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1. April 2024 16:53 Uhr: Von Matthias Reinacher an Wolfgang Winkler

Aus Interesse: Gäbe es eigentlich die Möglichkeit für eine deutsche ATO/DTO, den Schüler keine deutsche PPL, sondern zB. eine AT-PPL erwerben zu lassen?

1. April 2024 17:18 Uhr: Von Christoph Winter an Matthias Reinacher

das wollte ich gerade schreiben: vor dem Medical entscheiden, ob du nicht z.B. nach Österreich gehst.

Natürlich geht das mit jeder EASA-ATO/DTO, dass man seine Lizenz im Wunsch-EASA Land hat.

Ggf. ist da etwas mehr Abstimmungs-Aufwand nötig, die netten Menschen bei ACG sind da aber per Mail oder telefonisch sehr behilflich. Und das Medical kann man trotzdem in Deutschland machen. Wichtig ist nur, dass man beim Fliegerarzt bei der Begrüßung gleich sagt, für welches Land das Medical ist.

1. April 2024 17:18 Uhr: Von Johannes König an Matthias Reinacher

Rechtlich ist es machbar (dank EASA), ein gewisser Wohlwollen bei allen Akteuren muss aber vorhanden sein.

Die ATO muss mitmachen, es ist ein bisschen mehr Papierkram. Außerdem muss man einen Prüfer am Schluss finden, den AustroControl akzeptiert.

1. April 2024 17:59 Uhr: Von Christoph Winter an Johannes König

Also Austrocontrol-Prüfer weiß ich einen ;)

umd als Info zum Themenstarter: für eine Lizenz in Österreich muss man nicht die Ausbildung in Österreich machen, maximal vielleicht die Theorieprüfung. Aber das würde ich mal direkt mit ACG klären, wenn interessant.
Die ATO/DTO sollte natürlich mitspielen, aber ein Act ist das nun wirklich nicht. Die Vorteile der ACG Lizenz werden dir erst in ein paar Jahren bewusst...

1. April 2024 22:07 Uhr: Von Tobias Schnell an Matthias Reinacher

Aus Interesse: Gäbe es eigentlich die Möglichkeit für eine deutsche ATO/DTO, den Schüler keine deutsche PPL, sondern zB. eine AT-PPL erwerben zu lassen?

Der Erwerb einer Austro-Lizenz an einer deutschen ATO ist - wie schon von Christoph und Johannes geschrieben - natürlich möglich. Bei einer "Provinz-Vereinsflugschule" (als Vereins-Ausbildungsleiter darf ich das sagen :-)) könnte es aber sein, dass die Akteure das nicht supporten möchten...

Worum man als Flugschüler in D allerdings nicht herumkommt, ist die ZÜP. Egal, wo später die Lizenz liegen soll.

1. April 2024 22:22 Uhr: Von Pascal Klos an Tobias Schnell

Wo liegt denn als PPL Inhaber der Vorteil bei AustroControl statt Landesbehörde zu sein?

AFAIK kann man die doch später auch übertragen. Nur das Medical ist doch da manchmal etwas stressig, wenn ich das richtig verstehe.

1. April 2024 22:31 Uhr: Von Tobias Schnell an Pascal Klos Bewertung: +1.00 [1]

Wo liegt denn als PPL Inhaber der Vorteil bei AustroControl statt Landesbehörde zu sein?

In den meisten Fällen benötigst Du dann (als Lizenzinhaber) keine ZÜP mehr. Das ist für viele Leute ein Kriterium.

Und beim Medical ist es so, dass ein Fliegerarzt bestimmte Befunde zur Bewertung an die zuständige Behörde verweisen muss. Das ist bei deutschen Lizenzen immer das LBA, und von dort wird immer wieder von sehr langen Bearbeitungszeiten berichtet.

1. April 2024 22:39 Uhr: Von Yury Zaytsev an Pascal Klos

AFAIK kann man die doch später auch übertragen. Nur das Medical ist doch da manchmal etwas stressig, wenn ich das richtig verstehe.

Du kannst dazu diverse Posts inklusive von mir hier anschauen. Man kann es übertragen, aber es dauert 6 bis 24 Monate und kostet jede Menge Stress. Und notwendig wird es meistens, wenn man wegen Behördenversagen am Boden bleiben muss, also ist die Zeit dann verloren. Medizinische Probleme kann man leider nicht gut vorhersagen, auch wenn die Wahrscheinlichkeit extrem gering ist, passiert mal was und dann sitzst du da. Natürlich bin ich ein Verfechter des Ausflaggens, denn es hat mich persönlich betroffen. Es gibt jedoch genug Leute, die bisher einfach Glück gehabt haben.

2. April 2024 09:35 Uhr: Von Pascal Klos an Tobias Schnell
Beitrag vom Autor gelöscht
2. April 2024 10:11 Uhr: Von Flieger Max L.oitfelder an Tobias Schnell

https://www.bmk.gv.at/themen/verkehr/luftfahrt/sicherheit/security/pruefung/zuep.html

Leider ist nun auch in Österreich eine ZÜP vorgeschrieben, scheint aber weniger aufwendig als in Deutschland zu sein.

2. April 2024 10:44 Uhr: Von Yury Zaytsev an Pascal Klos

Als Flugschüler in D benötige ich aber so oder so ein ZÜP. Also habe ich, bis auf den Pain beim Transfer, ja keinen Nachteil es später erst zu transferieren. ZÜP und Medical vorrausgesetzt. Richtig?

