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6. September 2005 Jan Brill

Luftrecht: Zuverlässigkeitsprüfung


Und was macht PuF zur ZÜP?

Kein anderes Thema sorgt für derartig viele Anfragen in unserer Redaktion wie die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach §7 Luftsicherheitsgesetz. Auch uns flatterte die „Aufforderung zur Beantragung der Zuverlässigkeitsprüfung“ ins Haus. Wir sollen nun nachweisen, dass wir keine Terroristen sind. Die Kriterien für die Beurteilung dieser Frage sind unklar. Verfassungsrechtlich ist das Gesetz deshalb – Verstoß gegen den Bestimmtheitsgrundsatz Art. 20 GG – aber nicht nur deshalb umstritten; Verfahren beim Bundesverfassungsgericht sind anhängig. Die Frage, vor der wir bei Pilot und Flugzeug – genau wie zahllose andere Piloten in Deutschland – nun stehen ist: was tun? einfach beantragen? „Widerspruch“ einlegen? Lizenzverlust riskieren? ausflaggen oder gleich auswandern?

Ein markantes Kennzeichen eines nicht rechtstaatlichen Verfahrens ist bekanntlich die Willkür, also das Fehlen eines sachlich gerechtfertigten Grundes für staatliche Maßnahmen (Art. 3 I GG). An Willkür herrscht in diesem Zusammenhang kein Mangel. Das gilt für mehrere Aspekte dieses Themas: Für die bei der Beurteilung der Zuverlässigkeit angewandten Kriterien ebenso wie für das eigentliche Verfahren.
Niemand hat die Problematik der unklaren Kriterien besser auf den Punkt gebracht als Prof. Vogeler in seinem Schreiben an das Regierungspräsidium Dresden (Pilot und Flugzeug berichtete).

Aber auch das eigentliche Verfahren dieser ZÜP sorgt für Unsicherheit, Gerüchte und schlussendlich Ängste bei den Betroffenen Piloten. Was uns Piloten hier ins Haus flatterte ist eine Aufforderung eben diese ZÜP – also den Positivnachweis, dass wir keine terroristischen Absichten gegen dieses Land hegen – bitteschön selber und (je nach RP) kostenpflichtig zu beantragen.

Mehr oder weniger schwammig wird da mit dem Verlust der Lizenz gedroht sollte man dieser Aufforderung nicht nachkommen. In der Regel wird hierfür eine Frist bis zum 01., 05., oder 15. September 2005 gesetzt.
Dabei ist genau die Schwammigkeit dieser Aufforderung das Problem. „Es ist keine behördliche Maßnahme im klassischen Sinn, kein Verwaltungsakt“ erklärt Dr. Martin Maslaton, Fachanwalt für Verwaltungsrecht und selbst aktiver Pilot (MEP/IR/JAR) im Gespräch mit Pilot und Flugzeug. „Die Frage ist also, ob man gegen diese Aufforderung überhaupt Widerspruch sprich einen förmlichen Rechtsbehelf einlegen kann. Die meisten Verwaltungsrechtler wären wohl der Auffassung, dass dies nicht geht, sondern man sich erst gegen den Verwaltungsakt in Form der Versagung der Verlängerung („Lizenzverlust“) auf dem Rechtsweg wehren kann.“

Aber was tun? Einfach der Aufforderung nicht nachkommen? Dann gibt es drei Möglichkeiten:

  • Entweder die Behörde tut gar nichts. Dann darf man bei der nächsten Lizenz-Verlängerung gespannt sein, ob die fehlende ZÜP als Hindernis betrachtet wird.

  • Oder die Behörde spricht den Widerruf der Lizenz aus. Dagegen kann der betroffene Pilot Widerspruch einlegen. Der Widerspruch hat grundsätzlich aufschiebende Wirkung, die Lizenz bleibt bis zur gerichtlichen Klärung also gültig.

  • Oder – die Behörde spricht den Widerruf mit Sofortvollzug aus. In diesem Fall verliert die Lizenz sofort ihre Gültigkeit. Mit allen Konsequenzen. Der Pilot kann dann zwar immer noch Widerspruch einlegen. Um „Eilrechtsschutz“ zu erlangen, muss er indes einen entsprechenden Antrag beim Verwaltungsgericht stellen. Dieser „Eilrechtsschutz“ hat übrigens eine typische Verfahrensdauer von 6 – 10 Monaten. Dies führt wenigstens zur „vorübergehenden Fußgängereigenschaft“.


Was die Erlaubnisbehörden tun werden ist unklar. Man könnte auch sagen willkürlich.

