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28. Juni 2013: Von Jan Brill an Philipp Tiemann Bewertung: +1.00 [1]

... Momentchen. Guido ist aber auch nicht "established or residing in the EU". Damit fällt er nicht unter den FCL.055 wo der ganze Schwachfug steht. Und ich glaube nicht, dass die FAA einem Deutschen das deutsch-Funken in Deutschland untersagt.

Er fliegt unter Part 91 und da ist über LP-Anforderungen außer English nix geregelt. Es gibt für diesen Fall also wohl tatsächlich keine Vorschrift... oh Schreck!

Lisa freut sich jedenfalls.

viele Grüße
Jan Brill

28. Juni 2013: Von Sönke Springer an Achim H. Bewertung: +1.00 [1]
... also erstmal kein Lisa-Video.

EDIT: Herr Brill war schneller als ich.
28. Juni 2013: Von Philipp Tiemann an Jan Brill
Verstehe ich nicht ganz. Ich habe ja auch nicht gesagt, dass er eine EASA-Lizenz bräuchte, um Lisa fliegen zu dürfen.

Aber das mit dem LP-Gedöns ist ja nicht nur EASA, sondern allgemein ICAO. Und in EDOU müsste er eben deutsch funken (so steht's zumindest im aktuellen Jeppesen...habe keine AIP VFR zu Hand...ist aber auch egal EDOU ist ja hier nur ein Beispiel).

Aber vielleicht stehe ich ja auf dem Schlauch. Erfordert es über die ICAO-Vorgaben hinaus stets einer konkreten LP-Regelung von Seiten des lizenzführenden Landes? Wenn ich es richtig verstehe, sagen Sie, dass es diese in den USA nicht gibt, ergo keinerlei Anforderung beim Fliegen außerhalb nicht-englischsprachiger Länder...
28. Juni 2013: Von Marion Siedler an Philipp Tiemann
Muß er laut Anflugblatt nicht: https://www.flugplatz-weimar.eu/de/Bilder/PDF/EDOU_pilot_information.pdf ;
Er kann Deutsch oder Englisch dort funken, nach Belieben.
Er chartert aber eine Maschine mit dt. Kennung. Muss er da ein BZF I oder AZF haben? In welcher Relation stehen die
beiden eigentlich zum ICAO LP Eintrag? Was darf ich mit welchem Eintrag, was mit BZF I, was mit ICAO Eintrag?
Englischprüfung ist Englischprüfung, wozu die 'Doppelmoppelei'?
28. Juni 2013: Von Lutz D. an Marion Siedler
...Lisa ist dich Miss Lisa und nicht Fräulein Lisa?
28. Juni 2013: Von Wolfgang Lamminger an Marion Siedler

Hallo Marion,

"Lisa" hat "US-amerikanische Staatsangehörigkeit", ist also "N-registriert"; Kennzeichen N26292, in Folge dessen kann man Lisa entweder mit einer

  • in Deutschland/EASA-Land ausgestellten Lizenz (ICAO, JAR, EASA) wenn in Deutschland/EASA-Land geflogen wird
    oder
  • mit einer US-Lizenz

fliegen.

Muss er da ein BZF I oder AZF haben? In welcher Relation stehen die beiden eigentlich zum ICAO LP Eintrag?
Was darf ich mit welchem Eintrag, was mit BZF I, was mit ICAO Eintrag?
Englischprüfung ist Englischprüfung, wozu die 'Doppelmoppelei'?

Hmm, hier gibt es immer noch Verwirrung. Grundsätzlich haben, bedingt durch unterschiedliche Verordnungen, die Sprechfunkzeugnisse einerseits und die Sprachanforderungen andererseits nichts miteinander zu tun.

Sprechfunkzeugnisse werden in der "Verordnung über Flugfunkzeugnisse (FlugfunkV)" geregelt. Da steht, neben anderem, in

§ 1 "(1) Zur Ausübung des Flugfunk- und Flugnavigationsfunkdienstes (Flugfunkdienst) bei Boden- und Luftfunkstellen in der Bundesrepublik Deutschland bedarf es eines gültigen Flugfunkzeugnisses oder einer gleichwertigen Bescheinigung."

