________________

Am 10.05.2023 erhielt ich dann folgende Antwort. Warum man dazu 8 Tage benötigte erschlos sich mir zu dem Zeitpunkt noch nicht.

Sehr geehrter Herr Ader,

ich habe Ihre Anfrage an das zuständige Referat T4 weitergeleitet.

Mit freundlichen Grüßen / Sincerely yours im Auftrag / by order

________________________________________________________________

Aufgrund der jetzigen Aussage des Sachbearbeiters war ich verwundert, denn ich hatte erwartet, dass er meine Einwände und Klärungsversuche unmittelbar am 28.02.2023 an das Referat T4 weitergeleitet hätte, denn ich sollte ja von dort eine Antwort erhalten, gem. seines Schreibens vom 28.02.2023. (?) Für mich ist es wichtig, dass Behörden ihre Aussagen klar kommunizieren, und Erwartungen die sie schaffen umgehend zu erfüllen, um Missverständnisse und Verzögerungen zu vermeiden.

Wenn es doch eine Vorgabe von T4 war, dann hätte diese Vorgabe innerhalb der Behörde schon ein Rechtsbezug oder eine Begründung zugrunde liegen müssen, die man mir kurzfristig als Information hätte zur Verfügung stellen können. (?)

Vom 10.05.2023 bis zur letzten Antwort, die ich am 23.05.2023 erhielt, vergingen immerhin noch einmal 13 Tage. Ich dachte, jetzt erfahre ich endlich, ob die Referenzierung auf das nationale Gerätekennblatt FALSCH oder RICHTIG, ZULÄSSIG oder NICHT ZULÄSSIG war.

Aus der Antwort ging folgende hervor:

Ich wurde über die Veröffentlichung einer neuen Ausgabe des Kennblatts mit der Nummer 539a. informiert. Die Ausgabe 38 besteht aus vier Änderungsmitteilungen und der Ausgabe 37 des Kennblatts. Die Änderungsmitteilungen erweitern und ergänzen die Zulassungsoptionen, enthalten jedoch keine Einschränkungen. Es wird darauf hingewiesen, dass die direkte Verwendung der Ausgabe 37 des Kennblatts zulässig ist, wenn die relevanten Optionen für das betreffende Flugzeug vorhanden sind. Bezüglich der Anwendbarkeit der Kennblätter wird auf eine Veröffentlichung verwiesen, deren Link (https://....) angegeben ist. Es wird betont, dass das Deckblatt des im Kennblatt referenzierten Flughandbuchs für die Verkehrszulassung vorgelegt werden muss.

________________________________________________________________________________

Ich möchte hier lediglich auf die Probleme hinweisen - ohne einzelne Personen in der Behörde zu diskrediteren oder anzugreifen, denn Fehler sind immer und überall möglich - die im Zusammenhang mit dem Luftfahrtbundesamt aufgetreten sind, die zu erheblichen Zeitverzögerungen geführt haben und zur Verwirrung beitrugen.

Erstens gab es eine erhebliche Zeitverzögerung seitens der Behörde. Ich habe am 28. Februar 2023 eine Antwort erhalten, in der mir mitgeteilt wurde, dass ich eine Antwort vom Referat T4 erhalten würde. Es ist enttäuschend, dass seitdem 84 Tage vergangen waren, ohne dass meine recht simple Frage beantwortet wurde. Es wäre möglich gewesen, die Angelegenheit innerhalb von 10 Minuten zu klären, aber stattdessen wurde die Bearbeitung unnötig in die Länge gezogen. Es waren Fragen, die mit „JA“ oder „NEIN“ beantwortet werden konnten.

Die Antwort v. 23.05.2023 mag zwar eine Antwort gewesen sein, sie beantwortete schlussendlich aber nicht meine Fragen. Die spezifischen Fragen, ob die deutschen Gerätekennblätter 539 und 539a weiterhin verwendet werden dürfen, ob die aufgeführten Data-sheets aus der EASA Produkt List zwingend angewendet werden müssten und ob ein Flughandbuch in deutscher oder englischer Sprache erforderlich ist, wurden jedoch nicht direkt beantwortet. Stattdessen erhielt ich einen Link, der ursächlich für die anfängliche Behauptung des Sachbearbeiters war. Das was ich erhielt war eine Antwort, wie „Am Thema vorbei“ und trug in keiner Weise zu einer Klärung bei.