Möglichst früh die Vorwärtsverteidigung zu beginnen ist das Ziel jeglicher Maßnahme. Ein Lizenzverlust muss – da befinden wir uns in der gleichen Zwangslage wie die meisten anderen Piloten – in jedem Fall vermieden werden. Jede andere Vorgehensweise wäre zwar heldenhaft, schlussendlich aber nicht zielführend. Das ist die elende Zwickmühle in diesem Fall.
Wir haben in der Redaktion von Pilot und Flugzeug verschiedene Vorgehensweisen geprüft, und uns nun entschieden der von Dr. Maslaton vorgeschlagenen Strategie zu folgen.

Sie beruht auf der Annahme, dass das LuftSiG, in der von dem renommierten Düsseldorfer Verfassungsrechtler Burkhart Hirsch vertretenen Verfassungsbeschwerde zu Fall gebracht wird. Für diesen Fall wollen wir den Vorgang für die prüfende Behörde so unangenehm wie möglich machen. Es wäre nicht das erste Gesetzeswerk Deutscher Parlamentarierer aller Couleur, das vor dem obersten Gericht in Deutschland sang und klanglos untergeht.
Wir haben deshalb die ZÜP nach §7 beantragt, vorbehaltlich eines (per Einschreiben mit Rückschein) versendeten Schreibens folgenden Wortlautes:

„Ich halte das Luftsicherheitsgesetz für verfassungswidrig. Ausdrücklich berufe ich mich auf meine Grundrechte aus Art. 1, 2, 12, und 14 GG sowie Art. 20 GG. Ich erhebe die gleichen Einwendungen wie in den bereits hängigen Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht.

Soweit das Verfahren dort erfolgreich ist, bitte ich darum, den gesamten Vorgang einschließlich der Weitergabevorgänge zu löschen und mit darüber verbindlich Auskunft zu geben“.


Das heißt im Klartext: Kommt das LuftSiG vor dem Bundesverfassungsgericht zu Fall wird es für die Behörde teuer. Da dieser Beseitigungsanspruch erhoben wurde, muss die Behörde uns gegenüber nachweisen, dass sämtliche damit verbundenen Vorgänge und Folgevorgänge gelöscht werden. Verursachte Kosten wären zu erstatten.

Dies ist nach unserer Auffassung für Personen, die sich den Verlust ihrer Pilotenlizenz nicht erlauben können oder wollen, momentan die klügste Vorgehensweise. Weder können wir uns wie von AOPA-Anwältin Sibylle Gläsing beschrieben „opfern“ um festzustellen welchen Weg ein einzelnes Regierungspräsidium denn nun geht, noch sehe ich das „Auswandern“ oder „Ausflaggen“ als eine langfristige Lösung an. Wir müssen unsere Probleme hier lösen. Rechtlich und politisch.

Einen Lizenzverlust zu riskieren – da befinden wir uns in der selben Zwangslage wir die meisten anderen Piloten in Deutschland – kann nicht das Mittel in dieser Auseinandersetzung sein.

Rechtliche Fragen zu der beschriebenen Vorgehensweise beantwortet gern Rechtsanwalt Martin Maslaton: martin@maslaton.de


  
 
 




12. September 2005: Von Norbert V.H. Lange an Jan Brill
Tja, ja! Wenn einem dann plötzlich der eigene Kittel brennt, wird man zahm wie eine Kirchenmaus.

Aber mal im Ernst:
So wünsche ich mir sachlich fundierte Artikel vom Chefredakteur einer renomierten Fachzeitschrift zu lesen.
Auch der Stil ist diesmal nicht zu beanstanden.
Weiter so!

Norbert V.H. Lange
30. September 2005: Von  an Jan Brill
Heute fiel mir im eddh-News-Forum der Artikel "Journalisten schmuggeln Waffe ins Flugzeug" (https://www.20min.ch/news/kreuz_und_quer/story/25364008) auf.

Das hat mich an ein Erlebnis erinnert, welches mich kürzlich vor der sog. "Sicherheit" an deutschen Flughäfen erschaudern ließ. Ich lief nämlich - ohne es zu wissen - zweimal in München und einmal in Frankfurt mit einem Brotzeitmesser (12cm Klinge mit Kunststoffgriff, "Tomatenmesser") durch die Durchleuchtung und keiner hat's gemerkt. Messer wurde nach einem Urlaub in der Tasche vergessen und von mir irgendwann wieder ans Tageslicht befördert.

Ich meine, solange Paxe Waffen an Board von Flugzeugen schmuggeln können, liegt das Sicherheitsproblem im Flugverkehr nicht an den GA-Piloten.

