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Luftrecht und Behörden | Luftfahrer gem Luftverkehrsgesetz vs der ausländische EU Pilot  
1. März 2023: Von Marco Scheuerlein 

Hallo zusammen,

Da ich nicht weiß wie ich das Thema anfangen soll, mache ich es mir einfach.

Lest den Text der folgt bitte durch, überlegt euch ob die darin getroffenen Aussagen eurer Meinung nach SO zutreffen oder nicht und versucht dann bitte eure "Meinung" (egal ob Pro oder Kontra) für den Laien verständlich zu erklären.

Das hier ist eine, NICHT MEINE Interpretation zu §4 LuftvG zum Thema "Luftfahrer gemäß LuftvG" ...Nehmen wir hier am bessten einfach mal an es wäre eine uu künftig mögliche Freitextaufgabe bei einer Prüfung im Fach "Luftrecht" die ich einfach aus neugierde mal in den Raum werfen wollte.

Ich freue mich auf eure Komentare.

_____________________________________________________________________________________________

Hier die Interpretation / bzw. der Vorlagetext:

§ 4 LuftVG ist die zentrale Vorschrift für das deutsche Luftfahrtpersonal, mithin auch für Personen die ein Luftfahrzeug führen oder bedienen. Der Luftfahrzeugführer muss immer über die entsprechende Erlaubnis verfügen (Erlaubniszwang für das Luftfahrtpersonal). § 4 Absatz 1 Satz 2 LuftVG legt die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis solcher Personen fest, die dem Geltungsbereich dieses Gesetzes unterliegen, also insbesondere Luftfahrzeugführern, die Inhaber einer Lizenz einer deutschen Luftfahrtbehörde sind bzw. die Erteilung einer Lizenz bei einer deutschen Behörde beantragen.

Ausländische Luftfahrer sind Inhaber einer Erlaubnis, die von einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union (EU)- oder einem Staat, der der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation (ICAO) beigetreten ist, ausgestellt worden sind. Diese gelten aufgrund EU- oder völkerrechtlicher Vorgaben auch im deutschen Luftraum, sofern die Erteilung entsprechend der Vorgaben des Rechts der EU oder der entsprechenden Standards der ICAO ausgestellt worden sind.

Fragestellung:

1. Sind diese Aussagen im jahre 2023 noch zutreffend, oder findet eine Kollision mit Unionsrecht statt. Begründen Sie Ihre Aussage.

2. Wirken Rechts Verordnungen der EU in jedem EU Mitgliedstaat direkt (supranational) oder sind die EU Rechts Verordnungen lediglich Richtlinien die in jedem EU Staat in nationales Recht übernommen werden m+ssen um gültigkeit zu erlangen. Begründen Sie.

29. März 2023: Von Sven Walter an Marco Scheuerlein

Mir ist deine Intention nicht klar. Geht's um Vereinfachung? Dann sollte die Vorschrift klarstellen, dass sie nur subsidiär nicht für international oder supranational geregelte Lizenzen gilt. Alles andere ist nur affirmativ und ermöglich womöglich widersprüchliche Interpretationen. So könnten ganze Tonnen Gesetzgebung bei uns entschlackt werden und echte oder empfundene Widersprüche minimiert werden.

Hast du direkte Rückmeldung bekommen? Machst du einen Luftrechtkurs "de lege ferenda"? Möchtest du eine Behörde becircen?

29. März 2023: Von F. S. an Marco Scheuerlein

Es ist leider unklar, auf was Du raus willst - soll das wieder eine ZÜP-Diskussion werden?

Zu Deinen Fragen:

1.
DIe Ausführungen insb. zu ausländischen Lizenzen ist in einigen Punkten unscharf bis falsch - ob das relevant ist, hängt davon ab, worauf Du raus willst. So "gelten" ICAO-Lizenzen nicht in Deutschland, sondern deren Inhaber darf bestimmte Rechte aus der Lizenz auch im deutschen Luftraum ausüben (aber im Vergleich zu einem Luftfahrer mit deutscher Lizenz teilweise beschränkt, z.B., nur in LfZ aus dem Ausstellungsland der Lizenz).
Die gilt auch nicht auf Grund "EU- oder völkerrechtlicher "Vorgaben"", sondern auf Grund von Verträgen, die die Bundesrepublik abgeschlossen hat.

2.
EU Verordnungen gelten - im Unterschied zu Richtlinien, Beschlüssen, Empfehlungen - unmittelbar in den Einzelstaaten.
In so fern ist, wenn Du darauf raus willst, der Verweis auf 1178/2011 in §4(1)4. LufVG vermutlich überflüssig, weil das eh gilt.

Man muss aber gerade wenn es um Konkurrenz zwischen nationalen Gesetzen und EU-Verordnungen geht die Verordnung genau lesen. So enthält z.B. 1178/2011, insb. "Part-FCL" zwar viele Anforderungen an die Erteilung einer Lizenz und den Bewerber - aber keine Verpflichtung des Einzelstaates so eine Lizenz überhaupt auszustellen.
Es steht auch nirgendwo, dass die Regeln in 1178/2011 abschliessend sind und der Einzelstaat keine darüber hinaus gehenden Anforderungen stellen darf.
Ob es im Einzelfall zulässig ist, dass ein Einzelstaat solche erweiterten Anforderungen stellt, ist eine sehr schwierige Frage, die ganze Regalmeter in juristischen Bibliotheken füllt - und in vielen Fällen im Moment nur mit "der EuGH hat noch nicht entschieden" beantwortet werden kann.
Sie ist aber wie man an einfachen Beipielen sieht auch nicht einfach mit "nein" zu beantworten: So machen die meisten zuständigen nationalen Behörden die Erteilung einer Lizenz auch von der Bezahlung anfallender Gebühren abhängig, obwohl in 1178/2011 davon nichts steht. Zumindest so lange diese Gebühren nicht unverhältnismäßig hoch sind, wird das aber kaum als Widerspruch zum EU-Recht gesehen werden.


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