Wegen der Kennblattausgabe waren zwar am 3. November 2022 Verzögerungen durch der Behörde entstanden, die ich mit der Übersendung der Ausgabe 38 geklärt hatte. Die Behauptung im November 2022 lautete, das Kennblatt auf das ich für ein COFA referenzierte sei nicht korrekt. Gerechnet seit diesem Zeitpunkt waren sogar 210 Tage vergangen, ohne daß eine „Erläuterung zum Flugzeugkennblatt…“ erstellt worden war. Für mich ist solch eine Zeitspanne unerklärlich, um eine erfolgte Klärung im Anschluss daran noch einmal behördlich zu klären. (?)

Aber zurück zu meinen ursprünglichen Fragen:

Zweitens hat die Behörde keine Rechtsbezüge angegeben. Obwohl ich explizit auf Rechtsgrundlagen verwiesen habe, wurde mir lediglich mitgeteilt, dass die Anwendung des FAA TCDS eine Vorgabe der Verkehrszulassung ist. Es wäre angemessen gewesen, einen konkreten Rechtsbezug für diese Vorgabe zu erhalten, aber …(vielleicht ist ja die Vorgabe schon selbst der Rechtsbezug (?)).

Des Weiteren hat die Behörde meine Einwendungen, Klärungsversuche und Richtigstellungen nachträglich dann wohl als Anfrage gewertet, was zu zusätzlicher Verwirrung geführt hat. Dadurch wurde die Möglichkeit verwehrt, einfache Fragen angemessen und in kurzer Zeit zu klären und eine klare Antwort zu erhalten.

Schließlich möchte ich auf einen Widerspruch innerhalb der Behörde hinweisen. Obwohl die Ausgabe 38 des Gerätekennblatts bereits seit 35 Jahren gültig war, hat die Behörde nun plötzlich genehmigt, dass zwei Ausgabe-Nummern gleichzeitig verwendet werden dürfen. (?)

Der Sinn erklärt sich mir nicht. Diese „Erläuterung zumKennblatt….“ steht im Widerspruch zu ihrer eigenen und der bisherigen behördlichen Forderung, immer nur die letzte Ausgabe eines Kennblatts anzuwenden. Es ist beunruhigend zu sehen, dass die Behörde, um eigene Fehlinterpretation von Mitarbeitern (das kann passieren, wir sind alle nur Menschen) zu vertuschen, ihre Position ändert und sich selbst widerspricht. (?)

Alles in allem sind die Zeitverzögerungen, das Fehlen von Rechtsbezügen, die Verwirrung stiftenden Maßnahmen und der Widerspruch in sich selbst, jetzt geschaffen durch die Behörde äußerst enttäuschend und fragwürdig. Jeder Mensch, also auch ein Behördenmitarbeiter sollte doch in der Lage sein, Fehler einzugestehen und die Anliegen der Bürgerinnen und Bürger zügig und präzise zu bearbeiten. Stattdessen wurde hier wieder einmal nur unnötig Zeit und Geld verschwendet. Mit solchen NICHTSAGENDEN Antworten, die gar keiner Klärung bedurften, fühle ich mich regelrecht vertröstet, um nicht zu sagen „verhonepipelt“.

Es ist verwunderlich und bedauerlich, dass eine einfache Ergänzung zum Kennblatt Nr. 539a/38, wenn sie denn tatsächlich erforderlich gewesen wäre, mit einem klaren Satz, der innerhalb von 10 Minuten formuliert werden könnte, nicht vorgenommen wurde. Beispielsweise hätte es genügt zu erklären: 'Ab dem 8. Mai 2023 gilt für das Gerätekennblatt die Ausgabe 38'. Diese einfache Maßnahme hätte die Angelegenheit schnell und unkompliziert klären können."

Warum die o.g. "Erklärung zum Flugzeugkennblatt..." kein Ausgabedatum enthält, sondern nur der Nr. T3-070101-539a-080523 entnommen werden kann, erklärt sich mir auch nicht. Sollte der Eindruck erweckt werden, diese „Erklärung“ gäbe es schon ewig?

Da ich keine zufriedenstellende Antwort auf meine Fragen an den Sachbearbeiter durch Ref. T4 erhielt, stellte ich am 23.05.2023 noch einmal die Fragen wie zuvor. Ich bat auch um eine sachliche Begründung, warum jetzt 2 Gerätekennblätter angewendet werden dürfen, für ein Gerätekennblatt, was schon seit 35 Jahren Gültigkeit besaß, , da ich dazu keinen Rechtsbezug finden kann. Nun bin ich gespannt, ob ich eine Antwort erhalte bzw. wie diese dann ausfallen mag.

Wen die Details interessieren…. den Schriftverkehr habe ich 1:1 als Beleg ohne Namen, ohne E-Mail-Adressen als .pdf angehängt.



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