Login: 
Passwort: 
Neuanmeldung 
Passwort vergessen



Das neue Heft erscheint am 30. März
War früher alles besser?
Frühjahrsflug in die Normandie
EDNY: Slot-Frust und Datenleck
Triebwerksausfall kurz nach dem Start
Der kleine QRH-Bausatz
Unfall: Wer zu oft warnt ...
Engagierter Journalismus aus Sicht des eigenen Cockpits
Engagierter Journalismus aus Sicht des eigenen Cockpits
Antworten sortieren nach:  Datum - neue zuerst |  Datum - alte zuerst |  Bewertung

 
21. Mai 2011 Jan Brill

Behörden: Gebuehreninkasso


Rheinischer Humor in Düsseldorf: Neue Meldeauflage für Piloten

Eine besonders bizarre Meldeauflage der Bundespolizeidirektion St. Augustin flatterte einem Hamburger Piloten am 31. März 2011 ins Haus. Zwecks Erhebung der Luftsicherheitsgebühr von 3,65 Euro habe der Pilot die Anzahl der in Düsseldorf gemäß §5 LuftSiG durchsuchten Passagiere an die Behörde zu melden. Es ging dabei nicht etwa darum, wen der Pilot zu welchem Zweck befördert hatte, die Behörde wollte auch nicht wissen ob bei den Kontrollen irgendetwas entdeckt wurde oder vorgefallen war, nein, die Bundespolizei sorgte sich ausschließlich um die Habenseite des Gebührenkontos.


Auch Abtatschen kostet Geld. Damit der Behörde auch bloß keine Gebühr durch die Lappen geht, hat die Bundespolizei St. Augustin einen Piloten mit einer ganz besonderen Meldeauflage beglückt.
In schönstem gestelzten Amtsdeutsch schreibt eine Mitarbeiterin der Bundespolizei, die sinnfälliger Weise in der Bundesgrenzschutzstraße 100 amtiert:Gemäß § 2 der Luftsicherheitsgebührenverordnung (LuftSiGebV) wird Ihnen als Luftfahrtunternehmen/ Luftfahrzeughalter Folgendes aufgegeben:

1. Der Bundespolizeidirektion Sankt Augustin als zuständige Luftsicherheitsbehörde nach § 5 Luftsicherheitsgesetz (LuftSiG) ist die Anzahl der von Ihnen am Flughafen Düsseldorf durch Sie beförderten und durchsuchten oder überprüften Fluggäste, ab 01.04.2011, an die Anschrift gem. Absender bis zum 10.05.2011 mitzuteilen.

2. Klarstellend darf ich darauf hinweisen, dass das LuftSiG und die LuftSiGebV nicht zwischen gewerblicher und nicht gewerblicher Luftfahrt unterscheiden. Insoweit besteht seit dem 01.10.2003 eine Verpflichtung zur Meldung aller Passagiere, die sich einer Luftsicherheitskontrolle nach § 5 LuftSiG unterziehen müssen.

3. ln der Folgezeit haben Sie grundsätzlich zum 10. Tag des dem „Erhebungsmonat“ folgenden Monats die Anzahl der auf dem Flughafen Düsseldorf durch Sie beförderten und durchsuchten oder überprüften Passagiere zu melden.

4. Die sofortige Vollziehung wird gem. § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung angeordnet.

5. Die Entscheidung ergeht kostenfrei.
Aus dem Amts-Khisuaheli übersetzt bedeutet das: Der Hamburger Unternehmer, der seine Kolbentwin im Werksflugverkehr nutzt, soll also jeden Monat spätestens am 10. der Behörde melden, wie viele seiner Passagiere durch die Sicherheitskontrolle in EDDL gelaufen sind, damit die Behörde dann pro Nase eine Rechnung von 3,65 ausstellen kann.

Wer dachte, die Erhebung der österreichischen Passagiergebühr stelle den Gipfel bürokratischen Realitätsverlustes dar, der sieht sich durch unsere Düsseldorfer Freunde einmal mehr eines Besseren belehrt. In dem insgesamt vierseitigen Schreiben folgen einige wortreiche Erklärungen, die Gründe (frei zusammengewürfelt aus der Textbaustein-Kiste) und natürlich eine Rechtsbehelfsbelehrung.

Aber nur, wer sich bis zum Ende durchkämpft, erkennt auf der letzten Seite den eigentlichen Zweck des Schreibens: Ausweislich des vorstehenden Bescheids sind Sie als Luftfahrtunternehmen/Luftfahrzeughalter verpflichtet, der Bundespolizeidirektion St. Augustin die Anzahl der nach §. 5 LuftSiG kontrollierten Passagiere mitzuteilen.

Für Nutzer des General Aviation Terminals (GAT) am Flughafen Düsseldorf besteht zur Vereinfachung der Gebührenerhebung die Möglichkeit, diese Verpflichtung durch den zentralen Betreiber des GAT – die Fa. Jet Aviation – wahrnehmen zu lassen.

ln diesem Fall übernimmt die Fa. Jet Aviation die obliegenden Meldeverpflichtungen, zieht die Luftsicherheitsgebühr zusammen mit den Nutzungsentgelten des Flughafens Düsseldorf ein und führt diese in der Folge an die Bundespolizei ab. Dadurch ersparen Sie sich die Mitteilung der Passagier-Zahlen an die Bundespolizei und die Überweisung der in Rechnung gestellten Luftsicherheitsgebühren.