Sprachanforderungen ergeben sich aus der (mittlerweile gültigen) „VO (EU) Nr. 1178/2011 - Anhang I TEIL-FCL:

Da steht: unter FCL.055 Sprachkenntnisse

a) Allgemeines. Piloten von Flugzeugen, Hubschraubern, Luftfahrzeugen mit vertikaler Start- und Landefähigkeit und Luftschiffen, die am Sprechfunkverkehr im Flugfunkdienst teilnehmen, dürfen die mit ihren Lizenzen verbundenen Rechte und Berechtigungen nur ausüben, wenn sie in ihrer Lizenz einen Sprachenvermerk entweder für Englisch oder für die Sprache besitzen, die beim Flug für den Sprechfunkverkehr verwendet wird

28. Juni 2013: Von Marion Siedler an Wolfgang Lamminger
ok. Und wenn die zu verchartende Maschine eine deutsche Kennung wäre, was dann? Muß ich dann BZF/AZF
oder/und ICAO LP Deutsch haben?
Bezüglich BZF/ICAO LP erschließt es sich für mich dennoch nicht - mit dem ICAO LP Test beweise ich, dass ich in EN funken kann kann bzw. auch in einer anderen Sprache. Mit dem Sprechfunkzeugnis BZF I darf ich in D funken und mache dazu noch eine EN und DE Sprachprüfung - wozu? bzw. wozu dann der zusätzliche ICAO LP Test bzw. BZF.?
29. Juni 2013: Von Guido Warnecke an Wolfgang Lamminger Bewertung: +1.00 [1]
Eish... ich will doch nur die Schwiegereltern in Weimar besuchen mit dem "Lieschen"
Und nicht gleich ein Sprach-Diplom erwerben.
Dann war das in 2009 wahrscheinlich hochgradig illegal, dass ich mit Lisa in Weimar gelandet bin und auch noch Deutsch gefunkt habe.

Happy Landings, Glueckliche Landungen,
Guido

Photo: own photo via flightaware.com


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Lisa.jpg

In Weimar.
US registration, German airport, German Pilot with FAA, South African and Canadian license, German Radio communication und Thueringer Bratwurst.
29. Juni 2013: Von Marion Siedler an Guido Warnecke
Nicht das Landen mit 'Lieschen', aber wohl das Funken ohne BZF und ohne ICAO LP Deutsch Eintrag, Jetzt noch mit Beweisphoto, da freuen sich die Behörden ;). Ich frage das alles, da ich ja mit frz. PPL(A) JAR FCL unterwegs bin und tatsächlich angeblich nicht deutsch funken darf, trotz BZF I, aber ohne ICAO LP DE, der mir in FR nicht eingetragen wird. Vielleicht ändert sich das ja einmal. Zum Englischtest muß ich nach FR! Da muß die EASA doch sehr nachbessern, hoffentlich geschieht das bald, aber leider dauert es Jahre bis so ein Fehler, der für ein Europa wirklich komplett daneben ist, von so einer Behörde ausgebügelt ist.
29. Juni 2013: Von Wolfgang Lamminger an Marion Siedler Bewertung: +1.00 [1]
zur Klarstellung: ich behaupte NICHT (!!!!), dass das alles gut und richtig ist, aber der Hintergrund ergibt sich eben aus den gültigen Regeln:

  • BZF/AZF --> deutsche Regelung, bedingt durch Vorschriften aus dem Telekommunikationsbereich (früher einfach: Post)
    beinhaltet den Umgang mit der Phrasologie im Sprechfunkverkehr
  • Sprachtest: Umsetzung der Anforderungen der ICAO, nun in der FCL.055 verankert
    beinhaltet die Sprachanforderungen in den Levels 4, 5 oder 6 und soll aufzeigen, dass man ausserhalb der Phrasologie auch der verwendeten Sprache mächtig ist (zB. Handling bei Notfällen etc.)

FlugfunkV gilt letztlich nur für Deutschland, die Anforderung besteht m. E. in der Praxis nur beim ERSTerwerb einer Lizenz in Deutschland.

Inhaber einer gültigen Lizenz aus anderen Ländern werden wohl so gesehen, als ob sie ein entsprechendes "Funkzeugnis" haben oder müssen dieses nach Vorschrift ihres Landes besitzen (zB. Inhaber einer FAA-Lizenz benötigen das FCC-Sprechfunkzeugnis, wenn sie ausserhalb der USA fliegen)

FCL.055 gilt für EASA-Lizenzen, d. h. der Sprachnachweis nach LVL 4, 5 oder 6 muss in einer von einem EASA-Land ausgestellten Lizenz eingetragen sein. (ich gebe hier nur wieder, was in der Regelung steht!)

Dass dies in Praxis heute oft gar nicht möglich ist, steht auf einem ganz anderen Blatt. (zB. Eintrag "franz. Level 4" in eine von einer deutschen Behörde ausgestellten Lizenz)

Hierzu gab's hier im Forum aber schon eine ganze Reihe von Diskussionsbeiträgen, so zB. akzeptiert wohl die französische Behörde auch den Nachweis der franz. Sprachkenntnisse auf einem separaten "Zettel"...

