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15. Januar 2015: Von Derk Dr. Janßen an E. Jung Bewertung: +1.00 [1]
Zum eigentlichen Thema des steuerlichen Anerkennung von Flugausbilungskosten:

Die Argumentation des Klägers im Ausgangsverfahren war nicht besonders geschickt. Die Ausgangssituation aber

auch nicht besonders toll.

Es laufen verschiedene Revisionverfahren wegen Ausbildungskosten für CPL bzw. ATPL beim BFH.

Der angestrebte Beruf muß aber schon in die Richtung Berufspilot gehen. Sonst läuft das kaum. Die Tätigkeit als

Beauftragter für Luftaufsicht würde max. für die Kosten einer PPL- Lizenz reichen, mehr aber auch nicht.

Einmal hat ein Steward glaubhaft machen können, daß er die ATPL Lizenz anstrebe .

Hier gibt es die verschiedensten Entscheidungen. Auch Veröffentlichungen mit Rechtssprechungsübersicht.

Für einen Mandanten warte ich in Abstimmung mit dem betreffenden Finanzamt

auf mehrere Grundsatzentscheidung de BFH betr. Ausbilungskosten für IFR/CPL/ME/ATPL.

Und wenn der BFH hier entschieden hat, soll die Sache weitergehen.

Ein ganz anderes Thema ist die Anerkennung von Charterkosten bei Fremdflugzeugen bzw. die steuerliche Anerkennung der betrieblichen Nutzung des eigenen Lfz. Das ist ein eigenständiges Thema, wo ich lange Aufsätze drüber schreiben könnte.

Hier ist der Ansatzpunkt, daß die Firma als Eigentümerin des Lfz. dem fliegenden Chef eine reguläre Rechnung für eventuelle Privatflüge schreibt, schon eine ganz gute Ausgangssituation.

Und Flüge für die Firma sollten sauber dokumentiert werden, evtl. mit zusätzlich Dokumenten außerhalb des bordbuches

Und eine saubere Trennung der verschiedenen Arten von Flügen im Bordbuch ist unabdingbar.

Aber jeder Fall liegt doch ein bißchen anders..

Beste Grüße von D. Janßen


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