Zuständig ist der Verkehrsminister. 19b LuftVG ist die entsprechende Grundlage, die lautet in Absatz 1 aktuell so:
1) Der Unternehmer eines Verkehrsflughafens oder Verkehrslandeplatzes trifft eine Regelung über die zu entrichtenden Entgelte für die Nutzung der Einrichtungen und Dienstleistungen, die mit der Beleuchtung, dem Starten, Landen und Abstellen von Luftfahrzeugen sowie mit der Abfertigung von Fluggästen und Fracht in Zusammenhang stehen (Entgeltordnung). Die Entgeltordnung ist der Genehmigungsbehörde zur Genehmigung vorzulegen. Die Genehmigung wird erteilt, wenn die Entgelte in der Entgeltordnung nach geeigneten, objektiven, transparenten und diskriminierungsfreien Kriterien geregelt sind. Insbesondere ist zu gewährleisten, dass
1.
die zu entgeltenden Dienstleistungen und Infrastrukturen klar bestimmt sind,
2.
die Berechnung der Entgelte kostenbezogen erfolgt und im Voraus festgelegt ist,
3.
allen Flugplatznutzern in gleicher Weise Zugang zu den Dienstleistungen und Infrastrukturen des Verkehrsflughafens oder Verkehrslandeplatzes gewährt wird,
4.
den Flugplatznutzern nicht ohne sachlichen Grund Entgelte in unterschiedlicher Höhe auferlegt werden.
Eine Differenzierung der Entgelte zur Verfolgung von öffentlichen oder allgemeinen Interessen ist für Verkehrsflughäfen und -landeplätze zulässig; die hierfür herangezogenen Kriterien müssen geeignet, objektiv und transparent sein. In der Entgeltordnung von Verkehrsflughäfen ist eine Differenzierung der Entgelte nach Lärmschutzgesichtspunkten vorzunehmen; daneben soll eine Differenzierung nach Schadstoffemissionen erfolgen.
Mein Vorschlag wäre wie folgt anzupassen:
3. (...) gewährt wird, dabei sind die Gebühren insbesondere für Flugzeuge mit einem maximalen Abfluggewicht bis 2.000 kg sowie aerodynamisch gesteuerte Luftsportgeräte so zu gestalten, dass eine Nutzung der Infrastruktur zu Gebühren möglich ist, die im Verhältnis zu den sonstigen Betriebskosten dieser Luftfahrzeugkategorie angemessen sind.