Du kannst aber von Anfang an das Medical bei AustroControl beantragen, so wird es mit dem Transfer später um 99% schneller und einfacher, auch wenn du am Ende die Lizenz bei RP beantragst. Aber ich sehe nicht, warum das Verein / ATO nicht mitmachen würde. Bei meiner Schule habe ich einfach einen Ausbildungsnachweis bekommen, und wo die Dokumente eingereicht werden, hat das sie gar nicht interessiert... solange man selber darum kümmert.

Die andere Frage ist, ist das AustroControl exklusiv (und somit auch wieder von derem Goodwill in Zukunft abhängig) oder kann ich es auch hier 5km über die Grenze nach Luxemburg tragen?

Natürlich, du kannst innerhalb der EASA deine Lizenz bei jeder beliebigen Behörde führen, inklusive Luxemburg. ACG ist einfach die beste... Mit Luxemburg habe ich keine Erfahrung, aber ich sehe keinen Vorteil darin.

2. April 2024 11:30 Uhr: Von Michael Weyrauch an Tobias Schnell

Woraus ergibt sich denn die zwingende Erfordernis der ZÜP für Flugschüler in D? FCL kann es ja nicht sein.

2. April 2024 11:34 Uhr: Von Pascal Klos an Michael Weyrauch

Okay, hab den Nutzen von Austrocontrol für manche PPL Inhaber verstanden. Ist für mich jetzt erstmal keine Prio und würde den Thread daher wieder gerne BTT lenken :)

Bzw. von meiner Seite aus wurden alle Fragen sehr gut beantwortet von euch und ich bin erstmal gut mit Informationen versorgt. Jetzt mal den Schnupperflug abwarten und dann weiter schauen!

2. April 2024 11:39 Uhr: Von Yury Zaytsev an Michael Weyrauch

Ich meine, dass die DE.ATOs dies fordern und damit begründen, dass sie einfach kein Stress mit LBA haben wollen. Meine ATO hatte die Zulassung woanders, das war denen egal.

2. April 2024 12:09 Uhr: Von Tobias Schnell an Michael Weyrauch Bewertung: +2.00 [2]

Woraus ergibt sich denn die zwingende Erfordernis der ZÜP für Flugschüler in D? FCL kann es ja nicht sein.

Aus dem LuftSiG, §7 (1) Pkt. 4:

(1) Zum Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des zivilen Luftverkehrs (§ 1) hat die Luftsicherheitsbehörde die Zuverlässigkeit folgender Personen zu überprüfen:
4. Luftfahrer im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 und 5 des Luftverkehrsgesetzes und entsprechende Flugschüler

2. April 2024 17:11 Uhr: Von Michael Weyrauch an Tobias Schnell

Also der §4 des Luftverkehrsgesetzes lautet:

"Wer ein Luftfahrzeug führt oder bedient (Luftfahrer) bedarf der Erlaubnis. Die Erlaubnis wird nur erteilt, wenn ..."

und listet dann diverse Voraussetzungen.

Wenn es möglich ist die Erlaubnis als Luftfahrer über eine Europäische CAA ohne ZÜP zu bekommen, dann sollte das auch für Flugschüler gelten. Ich sehe nicht, dass ich für Flugschüler andere Voraussetzungen prüfen müsste als für sonstige Piloten. Ich prüfe als FI das was die Zulassungsbehörde vorschreibt, wenn sie eine ZÜP braucht um einen Schüler anzumelden, dann frage ich nach der ZÜP, wenn nicht, dann nicht. Oder liege ich da falsch? Wenn wir in der ATO einen Schüler bei einer europäischen CAA melden und dann ausbilden, dann hat dieser Vorgang doch nichts mit einer deutschen Landesbehörde zu tun.

2. April 2024 20:27 Uhr: Von Tobias Schnell an Michael Weyrauch Bewertung: +2.00 [2]

Wenn wir in der ATO einen Schüler bei einer europäischen CAA melden und dann ausbilden, dann hat dieser Vorgang doch nichts mit einer deutschen Landesbehörde zu tun

Naja, das ist natürlich so eine Sache. Ein paar Gedanken dazu:

  • Die Schülermeldung ist erst mal ein deutscher Sonderweg, den viele andere CAA's gar nicht haben. Österreich kennt das so m.W.n. nicht, die lernen die Bewerber erst mit der Anmeldung zur Theorieprüfung kennen. Wie weist eine PPL-ATO also nach, dass es sich um einen "österreichischen" Bewerber handelt? Medical?
  • Die LuftPersV, das LuftSiG und die LuftsiZÜV sprechen immer nur von "Bewerbern für eine Lizenz" etc. - da wird nicht spezifizert, dass die dort beschriebenen Anfoderungen nur für deutsche Lizenzen gelten. De facto ist das natürlich so, aber bei Flugschülern an einer deutschen ATO wird die Argumentation, waum deutsche Verordnungen nicht gelten sollen, sicher eher schwierig (Diskussionen über die Rechtmäßigkeit der ZÜP insgesamt bringen hier nicht weiter)
  • Die Ausbildungsgenehmigungen / Handbücher der jeweiligen ATO werden in vielen Fällen die ZÜP als Voraussetzung für die Ausbildung eines Schülers drinstehen haben

Fazit: Dünnes Eis - ich denke nicht, dass sich da viele Schulen drauf einlassen werden. Ich als ABL in einer Vereins-ATO würde es nicht machen. Dafür sind Genehmigungen ein zu wertvolles Gut...

2. April 2024 21:16 Uhr: Von Michael Weyrauch an Tobias Schnell

Sehr hilfreiche Gedanken und Einschätzungen. Aber aus meiner Sicht wieder ein Beispiel wo deutsches und europäisches Recht nicht klar gegeneinander abgegrenzt sind, und man eher raten muss welche Regelung denn nun genau anzuwenden ist.


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