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"Und Schranze ist nicht eben eine aufwertende Bezeichnung."
Sven, hätte ich beleidigen wollen, hätte ich andere Worte gewählt....
Im übrigen frage ich mich, wieviel Dummheit gehört dazu, solch ein Angebot (an Wolff) auch noch SCHRIFTLICH zu machen? Dass in diesem Forum außerordentlich offen kommuniziert wird, liest man doch auch als "irregular Forist" bereits in den nächsten, willkürlich gewählten 7 Zeilen. Aber das mit der Dummheit sagte ich ja schon in meinem Rotlicht-Türsteher-Gleichnis. Schade dass ich nicht in weiteren Vereinen bin, denn mit nur einer Kündigung werde ich Ingos Wettbewerb nie gewinnen können ...
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Das mit der Dummheit ist unser Vorteil. So können wir sehen, wie die denken.
Wie heißt es so schön, der Vorteil des Schlauen ist, er kann sich dumm stellen. Andersrum ist schwierig.
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Schon der Versuch der Bestechung ist strafbar. Für einen strafrechtlich relevanten Vorgang ist der tatsächliche Tausch von Vorteilen gegen Bevorzugungen nicht erforderlich. Und auch der Bestochene/zu Bestechende (hier Wolff) braucht sich nicht als "Bestechungsopfer" zu fühlen...
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Ist Wolff ein Träger eines öffentlichen Amtes ?
Leistung/Gegenleistung ist im normalen, Zivilbereich keine Bestechung, sondern ein "Deal" und kommt, soweit keine anderen Sachverhalte/Tatbestände erfüllt sind (unangemessene Benachteiligung Dritter, Verletzung Ausschreibungspflichten, o.ä.) regelmässig ungestraft vor...
Rechtsgefühl und Gesetze sind nicht immer kongruent ;-)
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Das stimmt. Umgekehrt ist aber der BWLV in einer Position, die sich öffentlich-rechtlichen Aufgaben zu erfüllen nahe fühlt. Insofern denke ich, da mal konstruieren zu können...? Können womöglich nicht auch umgekehrt Strafbestandsmerkmale erfüllt werden, wenn der Öffentlich-Rechtliche versucht, zu bestechen?
Okay ich rudere zurück, der Gesetzestext gibt das definitiv nicht her; mein Denkansatz würde scheitern, wenn auch nicht moralisch, so doch juristisch.
Hihi, und ich bleibe dabei, dass ich in diesem Leben keinem derartigen Verein mehr beitreten werde. Um so weniger nach dieser Geschichte....
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"Ist Wolff ein Träger eines öffentlichen Amtes ?"
Das ist gar nicht mehr notwendig. Es gibt bei uns seit langem auch im Geschäftsleben eine Bestechung. Nennt sich "Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr" und ist im § 299 StGB geregelt.
"Rechtsgefühl und Gesetze sind nicht immer kongruent ;-)"
Stimmt!
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Und selbstverständlich ist das Verhalten, unabhängig von der juristischen Wertung, völlig unakzeptabel. Sich sein Schweigen erkaufen zu wollen auf eine Weise, die rückwirkend durchaus als unglückliche Koinzidenz ohne unlautere Absicht bezeichnet werden kann, das geht gar nicht.
Glücklicherweise nicht mein Verein/Verband.
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Ist bekannt, aber das erfordert die von mir genannten zusätzlichen Sachverhalte/Tatbestände - es muss entweder zum Schaden der Organisation (oder ohne deren Einwilligung) erfolgt sein oder Wettbewerber benachteiligen. Letzeres könnte man hier höchst entfernt konstruieren.
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Danke. Meine Gedanken waren beim Formulieren denn ja doch richtig, als ich dann den 334 nachlas, wähnte ich mich im Irrtum... Übrigens, den 299 gab es zu meinen Studiumszeiten ja auch noch garnicht - habe gerade geblättert: in meinem Schönke-Schröder von 1983 steht noch bei §297-300: "ersetzt durch 201-203" So schnell wird Fachliteraur alt :-)))
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"Damals" war es ja auch noch üblich, Geschäftspartner zum WM Finale oder zur Karnevalssitzung, oder alternativ zu einer Abendveranstaltung in Sankt Pauli einzuladen. Mittlerweile ist das alles gar nicht mehr so einfach. Budapest als Ersatzziel für Herrn Kaiser ist in der öffentlichen Meinung ja auch durchgefallen.
Dafür werden zu Corona-Zeiten sogar Vorschriften wie § 245 ZPO ernsthaft diskutiert (und abgelehnt), deren letzte Enscheidung vom Landgericht Breslau schon ein paar Jahre zurück liegen. Manchmal überrascht es dann doch wieder woran unsere Vorfahren alles so gedacht haben und was wieder aktuell wird.
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"...Schönke-Schröder von 1983..."
Lustig! Meiner und der "Karlsruher Kommentar" zur StPO sind von 1982.
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Der "gemeine Jurastudent" der frühen 80er hatte den Schönfelder immer auf der Hutablage im Auto liegen. Hatte ich nie. Dafür wog ich sehr genau ab, ob ich von der Kohle, die einem der Beckverlag für den Schönke-Schröder aus der Tasche zog, nicht lieber doch meine Cherokee volltanken sollte. Kam ungefähr aufs Gleiche raus (vorausgesetzt, die Cherokee war trockengeflogen :-))
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Der Paragraph § 245 ZPO liest sich ungefähr so wie:"Stirbt ein Beamter auf einer Dienstreise, ist die Dienstreise beendet".
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