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Luftrecht und Behörden | Erteilung der Sprechfunkrechte durch Landesluftfahrtbehörden  
27. April 2018: Von Jakob W. 

Guten Tag zusammen,

gemäß §12 (2) FlugfunkV kann die Berechtigung zur Ausübung des Flugfunkdienstes von den zuständigen Luftfahrtbehörden erteilt und im Luftfahrerschein eingetragen werden. Näheres regelt hier auch die "Verwaltungsvereinbarung über Anerkennung von Prüfungen nach der Verordnung über Luftfahrtpersonal als Prüfung zum Erwerb eines Flugfunkzeugnisses", erschienen als NfL II 44/95.

Mit anderen Worten kann eine Berechtigung zur Ausübung des Flugfunkdienstes (kurz Sprechfunkrechte) auch von den Landesluftfahrtbehörden geprüft und erteilt werden. Diese Berechtigung wird direkt in die Lizenz eingetragen, ein separates BZF muss nicht erworben werden - kann aber u.U. ohne weitere Prüfung beantragt werden.

Mir ist bekannt, dass einige Luftfahrtbehörden dies praktisch umsetzen, darunter NRW, Hessen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Bayern. Das Saarland beschreibt in einem ausführlichen Informationsblatt, abzurufen unter

https://www.saarland.de/dokumente/thema_verkehr/ATO-09_Form_170816.pdf

drei Optionen, wie Sprechfunkrechte erworben werden können:

  1. Durch ein klassisches BZF über die Bundesnetzagentur
  2. Durch eine Prüfung bei der Landesluftfahrtbehörde durch "einen gem. §3 VVE (NfL II 44/95) berufenen Mitarbeiter": Die Sprechfunkrechte werden direkt in die Lizenz eingetragen und es kann im Nachgang bei der BNetzA ein gleichwertiges Sprechfunkzeugnis ohne weitere Prüfung beantragt werden.
  3. Durch eine Prüfung der Landesluftfahrtbehörde durch einen Mitarbeiter, der nicht über eine Berufung gem. §3 VVE verfügt: Die Sprechfunkrechte werden direkt in die Lizenz eingetragen, es kann aber kein gleichwertiges Sprechfunkzeugnis bei der BNetzA beantragt werden, was zur Folge hat, dass der Lizenzinhaber nur zur Durchführung des Flugfunks von einer Luftfunkstelle berechtigt ist. (Diese Option wird jedoch zumindest derzeit nicht im Saarland angeboten)

In § 3 der NfL II 44/95 heißt es: "Die zuständigen Luftfahrtbehörden berufen gemäß § 128 Abs. 3 LuftPersV Prüfungsratsmitglieder für die Sprechprüfung im Flugfunkdienst im Einvernehmen mit dem Präsidenten des Bundesamtes für Post und Telekommunikation"

Was mich nun interessieren würde:

  • gibt es weitere Landesluftfahrtbehörden, die Sprechfunkprüfungen selbst prüfen. Ist das hier im Forum bekannt?
  • ist bekannt, ob irgendeine Luftfahrtbehörde die o.g. Option 3 anbietet, Prüfung durch einen Mitarbeiter ohne die entsprechende Berufung? Hat jemand davon schonmal etwas gehört?

Vielen Dank im Voraus!


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