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10. Dezember 2007 Jan Brill

Finanzen: Mineraloelsteuerbefreiung im Werksverkehr


Etappensieg im Streit um die Mineralölsteuerbefreiung im Werksverkehr

Die uneinheitliche Regelung der Mineralölsteuerbelastung in der gewerblichen Luftfahrt ist seit jeher insbesondere im Werksverkehr ein Problem. Faktisch galt bislang, dass – wenn man wie Linie oder Bedarfsflugverkehr in den Genuss der Steuerbefreiung kommen wollte – dies nur mittels einer Betriebsgenehmigung nach §20 LuftVG oder im Rahmen von Ausbildungsflügen eines genehmigten Ausbildungsbetriebes möglich war. Dass dies in anderen EU-Ländern anders gehandhabt wird, weiss jeder, der in Spanien, Portugal oder Skandinavien schonmal günstig getankt hat. Ein ausgesprochen erfreuliches Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf lässt nun ausdrücklich die Steuerbefreiung auch für gewerbliche Zwecke außerhalb des §20 LuftVG oder einer FTO zu. Unternehmen, die ein Flugzeug im Werksverkehr oder zu anderen gewerblichen Zwecken einsetzen, werden dieses Urteil mit großem Interesse studieren und können sich bei rechtzeitiger Antragstellung Hoffnung auf eine saftige Steuererstattung machen.

Im vorliegenden Urteil unter dem AZ 4 K 3864/06 VM, auf dass uns ein Leser aus dem Spessart freundlicherweise aufmerksam machte, geht es um eine Person X, die der GmbH A ein Luftfahrzeug gegen Entgelt für den Werksflugverkehr zur Verfügung stellt. Der Vercharterer X ist ganz normaler umsatzsteurpflichtiger Unternehmer (und unterliegt damit zweifelsfrei einer Gewinnerzielungsabsicht), das Unternehmen A zahlt für die Nutzung des Luftfahrzeuges im Nasscharter einen Betrag plus Mehrwertsteuer.

Vercharterer X wollte nun für die an GmbH A vercharterten Flüge die Mineralölsteuer von knapp 6.500 Euro zurückerstattet bekommen. Das zuständige Hauptzollamt sagte "njet", der Vercharterer klagte.

Wir wollen hier nicht allzu sehr in die juristischen Feinheiten von Klagebegründung und Urteil einsteigen, die wichtigsten Punkte lassen sich aber wie folgt zusammenfassen:
  • Die bisher für die Mineralölsteuerbefreiung angewendete Unterscheidung zwischen "gewerblicher Luftfahrt" nach §20 LuftVG auf der einen und "gewerblicher Luftfahrt" nach Steuer- und Umsatzsteuergesetzgebung auf der anderen Seite ist unzulässig, da sie gegen geltendes EU-Recht und geltende EUGH-Entscheidungen verstößt (Einzelheiten siehe Urteil Ziffer 15).

  • Analog zur Gesetzgebung im Schifffahrtsbereich und im Sinne der Harmonisierung der Steuerbestimmungen in der Gemeinschaft sind die entgeltlichen Flüge im vorliegenden Fall, die ganz klar gewerblicher Natur sind, auch in punkto Mineralölsteuerbefreiung als gewerbliche Flüge zu behandeln.

  • Das Hauptzollamt wird verurteilt die rund 6.500 Euro Mineralölsteuer plus Verfahrenskosten an den Vercharterer X zu zahlen.

  • Eine Revision wird zugelassen.


Dieses Urteil ist ein wichtiger Schritt zur steuerlichen Gleichbehandlung innerhalb des gewerblichen Verkehrs.
Die Genehmigung nach §20 LuftVG zur gewerblichen Beförderung von Personen oder Sachen, die bislang als Kriterium für jedwede gewerbliche Tätigkeit nach dem Mineralölsteuergesetz angewendet wurde, ist als Unterscheidungsgrund ungerecht und willkürlich, insbesondere, da die betroffenen Unternehmen ja in jeder anderen Hinsicht (Umsatzsteuerrecht, Gewinnerzielungsabsicht) als gewerblich eingestuft werden.

Die deutsche AOPA hat in dieser langwierigen Auseinandersetzung übrigens in der Vergangenheit wertvolle juristische Vorarbeit geleistet.

Es gilt jetzt abzuwarten ob das Urteil rechtskräftig wird oder wie ggf. eine Revision ausgeht. Selbst im Falle einer ungünstigen Revisionsentscheidung steht den Betroffenen noch der Weg zum EuGH offen, da es in diesem Fall um die Auslegung und Umsetzung von EU-Recht geht.

In jedem Fall lohnt es sich für alle Betreiber, die sich in einer ähnlichen Situation befinden rechtzeitig entsprechende Anträge zu stellen um in keinem Fall Fristen zu versäumen. Bitte konsultieren Sie Ihren Steuerberater für die anzuwendenden Fristen, wir empfehlen dies aber unverzüglich zu tun.

