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21. August 2018: Von Ingo-Julian Rösch an Christian Weidner Bewertung: +4.00 [4]

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 439 Nacherfüllung

(1) Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.
(2) Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.
(3) Hat der Käufer die mangelhafte Sache gemäß ihrer Art und ihrem Verwendungszweck in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht, ist der Verkäufer im Rahmen der Nacherfüllung verpflichtet, dem Käufer die erforderlichen Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Sache zu ersetzen. § 442 Absatz 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass für die Kenntnis des Käufers an die Stelle des Vertragsschlusses der Einbau oder das Anbringen der mangelhaften Sache durch den Käufer tritt.
(4) Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte. Der Anspruch des Käufers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung; das Recht des Verkäufers, auch diese unter den Voraussetzungen des Satzes 1 zu verweigern, bleibt unberührt.
(5) Liefert der Verkäufer zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache, so kann er vom Käufer Rückgewähr der mangelhaften Sache nach Maßgabe der §§ 346 bis 348 verlangen.
Viele Grüße
Ingo
P.S. Wie bei allen juristischen Fragen müsste man im Zweifel sich die Sache im Detail anschauen. Aber die oben genannte Regelung hat Ihren Ausgang im Europarecht und ist gegenüber Verbrauchern (z.B. Privatpersonen) nicht dispositiv, kann also nicht ohne weiteres ausgeschlossen werden. Jedenfalls nicht durch AGB. Garantiebestimmungen sind praktisch immer AGB.
21. August 2018: Von Mich.ael Brün.ing an Ingo-Julian Rösch

Nach meinem Verständnis des Eingangsposts, ist das gar nicht die Frage. Der Hersteller hat sich nicht gegen Nachbesserung oder Ersatz gewehrt, auch nicht gegen Transportkosten.

Es geht "nur" um den zusätzlichen Montageaufwand.

21. August 2018: Von Ingo-Julian Rösch an Mich.ael Brün.ing Bewertung: +3.00 [3]

Absatz 3!

(3) Hat der Käufer die mangelhafte Sache gemäß ihrer Art und ihrem Verwendungszweck in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht, ist der Verkäufer im Rahmen der Nacherfüllung verpflichtet, dem Käufer die erforderlichen Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Sache zu ersetzen.

VG

21. August 2018: Von Christian Weidner an Ingo-Julian Rösch

Vielen Dank. Schön, wenn das Rechtsempfinden mit dem Getzestext übereinstimmt.

21. August 2018: Von Ingo-Julian Rösch an Christian Weidner

Ist aber erst vor ein paar Jahren eingeführt worden. Vorher war das ein riesiges Problem (was ist, wenn im Baumarkt defektes Laminat gekauft wurde, bereits verbaut ist und dann wieder raus muss). War immer ein Standart-Lehrproblem (mit vielen verschiedenen Meinungen) in der Ausbildung.

Aber bei Kauf- und Werkvertrag in der Luftfahrt gelten gefühlt ohnehin immer ganz andere "Gesetze" ;).

Schönen Abend

22. August 2018: Von Mich.ael Brün.ing an Ingo-Julian Rösch

Oh, stimmt! Habe zu früh aufgehört zu lesen. Danke, das ist sehr interessant! Gut zu wissen.

22. August 2018: Von Florian S. an Christian Weidner

Vielen Dank. Schön, wenn das Rechtsempfinden mit dem Getzestext übereinstimmt

Wie schon oben angedeutet gilt das dann und nur dann, wenn Du den Prop vom Hersteller als Privatperson gekauft hast. Wenn der Käufer des Props eine Haltergemeinschaft, Verein, Betreibergesellschaft des Flugzeugs, etc. ist, dann gilt das nicht, sondern das was individuell (z.B. durch AGB des Herstellers) vereinbart wurde.

Zudem ist natürlich auch nur dann der Hersteller Dein ansprechpartner, wenn Du selber den Prop vom Hersteller direkt gekauft hast (was ja ungewöhnlich ist). Normalerweise wird man den Prop über seine Werft beziehen und dann ist diese natürlich der Ansprechpartner für Gewährleistung.

22. August 2018: Von Florian S. an Ingo-Julian Rösch Bewertung: +0.67 [1]

Ist aber erst vor ein paar Jahren eingeführt worden.

Übrigens - nur für alle EU-Kritiker - auf Grund eines Urteils des EuGH.
Die Deutsche Rechtsprechung davor, dass der Lieferant entweder nur für das mangelfreie Teil, oder zusätzlich für die Kosten des Ausbaus des mangelhaften Teils, nicht aber für den Wiedereinbau bezahlen musste, war nicht mit EU-Recht vereinbar. Daraufhin wurde dann das Gesetz in Deutschland entsprechend geändert.

22. August 2018: Von Lutz D. an Florian S.

Denke, für Haltergemeinschaften, die meist als GbR geführt werden, gilt das schon auch.

22. August 2018: Von Florian S. an Lutz D.

Das ist zumindest umstritten


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