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Luftrecht und Behörden | LBA checkt anlasslos Flugbücher  
25. September 2020: Von Sibylle Glässing-Deiss 

Kürzlich wurde folgendes Anschreiben des LBA bekannt:

„Im Rahmen der routinemäßigen Überprüfung von Flugzeitenangaben bitten wir nach Anhang I FCL. 045 c) der Verordnung (EU) Nr 1178/2011 um Vorlage eines Auszuges ihres Flugbuches in Kopie für den Zeitraum vom XX ( ca. 6 Monate) bis zur Übersendung der Kopie.

Die Kopie des Flugbuchauszuges muss durch eine nach § 120 der Verordnung über Luftfahrtpersonal berechtigte Person (Z. B. Flugprüfer, -lehrer oder Beauftragter für Luftaufsicht) bestätigt werden.

Die Kopie des bestätigten Flugbuchauszuges bitten wir bis zum XX postalisch einzureichen.“

Zitat-Ende.

Es gab keinerlei Anlass für eine Überprüfung. Das Schreiben flatterte ins Haus. Der Pilot hat seit Jahren alle Voraussetzungen erfüllt.

Bemerkenswert ist: Der zitierte Anhang I FCL. 045 c) bezieht sich nicht auf eine anlasslose Überprüfung, sondern um die Vorschriften:

„FCL.045 Verpflichtung, Dokumente mitzuführen und vorzuweisen“, also um eine Kontrolle im Flugbetrieb.

Es gibt allerdings ein Aufsichtsprogramm und Audits (eigentlich für Unternehmen und Organisationen gedacht, Einhaltung der Anforderungen an Organisationen): Danach gibt es nach der Verordnung (EU) Nr 1178/2011 durchaus eine Möglichkeit der anlasslosen Überprüfung auch von Piloten ausserhalb des Flugbetriebes.

"Nach Anhang VI ARA.GEN.305 d) Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 in Verbindung mit AMC1 ARA.GEN.305 (d) Satz 3 können oder sollen eine bestimmte Anzahl von unangekündigten Überprüfungen von Piloten durchgeführt werden".

Bislang ist so etwas für einzelne Piloten allerdings überhaupt nicht bekannt geworden. Gibt es hier in der Runde Erfahrungen darüber, ob solche Anfragen, beziehungsweise Aufforderungen des LBA oder der Landesbehörden an einzelne Piloten möglicherweise in der letzten Zeit häufiger vorgekommen sind?

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25. September 2020: Von Willi Fundermann an Sibylle Glässing-Deiss Bewertung: +1.00 [1]

Ich habe noch nichts derartiges gehört. Ich danke aber herzlich für den Hinweis!

25. September 2020: Von Norbert S. an Sibylle Glässing-Deiss
25. September 2020: Von Sven Walter an Sibylle Glässing-Deiss Bewertung: +1.00 [1]

Vielleicht eine Spätfolge des Learjet-Absturzes auf Bornholm?

25. September 2020: Von Sebastian Reis an Sibylle Glässing-Deiss

Hallo Frau Glässing-Deiss,

Ich hatte so einen Wisch vom LBA bereits im November 2018 erhalten und unter anderem auch an die AOPA geschickt.

Sowohl ein Fachanwalt für Luftrecht als auch die Rechtsabteilung der VC haben mir bestätigt, dass die im behördlichen Schreiben genannten Rechtsgrundlagen meine Mitwirkung erforderlich machen.

Die Lizensierungsabteilung meines Arbeitsgebers mit der ich deswegen in Kontakt stand, erwähnte, dass diese Schreiben bekannt sind und wohl in regelmäßigen Abständen und scheinbar zufällig gestreut bei Piloten eingehen.

Ich habe seit Einsendung der gewünschten Unterlagen, allerdings auch nie wieder etwas aus Braunschweig gehört.

Grüße,

Sebastian Reis

25. September 2020: Von Peter S an Sebastian Reis

Mir ist letztes Jahr auch ein derartiges Schreiben reingeschneit. Es ging ebenfalls um einen längeren Zeitraum und ein Anlass war für mich ebenfalls nicht erkennbar. Ich bin der Aufforderung nachgekommen und meine Antwort wurde geräuschlos verwaltet - ich habe nie wieder etwas davon gehört.

25. September 2020: Von Alexander Wolf an Peter S

(Antwort an den Letzten)

Seid Ihr (Betroffene) PPL/IR-ler oder CPLer?

26. September 2020: Von Wolfgang Lamminger an Sibylle Glässing-Deiss

rein interessehalber: ist der betroffene Pilot beim LBA oder einer Landesbehörde geführt? Hat er/sie PPL oder CPL/ATPL und ist er/sie im Rahmen eines AOC tätig?

Was mich erstaunt, dass das LBA sich in Fällen einer Erweiterung oder Erneuerung von Berechtigungen etc. "nur" Flugzeiten/Flugabschnitte bestätigen lässt (von einer "berechtigten Person"), wo ggf. die Vorlage von Auszügen des Flugbuches durchaus nachvollziehbar wäre. Nicht dass ich das gut fände, in Anbetracht der geschilderten Fälle jedoch nicht ganz plausibel.

