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Engagierter Journalismus aus Sicht des eigenen Cockpits
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23. Juli 2020: Von Chris _____ an Chris B. K. Bewertung: +1.00 [1]

Es soll ja Leute geben, die nur alle 2 Jahre ihre paar Stunden abfliegen, um die Lizenz zu verlängern.

Ich schätze aber mal, bei den meisten Foristen - wie auch bei mir - ist es so: es schert uns nicht im geringsten, wie viele Stunden wir noch "sammeln", denn wir sind schon lange nicht mehr am Stunden "sammeln". Denn weitere Lizenzen werden nicht mehr angestrebt (mir reicht der PPL/SEP/IR, höchstens diese bescheuerte und überflüssige Nachtflugberechtigung müsste ich mal irgendwann nachholen).

Stattdessen fliegen wir, um zu reisen. Da geht's darum, von A nach B zu kommen und das in kurzer Zeit, stilvoll - ohne sich am Flughafen abfummeln zu lassen - und mit einer Faszination fürs Selbstfliegen.

Aber Stunden zählen ist lang vorbei. Ich trage in mein Logbuch das Gleiche ein wie ins Bordbuch: die Stunden "in der Luft", die mir Skydemon frei Haus liefert. Nix Blockzeit. Und ob ich Ende des Jahres 80 oder 100 Stunden geloggt habe, ist mir völlig schnurz.

Für den eleganten Transport von A nach B ist aber wichtig: Geschwindigkeit, Nutzlast, Sicherheit und natürlich Kosten. Jeder findet da seinen persönlichen Sweet Spot mit einer bestimmten Maschine. Manche mit UL, andere mit SEP, wieder andere mit MEP oder SET.

23. Juli 2020: Von Chris B. K. an Chris _____ Bewertung: +1.00 [1]

Es soll ja Leute geben, die nur alle 2 Jahre ihre paar Stunden abfliegen, um die Lizenz zu verlängern.

Und ich schätze mal, daß das die schweigende Mehrheit ist, leider.

Mir persönlich geht es bei der Fliegerei weniger um das stilvolle schnelle Reisen von A nach B sondern darum Ziele zu erreichen, die ich anders nicht erreichen könnte. Ich denke z.B. öfters daran zurück, wie ich vor ein paar Jahren mit FI auf dem rechten Sitz und Skiern unter den Rädern die LSA Spornradkiste auf dem Tasman Gletscher in Neuseeland landen durfte. :-)

Da braucht es dann keine Fußbodenheizung, keinen Champagnerkühler und die Türen des Fliegers können wir zur Gewichtsersparnis auch gleich daheim zurücklassen.

24. Juli 2020: Von Chris _____ an Chris B. K.

Ich denke z.B. öfters daran zurück, wie ich vor ein paar Jahren mit FI auf dem rechten Sitz und Skiern unter den Rädern die LSA Spornradkiste auf dem Tasman Gletscher in Neuseeland landen durfte. :-)

Sicher ein tolles Erlebnis, aber die Geschmäcker sind halt verschieden: Mir geht es beim Fliegen um das gemeinsame Erlebnis mit der Familie oder engen Freunden, auch um die Kosten vor mir selbst zu rechtfertigen. Da meine Frau zur Angst beim Fliegen neigt, komme ich ihr entgegen und mache das Fliegen so wenig abenteuerlich wie möglich. Dafür suchen wir attraktive, erreichbare Reiseziele aus - und da ist sie mit Freude mit dabei. Ein Ausflug nach Juist zum Beispiel sind gerade mal 1,5h, also im Sommer locker ein Tagesausflug. Wenn man dann noch morgens hinfliegt (ruhige Luft) und nachmittags die Passagiere mental vorbereitet auf etwas Turbulenz, kann man auch Nichtflieger fürs Fliegen gewinnen.

24. Juli 2020: Von Wolff E. an Chris _____

...mir reicht der PPL/SEP/IR, höchstens diese bescheuerte und überflüssige Nachtflugberechtigung müsste ich mal irgendwann nachholen...

Hast du IR ohne Nachtflug?

