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31. Dezember 2020: Von Kevin Kissling an Andreas Ruth

Nur zum Rundflüge durchführen rutscht ein ML-Luftfahrzeug nicht unter Part-M. Die Rundflugunternehmen (unter Überwachung der Landesluftfahrtbehörden) sind "anders gewerblich". Es geht dann nur z.B. keine Pilot/Eigentümer-Instandhaltung mehr.

Ein ML-Luftfahrzeug kann nur nach Part-M behandelt werden, wenn es in einem AOC ist (die in Deutschland vom LBA überwacht werden) und ein Luftfahrtunternehmen mit AOC muss zwigend seine eigene CAMO sein.

31. Dezember 2020: Von Andreas Ruth an Kevin Kissling

vielleicht können wir das mal durchdeklinieren?

Rundflüge sind nach dieser Unterlage (s. Anhang) zugehörig zu CAT.

Daraus folgt:

--> AOC

--> CPL/ATPL

--> keine Betriebsgenehmigung erforderlich

Wartungsrechtlich sagst du, handelt es sich bezogen auf die Grafik (2. Anhang) vom LBA bei Rundflügen um "anders gewerblich" und demnach erforderliche Wartung und Genehmigung IHP nach Part-ML mittels CAMO. Korrekt?

Wo finde ich, dass Rundflüge "anders gewerblich" sind und unter Part-ML fallen?

Danke!!




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rundfluege_CAT.JPG



31. Dezember 2020: Von Patrick Lienhart an Andreas Ruth
Rundflug ist nicht gleich Rundflug. Meine EASA Intuition würde es so sehen:

Ein Rundflug auf einem AOC (zb auch VFR, oder A-A)
-> Part-M
VS

Rundflug zur „Förderung der Fliegerei“. Darf von Vereinen/ATOs angeboten werden (gewerblich), muss allerdings eine „marginale Aktivität“ bleiben.
-> Part-ML
2. Januar 2021: Von Andreas Ruth an Andreas Ruth

Der Vollständigkeit halber eine erweiterte Frage:

ein Unternehmen hält eine Baron im Betriebsvermögen und nutzt es als Verkehrsmittel. Für eine bessere Auslastung soll es ca. 50h im Jahr an Privatpiloten verchartert werden, ?

--> nicht CAT

--> keine Betriesbgenehmigung

--> kein AOC

Korrekt?

--> Wartung nach Part-ML

Korrekt?

Reicht AMP oder ist Durchführung der Wartung/Überwachung mittels CAMO notwendig?

2. Januar 2021: Von Mich.ael Brün.ing an Andreas Ruth

Reicht AMP oder ist Durchführung der Wartung/Überwachung mittels CAMO notwendig?

AMP/IHP ist immer erforderlich, muss zur Eintragung eingereicht werden. Auch eine Überwachung der Lufttüchtigkeit ist immer erforderlich, kann aber durch den Halter/Eigentümer erfolgen, man muss keine freigabeberechtigte CAMO beauftragen.

Vercharterung zum Selbstfliegen durch den Charterer ist NCO-Betrieb, sofern es nicht ein komplexes Flugzeug ist.

2. Januar 2021: Von Andreas Ruth an Mich.ael Brün.ing
Das gilt auch wenn der Vercharterer ein Unternehmen ist?

Danke!
2. Januar 2021: Von Mich.ael Brün.ing an Andreas Ruth

Ja, das ist unerheblich.

2. Januar 2021: Von Andreas Ruth an Mich.ael Brün.ing
Perfekt!
2. Januar 2021: Von Patrick Lienhart an Andreas Ruth
In diesem Fall:

1) Du kannst eine CAO/CAMO nutzen, dann machen die das AMP.
Verantwortung der korrekten Wartung und Lufttüchtigkeit liegt bei der CAO/CAMO.

2) Oder, Du als Eigentümer erstellst und deklarierst ein AMP (dieses kann nicht vorab “gechallenged” werden). Verantwortung liegt NUR bei Dir!


3) Du lässt das Flugzeug genau nach den Vorgaben von Beechcraft warten (ML.A.302(e)) = Einhaltung aller DAH AMM Vorgaben, SB, TBO Zeiten usw...
In diesem Fall muss kein AMP erstellt werden.

Mehr gern per PN
2. Januar 2021: Von Patrick Lienhart an Mich.ael Brün.ing
Das AMP muss nirgends eingereicht werden.
2. Januar 2021: Von Bernhard Tenzler an Patrick Lienhart

Der Begriff AMP ist hier falsch. Mit Part ML ist eben gerade kein Approval notwendig.

2. Januar 2021: Von Patrick Lienhart an Bernhard Tenzler
AMP bedeutet in diesem Kontext Aircraft Maintenance Program.
Dieses kann „Approved“ sein (wenn CAMO/CAO gewünscht) oder deklariert.
2. Januar 2021: Von Mich.ael Brün.ing an Patrick Lienhart

Das AMP muss nirgends eingereicht werden.

Stimmt. Ich war auf einem alten Stand. Habe mir gerade das LBA-Formular zur Verkehrszulassung angesehen und seit September ist darin die Notwendigkeit das IHP/AMP beim Antrag auf Zulassung oder Halterwechsel miteinzureichen nun entfallen.


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