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4. Mai 2020: Von Chris _____ an Willi Fundermann

Sorry, aber diese Aussage ist juristischer Unfug.

Es war keine juristische Aussage. Ich schrieb von "Empfindung". Manche Personen sind halt sehr leicht zu beleidigen. Als ich mal den Notruf anrief und nach einer Stunde noch keiner gekommen war, fragte ich beim dritten (!) Anruf etwas ungehalten - ich war nachvollziehbarerweise in einer Stresssituation - was die Herren eigentlich beruflich so tun... oh oh, was ich da zu hören bekam.... ich hab's mir dann gespart nachzufragen, warum die Polizei so zarte Gemüter einstellt...

Meines Wissens sind Beleidigungen hier Strafrecht. Und natürlich Antragsdelikte. Aber "Privatklageweg"? Zahlt der Antragsteller das Verfahren? Ich glaube nicht. Lasse mich aber gern eines Besseren belehren.

5. Mai 2020: Von Willi Fundermann an Chris _____ Bewertung: +2.00 [2]

"Aber "Privatklageweg"? Zahlt der Antragsteller das Verfahren? Ich glaube nicht. Lasse mich aber gern eines Besseren belehren."

Ja, er zahlt, wenn die Klage keinen Erfolg hat, genau wie im Zivilprozess. Deshalb muss der "Privatkläger" auch vorher eine "Sicherheit" hinterlegen. Und bei einigen Delikten, auch bei der Beleidigung, darf erst nach erfolglosem "Sühneversuch" Privatklage erhoben werden. Die Latte liegt also schon ziemlich hoch.

Ich empfehle das Studium des fünften Buches der StPO, §§ 374 ff. Es ist aber auch bei Wikipedia ganz gut beschrieben.


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