26. September 2020: Von Peter S an Wolfgang Lamminger

In meinem Fall geht es um einen CPL, der vom LBA geführt wird. Im AOC fliege ich nicht.

Meinem Verständnis nach hat die unterzeichnende "berechtigte Person" übrigens nicht die Echtheit der eingetragenenen Flugstunden bestätigt, sondern lediglich, dass die Kopie des Flugbuches korrekt erstellt wurde.

26. September 2020: Von Jochen Dimpfelmoser an Peter S

Uns hat am Donnerstag auch die Airline über diese Maßnahme des LBA informiert.

26. September 2020: Von Kilo Papa an Sibylle Glässing-Deiss

Liebe Sibylle,

auch bei mir flatterte ein derartiges Schreiben im November 2018 ein. Ich wurde aufgefordert meine Flugbücher der letzen 3(!) Jahre einzureichen. Habe ich getan, von einem BFL bestätigt, ebenfalls geräuschlos versickert. Man teilte mir telefonisch mit, dass es sich um ein Finding durch die EASA handelt und das LBA einen bestimmten Prozentsatz der Piloten kontrollieren muss. Man hat dann die Akten überprüft und überall wo was fehlte wurde eine Prüfung angeordnet. Bei mir fehlte angeblich die ZUP in meiner Akte...

Halb so wild, wir sind ja alle legal unterwegs ;)

26. September 2020: Von E. Jung an Sebastian Reis

Mir ging es ähnlich wie Sebastian. Nach meinem Biannual letztes Jahr, bekam ich ebenfalls die Aufforderung das Flugbuch vorzulegen - und ich fliege nur privat ...Habe die letzten 3 Seiten gescannt. Wie bei Sebi - habe danach nie wieder etwas gehört.

26. September 2020: Von Willi Fundermann an Peter S

"Meinem Verständnis nach hat die unterzeichnende "berechtigte Person" übrigens nicht die Echtheit der eingetragenenen Flugstunden bestätigt..."

Wie sollte er das denn auch seriös können? Es werden immer nur die schlichten Eintragungen im vorgelegten Flugbuch bestätigt. Dazu steht in der LuftPersV, § 120, folgendes:

"Der Nachweis der fliegerischen Voraussetzungen kann durch Auszüge aus dem Flug-, Fahrten- oder Sprungbuch erbracht werden, wenn die Angaben des Flug-, Fahrten- oder Sprungbuches durch einen Beauftragten für Luftaufsicht, einen Ausbildungs- oder Flugbetriebsleiter, einen Prüfer oder einen Fluglehrer bestätigt worden sind."

Und am Rande: falsche Einträge im Flugbuch sind keineswegs - wie man oft hört - "Urkundenfälschung" sondern lediglich eine "schriftliche Lüge".

26. September 2020: Von Willi Fundermann an Wolfgang Lamminger

"Was mich erstaunt, dass das LBA sich in Fällen einer Erweiterung oder Erneuerung von Berechtigungen etc. "nur" Flugzeiten/Flugabschnitte bestätigen lässt (von einer "berechtigten Person"), wo ggf. die Vorlage von Auszügen des Flugbuches durchaus nachvollziehbar wäre."

Der Beweiswert ist doch absolut der gleiche. Der "Berechtigte" erklärt, dass er die Erfüllung der notwendigen Flugzeiten pp. anhand der Eintragungen im Flugbuch überprüft hat. Wenn er "nur" die Übereinstimmung der Kopien mit dem Flugbuch bestätigt, muss die Behörde u.U. halt selbst rechnen. Es werden beidesmal aber nie die tatsächlichen Zeiten überprüft, sondern immer nur die "Papierlage" laut persönlichem Flugbuch. Erst wenn die Behörde daran Zweifel hat, wird sie in die Kontrolle von Bordbüchern, Hauptflugbüchern, Flugplänen pp. (deren Eintragungen natürlich auch falsch sein könnten) einsteigen.

26. September 2020: Von Sibylle Glässing-Deiss an Willi Fundermann Bewertung: +5.00 [5]

wie oben schon geschrieben war der konkrete Fall: Schreiben LBA an Privatpilot IR . Bei Antworten von Euch bitte ich um einen Hinweis, ob es sich auch jeweils um Schreiben des LBA oder einer Landesbehörde handelte, um (teilweise schon von euch erwähnt) um Piloten in Unternehmen AOC, Airline oder sonst. Diese Kontrollen sind, wie oben unter erwähnt, im Rahmen von Audits und Monitoringprozessen legal. Dies (zumindest die Rechtsgrundlage) gab es schon vor Bornholm oder Germanwings.

Ebenfalls: Seid Ihr (Betroffene) PPL/IR-ler oder CPLer oder ATPLer?

Bitte bei der Vokabel biannual klarstellen, ob es sich um eine FAA Lizenz handelt. Bei meiner Frage geht es nur um die DE/FCL Lizenzen.