Angesichts einer exakt vergleichbaren Situation im Werksverkehr von Pilot und Flugzeug haben wir ebenfalls entsprechende Anträge gestellt und werden über den behördlichen und gerichtlichen Ausgang natürlich berichten.


  
 
 




10. Dezember 2007: Von  an Jan Brill
Hallo Herr Brill,

wenn Sie das durch bekommen, wäre ich sehr dankbar, wenn Sie dann die notwendigen Einzelheiten veröffentlichen würden. Natürlich ohne Gewähr auf irgend was. Ich selber spiele schon länger mit dem Gedanken, einen größeren Flieger zu kaufen. Klemmt nur am Spritverbrauch von rund 125 Liter/Std. Wenn ich einen Teil der Steuer zurück bekäme, sähe es besser aus. Das mit dem Werksverkehr habe ich beim Finanzamt schon durch.
10. Dezember 2007: Von  an 
Hallo Herr Ehrhardt

unter www.zoll.de das Formblatt 1100 (Energiesteueranmeldung)
suchen und entsprechend ausfüllen. Für 2006er Rückerstattung
ist 31.12.2007 "Schicht im Schacht".
Für Rückerstattung simple Liste beifügen:
Datum, von (ICAO+Klartext), nach (ICAO+Klartext), Flugminuten(geschäftl.), Flugminuten (privat), Tankung (L Inland /L Ausland), Zweck des Fluges .
Alle Tankrechnungen und Bordbuchkopien beifügen und ab zum Zoll. Das wars!

Und dann auf den warmen Regen warten.

Viel Spaß


J. Kretschmann
10. Dezember 2007: Von Michael Höck an 
Das Urteil kann noch nicht als endgültig angesehen werden, es sieht so aus als würde Revision eingelegt werden.
Auskunft HZA Mannheim an unsere Steuerabteilung.
Wir haben schon mal nen Zollerlaubnisschein beantragt...mal schauen obs was wird (wir haben aber auch ne §20LuftVG Genehmigung)
Aber wenns was wird: Klasse! -> allerdings wird dann noch schneller Mineralölsteuer für Alle kommen. Der Staat schaut da 100% nicht lange zu...
11. Dezember 2007: Von Michael Erb an Jan Brill
Hallo Herr Brill,

vielen Dank für das Lob in Ihrem Artikel; "Die deutsche AOPA hat in dieser langwierigen Auseinandersetzung übrigens in der Vergangenheit wertvolle juristische Vorarbeit geleistet."
Allerdings haben wir nicht nur die Vorarbeit geleistet, unser AOPA-Mitglied Prof. Real hat als Prozessvertreter genau dieses Verfahren geführt und das bei Ihnen veröffentlichte Urteil erstritten. Nachzulesen ist dies auf unserer Homepage www.aopa.de mit Eintrag vom 2. November.
Tatsächlich ist gegen das Urteil Revision beim Bundesfinanzhof zulässig, und wir erfahren gerade von ersten Ablehnungen von Anträgen. Dann hilft nur Widerspruch einlegen und sich auf eine längere Auseinandersetzung einstellen. Wir unterstützen unsere Mitglieder hierbei nach Kräften, behalten diesen Service allerdings unseren Mitgliedern vor, die mit ihren Beiträgen dieses Verfahren finanziell erst ermöglicht haben.

Grüße aus EDFE

Michael Erb
Geschäftsführer AOPA-Germany
11. Dezember 2007: Von Stefan Baumgartl an Michael Erb

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30. Dezember 2007: Von  an Stefan Baumgartl
Immerhin mal ein 1. Schritt.

NUR: So wie wir unseren Staat kennen, wird der Zoll durch alle Instanzen ziehen. Und das kann Jahre dauern.

Angenommen "wir" bekämen dann Recht, dann müssen wir einen Berg an Beweisen & Korrespondenz vorweisen, um die Geschäftswürdigkeit eines Fluges nachzuweisen.

Schon heute stürzt sich bei jeder Betriebsprüfung das Finanzamt auf den Posten "Geschäftsflugzeug" und will Nachweise über die Notwendigkeit eines Fluges xy haben.

Da gibt es tolle Stories zu erzählen:

1. Flug nach Lisabon ... 2 Tage Aufenthalt in Biaritz wg. schlechten Wetter ... wollten die nur zur Hälfte akzeptieren, wg. überwiegenden "privaten Anteil".

2. Flug nach Egelsbach - Geschäftspartner getroffen ... mein 9-jähriger Sohn ist mit geflogen und hat dort ein Junior-Menü bestellt ... stand idiotischerweise auf der Rechnung --> die Kosten des gesamten Fluges musste als "privat" abgerechnet werden.

Wir kleine "Gropper" sind halt nicht VW, die mit Jets nach Brasilien fliegen, um sich dort mit Edel-Nutten zu verlustieren.

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