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29. Mai 2019: Von Olaf Musch an Tee Jay Bewertung: +1.00 [1]

Und ich darf selbstverständlich fremde Systeme scannen und schauen, wie offen diese Ihre Informationen (Versionsstände, installierte Software etc.) preisgeben.

Mit Deinen Aussagen vor diesem Satz warst Du noch im Recht, aber damit könnte jemand auf die Idee kommen, Deine Aktivitäten in Bezug auf den "Hackerparagraphen" §202 StGB hin zu prüfen. Da wäre ich vorsichtig.

Dein Hinweis auf die Verletzung der EU-DSGVO durch solche Apps ist aber natürlich auch richtig.

Allerdings solltest Du Dich über das Echo hier nicht wundern, denn wie man in den Wald rein ruft...

Olaf

29. Mai 2019: Von Tee Jay an Olaf Musch Bewertung: +1.00 [3]

Mit Deinen Aussagen vor diesem Satz warst Du noch im Recht, aber damit könnte jemand auf die Idee kommen, Deine Aktivitäten in Bezug auf den "Hackerparagraphen" §202 StGB hin zu prüfen. Da wäre ich vorsichtig.

Komm, setz Dich mal neben mich auf die Bank. Ich erkläre Dir das Neuland:

Erstens: Der Kontext ist falsch. Eine Verletzung des Briefgeheimnisses liegt neben der Sache da kein Bezug von Schriftstücken zum digitalen Gegenstück vorliegt. Was soll das auch sein? Emails? Messages? IP-Broadcasts? Paket Header? Schau Dir zum Vergleich § 184 StGB und den Verweis auf § 11 Abs.3 StGB an.

Zweitens: Man könnte höchstens ein Ausspähen von Daten konstruieren. Doch das bedingt, daß da auch etwas besonders geschützt z.B. mit einem Kopierschutz überwunden wurde. Das dürfte jedoch per Definiton bei einem offen im Internet zugänglichen Server sehr schwer zutreffen. Unverschlüsselte Kommunikation (so wie bei der gegenständlichen App) zählt schon mal nicht dazu. Und auch beim Aufbrechen einer TLS Transportverschlüsselung auf meinen Geräten kann mit nichten von Hacking gesprochen werden. Denn dann würde sich ja - Deinern Vorstellungen folgend - jeder Unternehmer strafbar machen, der das in seinen DPI Firewalls zum Schutz seiner IT auch macht.

Und auch der Portscan und das anonyme Aufrufen von offenen Ports zählt nicht hinzu. Erst wenn ich auf die Idee käme einige Namen/Passwörter Kombinationen durchzugehen (z.B. bei Arztpraxen sind das zu 90% immer die gleichen) oder automatisiert ganze Wörterbücher gegen ein Login zu werfen, wäre eine Schwelle überschritten.

Um es in einem analogen Bild auszudrücken:

Sich auf die Türschwelle stellen und in den Raum reinrufen oder reinschauen ist erlaubt.
Mit einem Schritt über die Schwelle die Wohnung zu betreten nicht.
Glaub mir, ich weiß sehr genau, wo die feinen Grenzen liegen.

29. Mai 2019: Von Olaf Musch an Tee Jay Bewertung: +2.00 [2]

Komm, setz Dich mal neben mich auf die Bank. Ich erkläre Dir das Neuland:

Nette Idee, brauchst Du wirklich nicht, danke. Für mich ist das auch kein Neuland, wirklich nicht. Ich bin da seit Ende der 80er mit befasst, und zwar beruflich. Du darfst zwar die Meinung haben, hier der Einzige mit "den wahren" IT-Kenntnissen zu sein, musst damit aber nicht richtig liegen. Und nein, einen detaillierten "Erfahrungsvergleich" sparen wir uns hier jetzt.

Ich bin lediglich kein Jurist, daher kann ich die strafrechtliche Relevanz Deiner Analysen nicht einschätzen. Deswegen habe ich auch nicht geschrieben, dass Du dagegen verstößt, sondern lediglich meine Ansicht geäußert, dass das jemand prüfen könnte.

Übrigens geht es - meines Laienwissens nach - im §202 StGB nicht ums Briefgeheimnis.

Wie auch immer: Wenn Du diese feinen Grenzen kennst, ist ja alles gut.

Deine nach wie vor aus nahezu jedem Artikel heraustriefende Arroganz gegenüber allen anderen nervt aber dennoch.

Olaf


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