Beste Grüße
Tobias, der diese Woche 6 mal mit Airliner unterwegs war und gottlob nicht entführt wurde
17. November 2005: Von Michael Riegert an 
Hallo ZÜPler,

was eigentlich irgend jemand was eine solche Überprüfung am Ende kostet ? Aus dem Schreiben des Luftamtes Suedbayern geht es nicht hervor.
Wenn etliche Behörden hier mitwirken kann das auch zielich ins Geld gehen ?
18. November 2005: Von  an Michael Riegert
Mein Stand ist, das es gar nichts kostet. Zumindestens in Hessen, bezahlen musste ich bis jetzt nichts, obwohl das Ganze schon 3 Monate her ist.

Hängt wohl auch damit zusammen, das es kein Durchführungsverordnung gibt.
18. November 2005: Von Michael Hermann an 
Die Schreiben in den verschiedenen Bundesländern sind aber unterschiedlich.
Ich bin auch im Einzugsbereich des LA Südbayern und in deren Schreiben heisst es eben nur: "Die ZÜP ist gebührenpflichtig".

Egal, ich habe dem ohnehin widersprochen, bis jetzt keine Reaktion.

Michael
21. November 2005: Von Axel Höpner an Michael Hermann
Hallo, habe gerade meine ZÜP vom RP DUS erhalten. Ohne derzeit festgelegte Gebühren, mit dem Hinweis, diese werden nachgefordert (weil derzeit keine Durchführungsverordnung existiert!)Aus einem Artikel war mir bekannt, diese könne von 10-250€ sein! Ein Anruf beim RP am Donnerstag klärte mich auf, dass, in Anlehnung der schon bisher üblichen ZÜP von Flughafenpersonal eine Gebühr von ca 20€ bis max 50€ zu erwarten wären. Erstaunt hat mich, dass neben dem Einreichen einer PA Kopie einzig der Wohnsitz der letzten 10 Jahre anzugeben sind. Wozu dann die ganze Aufregung??
Allerdings verstehe ich die ganze ZÜP nicht, denn der RP hat meine Daten ja schon? Eine evtl. Nachfrage beim Einwohnermeldeamt würde das ganze klären können.
Gruss an alle bertoffenen.
21. November 2005: Von Stefan Jaudas an Axel Höpner
Sehr geehrter Herr Höpner,

dann lesen Sie mal das Kleindgedruckte auf dem ZÜP-Antrag. Mit diesem Antrag geben Sie der "Luftsicherheitsbehörde" die Erlaubnis, bei sämtlichen Geheim- und Polizeidiensten über Ihre Person Erkundigungen einzuziehen und dort Akten über Sie anlegen zu lassen. Ohne Einschänkung. Ohne Anfangsverdacht. Ohne zeitliche Befristung.

Das ist etwas, das dürfen Ermittlungsbehörden und Staatsanwaltschaft normalerweise nicht mal ohne weiteres bei Leuten machen, die im Verdacht schwerster Straftaten stehen. Schon gar nicht in diesem Umfang.

Deshalb muß es der gemeine Pilot ja "freiwillig" "beantragen".

Genau darum geht die ganze Aufregung.

Gruß
###-MYBR-###StefanJ

P.S.: Kosten von 5-250 EUR stehen im Raum. Unter welchen Umständen welcher Betrag fällig wird, ist völlig offen.
24. November 2005: Von Oliver Döring an Stefan Jaudas
Mein Verein hat von der Luftfahrtbehörde (NIE) eine Rechnung über die für die Mitglieder durchgeführten ZÜPs bekommen, pro Mitglied 20 Euro. Die ZÜPs hatten wir im April beantragt.

Mich würde interessieren, auf welcher Basis diese Gebühren verlangt werden, warum eine Rechnung über die Gesamtsumme an den Verein geht, und wie es zu werten ist, daß auf der Rechnung auch Personen aufgeführt sind, die weder Mitglied in unserem Verein noch uns sonst bekannt sind.

Wenn ich mich bisher noch nicht wie in einer Bananenrepublik gefühlt habe...
24. November 2005: Von Klaus-Peter Hoffmann an Oliver Döring
Hallo Oliver,

meine Erfahrung mit Behörden allgemein:
Das sind keine Kaufleute, sondern Herrgötter!
Kaufmännisches Denken, logisches Denken und Briefe mit mehr als 5 Zeilen bis zu Ende lesen, darf man nicht ohne weiteres erwarten.

Ich würde als Verein genau die geposteten Fragen zusammen mit der Rechnung zurückschicken. Wer die Musik bestellt, muss bezahlen. Insbesondere würde ich noch nachfragen, woher wohl die behördliche Information stammt, in welchem Verein jemand ist (natürlich ohne darauf eine Antwort zu erwarten)
Merke: du lebst nicht in einer Bananenrepublik, sondern in einem Glashaus!

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