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22. August 2018: Von Florian S. an Christian Weidner

Vielen Dank. Schön, wenn das Rechtsempfinden mit dem Getzestext übereinstimmt

Wie schon oben angedeutet gilt das dann und nur dann, wenn Du den Prop vom Hersteller als Privatperson gekauft hast. Wenn der Käufer des Props eine Haltergemeinschaft, Verein, Betreibergesellschaft des Flugzeugs, etc. ist, dann gilt das nicht, sondern das was individuell (z.B. durch AGB des Herstellers) vereinbart wurde.

Zudem ist natürlich auch nur dann der Hersteller Dein ansprechpartner, wenn Du selber den Prop vom Hersteller direkt gekauft hast (was ja ungewöhnlich ist). Normalerweise wird man den Prop über seine Werft beziehen und dann ist diese natürlich der Ansprechpartner für Gewährleistung.


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