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Ist Wolff ein Träger eines öffentlichen Amtes ?
Leistung/Gegenleistung ist im normalen, Zivilbereich keine Bestechung, sondern ein "Deal" und kommt, soweit keine anderen Sachverhalte/Tatbestände erfüllt sind (unangemessene Benachteiligung Dritter, Verletzung Ausschreibungspflichten, o.ä.) regelmässig ungestraft vor...
Rechtsgefühl und Gesetze sind nicht immer kongruent ;-)
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Das stimmt. Umgekehrt ist aber der BWLV in einer Position, die sich öffentlich-rechtlichen Aufgaben zu erfüllen nahe fühlt. Insofern denke ich, da mal konstruieren zu können...? Können womöglich nicht auch umgekehrt Strafbestandsmerkmale erfüllt werden, wenn der Öffentlich-Rechtliche versucht, zu bestechen?
Okay ich rudere zurück, der Gesetzestext gibt das definitiv nicht her; mein Denkansatz würde scheitern, wenn auch nicht moralisch, so doch juristisch.
Hihi, und ich bleibe dabei, dass ich in diesem Leben keinem derartigen Verein mehr beitreten werde. Um so weniger nach dieser Geschichte....
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"Ist Wolff ein Träger eines öffentlichen Amtes ?"
Das ist gar nicht mehr notwendig. Es gibt bei uns seit langem auch im Geschäftsleben eine Bestechung. Nennt sich "Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr" und ist im § 299 StGB geregelt.
"Rechtsgefühl und Gesetze sind nicht immer kongruent ;-)"
Stimmt!
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Und selbstverständlich ist das Verhalten, unabhängig von der juristischen Wertung, völlig unakzeptabel. Sich sein Schweigen erkaufen zu wollen auf eine Weise, die rückwirkend durchaus als unglückliche Koinzidenz ohne unlautere Absicht bezeichnet werden kann, das geht gar nicht.
Glücklicherweise nicht mein Verein/Verband.
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Ist bekannt, aber das erfordert die von mir genannten zusätzlichen Sachverhalte/Tatbestände - es muss entweder zum Schaden der Organisation (oder ohne deren Einwilligung) erfolgt sein oder Wettbewerber benachteiligen. Letzeres könnte man hier höchst entfernt konstruieren.
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Danke. Meine Gedanken waren beim Formulieren denn ja doch richtig, als ich dann den 334 nachlas, wähnte ich mich im Irrtum... Übrigens, den 299 gab es zu meinen Studiumszeiten ja auch noch garnicht - habe gerade geblättert: in meinem Schönke-Schröder von 1983 steht noch bei §297-300: "ersetzt durch 201-203" So schnell wird Fachliteraur alt :-)))
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"Damals" war es ja auch noch üblich, Geschäftspartner zum WM Finale oder zur Karnevalssitzung, oder alternativ zu einer Abendveranstaltung in Sankt Pauli einzuladen. Mittlerweile ist das alles gar nicht mehr so einfach. Budapest als Ersatzziel für Herrn Kaiser ist in der öffentlichen Meinung ja auch durchgefallen.
Dafür werden zu Corona-Zeiten sogar Vorschriften wie § 245 ZPO ernsthaft diskutiert (und abgelehnt), deren letzte Enscheidung vom Landgericht Breslau schon ein paar Jahre zurück liegen. Manchmal überrascht es dann doch wieder woran unsere Vorfahren alles so gedacht haben und was wieder aktuell wird.
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"...Schönke-Schröder von 1983..."
Lustig! Meiner und der "Karlsruher Kommentar" zur StPO sind von 1982.
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Der "gemeine Jurastudent" der frühen 80er hatte den Schönfelder immer auf der Hutablage im Auto liegen. Hatte ich nie. Dafür wog ich sehr genau ab, ob ich von der Kohle, die einem der Beckverlag für den Schönke-Schröder aus der Tasche zog, nicht lieber doch meine Cherokee volltanken sollte. Kam ungefähr aufs Gleiche raus (vorausgesetzt, die Cherokee war trockengeflogen :-))
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Der Paragraph § 245 ZPO liest sich ungefähr so wie:"Stirbt ein Beamter auf einer Dienstreise, ist die Dienstreise beendet".
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Was ich in dem ganzen Verordnungswahnsinn vermisse, ist eine klare Aussage wie man sich als Verein an einem Verkehrslandeplatz verhalten soll.
Zählt das Fliegen eines Vereinsflugzeugs schon als "Vereinstätigkeit"? Was per VO untersagt ist. Von einer ATO innerhalb eines Vereins will ich noch gar nicht reden.
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Obwohl das RP Stuttgart expressis Verbis der benachbarten Platz nicht der Corona VO als Sportstätte zuordnet, lehnt der Verein weiterhin das Fliegen ab. Begründung : Der BWLV sagt.... und noch viel besser: Man weiss nicht wie man die max 5 Personen Regel anwenden soll. Gilt die für den ganzen Platz, oder für jede Halle oder.... und last not least : Währen der Corona Zeit ist es so still, da fällt der Fluglärm mehr auf.
Ich hab jetzt mal bei unserer Sektion der Chemtrailpiloten mehr Hirn als Covid19 Mittel angefordert.
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Es gibt halt Leute, die sich in selbstgewählter Sklaverei wohlfühlen. Der BWLV hat wie alle anderen DAeC-Landesverbände keinerlei Befehlsgewalt über seine Mitgliedsvereine.
Bei uns in EDHF war es keine Frage ob der Platz geschlossen wird oder ob der Verein dichtmacht. Nie und nimmer, obwohl der Betrieb um 2/3 geschrumpft ist durch Schulungsverbot und föderale Aussperrung der Hamburger Mitglieder.
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Das beste Argument dafür, noch mehr Ferienwohnung in Glasfaserleitung hinten in mehr Hangare zulegen. Wo kann man rechtzeitig in Quarantäne gehen, produktiv sein und der Enge Hamburgs entfliehen.
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Wird ja gemacht, aber ist baurechtlich begrenzt. Mehr als "Schulungsraum" oder "Büro mit Dusche" ist im Außenbereich nicht genehmigungsfähig. Sogar eine Betriebsleiterwohnung, die als Nebeneffekt eine nächtliche Flugplatzbewachung ermöglichen würde und von der Landesbehörde begrüßt worden wäre, wollte das Bauamt nur für einen Festangestellten der Flugplatz-GmbH durchgehen lassen.
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Ich wundere mich, dass noch keiner einen Account "Stefan Klett" aufgemacht hat und mitkommentiert.
Der Popcornfaktor :-)
EDIT: ups, falscher Thread...
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Ein schönes Beispiel dafür, dass die eine Behörde kompetenter ist als die andere. So eine Hausmeisterwohnung sollte man an allen Plätzen haben. Und nicht nur eine... Gerade wegen Vandalismus!
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Hi Tobias,
Wieso seit Ihr dann noch im BWLV? Wenn Ihr autark seit? Das ist doch reine Geldverschwendung, das geht auch mit Vereinsmitgliedschaft in der AOPA!
Inn Post Corona Zeiten sollten wir uns mal wieder treffen.
Gruß Andreas (seit Jahren in EDRO aber immer noch mit der Piper)
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