Für diese Dienstleistung erhebt Jet Aviation einen Unkostenbeitrag von derzeit 1€/ Passagier.

Sollten Sie eine Abwicklung über Jet Aviation wünschen, werden Sie gebeten, die anliegende Beauftragung auszufüllen und der Fa. Jet Aviation zuzuleiten.
Okay, das ergibt zumindest Sinn. Es folgt ein Auftrags-Formular mit der etwas unhandlichen Überschrift: „Beauftragung mit der Wahrnehmung der Verpflichtungen des Luftfahrtunternehmens/Luftfahrzeughalters aus der Luftsicherheitsgebührenverordnung (LuftSiGebV)“.

Es handelt sich also um eine behördlich gesponserte Kundenakquise des Düsseldorfer GAT-Betreibers. Dass Jet Aviaiton diese lästige Gebühr, genau wie 100 andere lästige Gebühren, weiterverrechnet, ist ja sehr erfreulich, kundenfreundlich und eigentlich auch die ureigenste Aufgabe eines GAT-Betreibers.

Warum es dazu aber eines vierseitigen behördlichen Verwaltungsakts bedarf, ist auf den ersten Blick nicht erkennbar. Ein Merkblatt am GAT oder eine Rundmail an die Kunden hätte es zweifellos auch getan. Und warum für das Inkasso von sage und schreibe 3,65 Euro die sofortige Vollziehung angeordnet wird, entzieht sich ebenfalls unserer Kenntnis. Wenn in der Bundespolizeidirektion demnächst ein offenes Fenster geschlossen werden muss, geschieht dies wahrscheinlich auch im Sofortvollzug.

Die Luftsicherheitsgebühr wird übrigens ausdrücklich nur auf Flughäfen erhoben, nicht auf Verkehrslandeplätzen da – wie die Polizeibehörde auf Anfrage mitteilt[auf kleinen Verkehrslandeplätzen] die Gefährdung des Luftverkehrs geringer eingestuft wird. Die Betreiber sind nach einer EU-Verordnung lediglich gehalten, geeignete Sicherheitsmaßnahmen zu ergreifen. Zu diesen Flugplätzen zählen auch Dinslaken und Essen.
Auch vor diesem Hintergrund sollten Flugplatznutzer in Deutschland aufmerksamst die in der kommenden Ausgabe von Pilot und Flugzeug dargelegte Entwicklung rund um die EU-Verordnungen 185/2010 und 300/2008 verfolgen.

Die durch die Polizeidirektion im vorliegenden Fall geltend gemachte Abstufung ist dort nämlich keineswegs festgelegt, und hängt lediglich an der Frage, welche Aufstellung oder Liste man für die Ermittlung der deutschen „Gemeinschaftsflughäfen“ zugrunde legt. Wenn da schon Wangerooge oder Norddeich als Gemeinschaftsflughäfen geführt werden, ist, es auch nicht mehr weit, bis in Dinslaken oder Essen „Sensible Sicherheitsbereiche“ eingerichtet werden müssen und die Luftsicherheitsgebühr erhoben werden wird.

Wir können uns schon seit geraumer Zeit nicht mehr darauf verlassen, dass eine unpraktikable Vorschrift durch die Behörde schon vernünftig ausgelegt wird. Wer also nicht bald nach jeder Landung Meldung an die Polizeibehörde über den Tascheninhalt seiner Passagiere machen möchte, der sollte politisch darauf drängen, dass die Sicherheitsauflagen für die GA zurückgefahren, anstatt ausgeweitet werden.


  
 
 




21. Mai 2011: Von Juergen Baumgart an Jan Brill
..jetzt wird's Tag ! Wer sich immer gefragt hat , zu was ZÜP und LuftSig eigentlich nützen : hier erschliesst sich endlich der (höchst zweifelhafte) Sinn !
22. Mai 2011: Von Stefan Kondorffer an Juergen Baumgart
Gleiches Spiel in EDDK. inkl Verpflichtung zur Nullmeldung. Ging scheinbar an eine ganze Reihe von Flugschulen, Vercharterern et al.
24. Mai 2011: Von Florian Guthardt an Stefan Kondorffer
In EDDF gibts das auch schon länger....
24. Mai 2011: Von  an Florian Guthardt
Ich war vorgestern das erste Mal in EDDK, mal sehen, ob was kommt.

5 Beiträge Seite 1 von 1

 

Home
Impressum
© 2004-2024 Airwork Press GmbH. Alle Rechte vorbehalten. Vervielfältigung nur mit Genehmigung der Airwork Press GmbH. Die Nutzung des Pilot und Flugzeug Internet-Forums unterliegt den allgemeinen Nutzungsbedingungen (hier). Es gelten unsere Datenschutzerklärung unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen (hier). Kartendaten: © OpenStreetMap-Mitwirkende, SRTM | Kartendarstellung: © OpenTopoMap (CC-BY-SA) Hub Version 14.22.03
Zur mobilen Ansicht wechseln
Seitenanfang