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Engagierter Journalismus aus Sicht des eigenen Cockpits
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26. Juli 2020: Von Chris _____ an Alfred Obermaier

Alfred: "Eine ausländische Lizenz wird mit allen in der Lizenz bestehenden Rechten in eine EASA Lizenz transferiert, falls hier etwas unvollständig/ fehlerhaft geschehen ist, wäre das sofort zu reklamieren. EASA IR enthält Nachtflug."

Wolfgang:" FCL.810 Nachtflugberechtigung

a) Flugzeuge, TMGs, Luftschiffe

1) Wenn die Rechte einer LAPL, einer SPL oder einer PPL für Flugzeuge, TMGs oder Luftschiffe unter VFR- Bedingungen bei Nacht ausgeübt werden sollen, müssen Bewerber innerhalb eines Zeitraums von 6 Monaten einen Ausbildungslehrgang bei einer DTO oder ATO absolviert haben. Der Lehrgang muss Folgendes umfassen (...)"

Danke!

Ich nehme das zum Anlass, ein klärendes Gespräch mit jemandem dazu bei der LBA zu suchen (mit wem? gerne Hinweise).

26. Juli 2020: Von Tobias Schnell an Chris _____

Die Conversion von Drittstaaten-Lizenzen liegt im Ermessen der zuständigen Behörde, denn

The competent authority of a Member State may convert a licence for the relevant aircraft
category into a PPL in accordance with Annex I
[...] (EU 2020/723, Section 3, Article 9)

Ein Anspruch darauf besteht demnach nicht, und die Behörde kann demnach, ggf. auch im Einzelfall, die Bedingungen dafür festlegen.

Zuständig ist Referat L4, aircrew@lba.de. Antworten i.d.R. schnell und kompetent.

27. Juli 2020: Von Chris _____ an Tobias Schnell

Anfrage ans LBA ist raus.


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