Wie ich eingangs schrieb, halte ich die Überprüfung von Privatpiloten nur dann für zulässig, wenn es eine Kontrolle im Flugzeug oder am am Flugzeug gibt, wie oben beschrieben: „FCL.045: BR-###mso-tstyle-colband-size:0; mso-style-noshow:yes; mso-style-priority:99;###-MYBR-###mso-style-parent:""; mso-padding-alt:0cm 5.4pt 0cm 5.4pt; mso-para-margin-top:0cm; mso-para-margin-right:0cm; mso-para-margin-bottom:0cm; mso-para-margin-left:35.7pt; mso-para-margin-bottom:.0001pt; mso-pagination:widow-orphan; font-size:11.0pt; font-family:"Calibri",sans-serif; mso-ascii-font-family:Calibri; mso-ascii-theme-font:minor-latin;###-MYBR-###mso-hansi-font-family:Calibri; mso-hansi-theme-font:minor-latin; mso-bidi-font-family:"Times New Roman"; mso-bidi-theme-font:minor-bidi;###-MYBR-###mso-fareast-language:EN-US;} Verpflichtung, Dokumente mitzuführen und vorzuweisen“, also um eine Kontrolle im Flugbetrieb. Oder bei Verlängerungen. Im vorliegenden Fall war die letzte Verlängerung gerade erst im Sommer 2020.

Ein anlassloses Schreiben an einen Privatpiloten IR nach Hause halte ich nicht für zulässig. Ich bitte aber um weitere Stellungnahmen und Erfahrungen.

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26. September 2020: Von T. Magin an Sibylle Glässing-Deiss Bewertung: +1.00 [1]

"Oder bei Verlängerungen"

Eben das waere auch meine Meinung zu dem Thema. Warum will das LBA etwas von einem PPL/IR, wenn der doch bei seiner Klassenberechtigung alle zwei Jahre sowieso das Flugbuch dem CRI vorlegen muss?

26. September 2020: Von Tobias Schnell an T. Magin Bewertung: +1.00 [1]

wenn der doch bei seiner Klassenberechtigung alle zwei Jahre sowieso das Flugbuch dem CRI vorlegen muss?

Der CRE/IRE muss bei der Verlängerung einer Klassenberechtigung SEP oder fürs IR nichts im Flugbuch prüfen. Praktisch jeder IR-Inhaber wird sein SEP-CR zusammen mit dem IR verlängern.

Nachdem das Flugbuch nicht mehr mitgeführt werden muss, ist es im Ergebnis aber auch das gleiche, ob man die Flugbuch-Auszüge nun nach einer Kontrolle im Flugbetrieb oder auf LBA-Aufforderung einreichen muss.

26. September 2020: Von Patrick Lienhart an Sibylle Glässing-Deiss Bewertung: +1.00 [1]

ks modus/

Biannual, Biennial, Semiannual

These words do not all mean the same thing. Biannual means "twice a year," as does semiannual, whereas biennial means "occurring every two years."

----

FAA hat den Begriff nicht mehr in Verwendung. Zu verwirrend.

26. September 2020: Von Norbert S. an Patrick Lienhart

"Biannual " heißt sowohl "jedes zweite Jahr" als auch "zweimal im Jahr". Jedes zweite Jahr heißt auch "biennial".

26. September 2020: Von Chris _____ an Norbert S.

Sicher? Quelle? Ich habe das wie Patrick in Erinnerung. Biennial ist viermal seltener als biannual.

26. September 2020: Von Patrick Lienhart an Norbert S. Bewertung: +1.00 [1]

Biannual -> halbjährlich

Biennial -> zweijährig

So hab ichs in Erinnerung

26. September 2020: Von Sibylle Glässing-Deiss an Sibylle Glässing-Deiss Bewertung: +1.00 [1]

Biannual: Die Vokabel habe ich nur aufgriffen, die E. Jung verwendet hatte.

Eigentlich heißt es dort richtig heute: Flight Review (formerly known as Biennial Flight Review).

Aber bitte, wir wollen hier kein FAA Fass aufmachen. Es geht nur um EU/FCL und das Verhalten des LBA (oder evtl. auch der Landesbehörden).

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26. September 2020: Von Norbert S. an Chris _____

Schaut nach bei www.leo.org

Biannual ist doppeldeutig. Deshalb stimmt, was Patrick sagte: FAA hat den Begriff nicht mehr in Verwendung. Zu verwirrend.

27. September 2020: Von Chris _____ an Norbert S.

Ok, biannual ist doppeldeutig. Biennial aber nicht.

27. September 2020: Von Holgi _______ an Chris _____ Bewertung: +1.00 [1]

Ingo Fuhrmeister hat früher mal Timescanner verkauft, die die Flugzeit von Flugzeugen anhand vom Staudruck aufzeichnet.

Schon nach einem Monat konnten wir feststellen das unsere Vereinsmitglieder bei den Flugzeiten gelogen haben das sich die Balken biegen.

Es wurde aber nicht etwa zu wenig Flugstunden aufgeschrieben, sondern mehr als tatsächlich geflogen wurden.

Da wurden also zur nahenden Scheinverlängerung Flugminuten mit der Gabel aufgeschrieben.


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