24. Juli 2020: Von Chris _____ an Wolff E.

Ich habe den US-PPL inklusive IR per CB-IR auf einen EASA-Schein umschreiben lassen. Dabei ist mir zwar keine Beschränkung eingetragen worden, allerdings auch keine explizite "Nachtflugberechtigung".Im US-PPL ist bekanntlich Nachtflug mit drin, und ich habe mit 40 Nachtflugstunden zwar nicht viele, aber doch deutlich mehr als die 5 (oder so), die man hierzulande für die "Nachtflugberechtigung" machen muss.

Das LBA hatte auf meine informelle Aufforderung damals geantwortet, für eine "Nachtflugberechtigung" müsste ich eine "Schulung" in einer "ATO" machen. Da meine Basis in Deutschland unbeleuchtet ist, habe ich das dann erstmal nicht gemacht.

Wir hatten dazu schon mal einen Thread hier, die Rechtslage ist (wie so oft) unklar, sinnvoll ist die Position des LBA in diesem Zusammenhang mal wieder nicht, und es kann auch sein, dass das LBA hier gegen EASA-Vorgaben verstößt... aber naja.

24. Juli 2020: Von Alfred Obermaier an Chris _____ Bewertung: +1.00 [1]

Eine ausländische Lizenz wird mit allen in der Lizenz bestehenden Rechten in eine EASA Lizenz transferiert, falls hier etwas unvollständig/ fehlerhaft geschehen ist, wäre das sofort zu reklamieren.
EASA IR enthält Nachtflug. Die

24. Juli 2020: Von Wolfgang Lamminger an Chris _____

FCL.810 Nachtflugberechtigung

a) Flugzeuge, TMGs, Luftschiffe

1) Wenn die Rechte einer LAPL, einer SPL oder einer PPL für Flugzeuge, TMGs oder Luftschiffe unter VFR- Bedingungen bei Nacht ausgeübt werden sollen, müssen Bewerber innerhalb eines Zeitraums von 6 Monaten einen Ausbildungslehrgang bei einer DTO oder ATO absolviert haben. Der Lehrgang muss Folgendes umfassen (...)

25. Juli 2020: Von Mich.ael Brün.ing an Alfred Obermaier

Der Vollständigkeit halber:

Die IR-Ausbildung erfordert nicht mehr die Nachtflugberechtigung. Vor EASA war das noch anders. Ich habe selbst einen IR-Schüler so ausgebildet, der danach "Day Only" in seiner Lizenz stehen hatte. Zwei Jahre später hat er dann noch den Nachtflug gemacht.

Richtig ist auch, wie geschrieben, dass der Lizenz-Eintrag "IR" den Nachtflug enthält, wenn eben keine weitere Einschränkung angegeben.

26. Juli 2020: Von Chris _____ an Alfred Obermaier

Alfred: "Eine ausländische Lizenz wird mit allen in der Lizenz bestehenden Rechten in eine EASA Lizenz transferiert, falls hier etwas unvollständig/ fehlerhaft geschehen ist, wäre das sofort zu reklamieren. EASA IR enthält Nachtflug."

Wolfgang:" FCL.810 Nachtflugberechtigung

a) Flugzeuge, TMGs, Luftschiffe

1) Wenn die Rechte einer LAPL, einer SPL oder einer PPL für Flugzeuge, TMGs oder Luftschiffe unter VFR- Bedingungen bei Nacht ausgeübt werden sollen, müssen Bewerber innerhalb eines Zeitraums von 6 Monaten einen Ausbildungslehrgang bei einer DTO oder ATO absolviert haben. Der Lehrgang muss Folgendes umfassen (...)"

Danke!

Ich nehme das zum Anlass, ein klärendes Gespräch mit jemandem dazu bei der LBA zu suchen (mit wem? gerne Hinweise).

26. Juli 2020: Von Tobias Schnell an Chris _____

Die Conversion von Drittstaaten-Lizenzen liegt im Ermessen der zuständigen Behörde, denn

The competent authority of a Member State may convert a licence for the relevant aircraft
category into a PPL in accordance with Annex I
[...] (EU 2020/723, Section 3, Article 9)

Ein Anspruch darauf besteht demnach nicht, und die Behörde kann demnach, ggf. auch im Einzelfall, die Bedingungen dafür festlegen.

Zuständig ist Referat L4, aircrew@lba.de. Antworten i.d.R. schnell und kompetent.

27. Juli 2020: Von Chris _____ an Tobias Schnell

Anfrage ans LBA ist raus.


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