@ Guido: flieg doch auf dem Weimar-Trip mal nach Erfurt, die sind nach meiner Kenntnis besonders "kontrollierfreudig", mach den Anflug VFR und sprich deutsch. Berichte uns dann, was passiert ;-)

29. Juni 2013: Von Marion Siedler an Wolfgang Lamminger
"Hierzu gab's hier im Forum aber schon eine ganze Reihe von Diskussionsbeiträgen, so zB. akzeptiert wohl die französische Behörde auch den Nachweis der franz. Sprachkenntnisse auf einem separaten "Zettel"..."

Ja, wir sind hier vollkommen vom Thema abgekommen, sorry!
Im übrigen gibts in. frz. PPL(A) JAR FCL den ICAO Spracheintrag FR und EN - also keinen separaten Zettel für FR, allerdings keinen Eintrag und auch keinen Zettel für DE.

29. Juni 2013: Von  an Wolfgang Lamminger
Aber ein US-amerikanisches Funksprechzeugnis der FCC braucht der Herr Warnecke für Lisa schon...
29. Juni 2013: Von Guido Warnecke an 
Wir kamen vom Thema ab:

IFR ist doch irgendwie einfacher als man denkt:
Hier ein Beispiel:

IFR is easier than you think - super high resolution video

Angebot des Tages, 10 x super high resolution download verfuegbar!!!
First come - first serve...
Happy Landings,
Guido
30. Juni 2013: Von Mark Z. an Guido Warnecke
... the link has expired :-(
Guido, Du hast das doch sicher noch auf Youtube oder Dropbox?

Viele Grüße
Mark
30. Juni 2013: Von Guido Warnecke an Mark Z.
Hier isses:

new video

Kann man 4.6GB in einer drop box halten? Wie geht das? Was kostet das?

Happy Landings,
Guido
30. Juni 2013: Von Justus SJ an Guido Warnecke
Einfach das Tutorial mitmachen / durchklicken, dann hast du 50GB...
30. Juni 2013: Von Timm H. an Guido Warnecke
Guido,
Hier mal ein RR routing edfe nach edou:
KOSEK/N0125F120 IFR L603 RATIM Z403 GIBSA Z12 KODUK VFR

Das sind 153NM vs 121NM direct.


1. Juli 2013: Von Guido Warnecke an Timm H.
Danke Timm.
Dann hoffen wir mal auf ein "direct" und dann macht das Lisa in knapp ueber ner Stunde.
Happy Landings,
Guido
1. Juli 2013: Von  an Guido Warnecke
Hi Guido,

wann bist Du denn in D? Ich hoffe doch, dein Routing führt dich über Düsseldorf! Du weißt ja, die Einladung steht noch immer aus!

Beste Grüße,

Holger
3. Juli 2013: Von Mark Z. an Guido Warnecke
Hallo Guido,

Dropbox geht bis zu 500 GB (im Business Bereich sogar unbegrenzt, jedoch recht teuer), leider ist dies aber kostenpflichtig. 2 GB sind kostenlos, würde bei Deinen Filmen aber nicht wirklich helfen. Ich selbst habe ein kostenpflichtiges Dropbox Account, was ich hauptsächlich geschäftlich nutze. Es ist superflexibel, Du kannst Anderen selektiven Vollzugriff ermöglichen, Du kannst aber auch lediglich einfach Downloadlinks zu Ordnern und Dateien herausgeben. Kurzum: Mir gefällt's, auch wenn das ganze in der ersten Kostenpflichtigen Stufe (100 GB) bereits 100 US$ im Jahr kostet.

Viele Grüße
Mark


hmmm, irgendwie aber ziemlich OFFTOPIC ;-)
3. Juli 2013: Von Achim H. an Mark Z.
Dropbox ist nicht dafür da, Dateien öffentlich zu machen. Die haben eine relativ niedrige Zugriffsbegrenzung. Laden mehr Leute eine Datei, dann wird der Link automatisch gesperrt.

Was ist das Problem mit Youtube?
3. Juli 2013: Von Mark Z. an Achim H.
Dropbox ist nicht dafür da, Dateien öffentlich zu machen. Die haben eine relativ niedrige Zugriffsbegrenzung. Laden mehr Leute eine Datei, dann wird der Link automatisch gesperrt.

Stimmt.
Zum Veröffentlichen eignet sich Youtube sicher besser. Der Dropbox Downloadlink ist eher als selektiv zu betrachten (Verteilung an wenige Personen).
4. Juli 2013: Von Guido Warnecke an Achim H.
Kein generelles Problem mit YouTube.
Meine videos haben aber eine hoehere Aufloesung als die maximale bei YouTube.

Happy Landings,
Guido

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