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5. Mai 2020: Von Willi Fundermann an Chris _____ Bewertung: +2.00 [2]

"Aber "Privatklageweg"? Zahlt der Antragsteller das Verfahren? Ich glaube nicht. Lasse mich aber gern eines Besseren belehren."

Ja, er zahlt, wenn die Klage keinen Erfolg hat, genau wie im Zivilprozess. Deshalb muss der "Privatkläger" auch vorher eine "Sicherheit" hinterlegen. Und bei einigen Delikten, auch bei der Beleidigung, darf erst nach erfolglosem "Sühneversuch" Privatklage erhoben werden. Die Latte liegt also schon ziemlich hoch.

Ich empfehle das Studium des fünften Buches der StPO, §§ 374 ff. Es ist aber auch bei Wikipedia ganz gut beschrieben.


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