Login: 
Passwort: 
Neuanmeldung 
Passwort vergessen



Das neue Heft erscheint am 1. Mai
Fliegen ohne Flugleiter – wir warten auf ...
Eindrücke von der AERO 2024
Notlandung: Diesmal in echt!
Kontamination von Kraftstoffsystemen
Kölner Handling-Agenten scheitern mit Klage
Unfall: Verunglücktes Änderungsmanagement
Engagierter Journalismus aus Sicht des eigenen Cockpits
Engagierter Journalismus aus Sicht des eigenen Cockpits
Sortieren nach:  Datum - neue zuerst |  Datum - alte zuerst |  Bewertung

1. Juni 2022: Von Guido Frey an F. S. Bewertung: +4.00 [4]

Der oben beschriebene Fall zeigt das Problem sehr gut: Der Flugplatz hat nämlich formal absoult richtig gehandelt. §25 LuftVG in dem die Sicherheitslandung beschrieben ist, sieht nämlich nur vor, ausserhalb von festgelegten Start- und Landebahnen, ausserhalb von Betriebszeiten oder innerhalb von Zeiten mit Betriebseinschränkungen (also z.B. eine Mittagspause) zu landen. Das war's!

Diese Interpretation des § 25 LuftVG kann ich für diesen Fall so nicht wirklich nachvollziehen:

Ich kenne die genaue Genehmigung von OBI nicht, aber angenommen dort sei eine Landung mit Flugzeugen >2 t nicht gestattet.

Dann wäre doch für ein Flugzeug mit <2 t die Landung in OBI eine Landung "außerhalb der für sie genehmigten Flugplätze" gem. § 25 Abs. 1 LuftVG, die einer Zustimmung der Genehmigungsbehörde bedarf.

§ 25 Abs. 2 Punkt 3. legitimiert aber doch genau dieses Vorgehen und auch einen anschließenden Wiederstart mit den Worten "Einer Erlaubnis und Zustimmung nach Absatz 1 bedarf es nicht, wenn [..]

3. die Landung aus Gründen der Sicherheit oder zur Hilfeleistung bei einer Gefahr für Leib oder Leben einer Person erforderlich ist; das Gleiche gilt für den Wiederstart nach einer solchen Landung mit Ausnahme des Wiederstarts nach einer Notlandung.".

Für mich klingt das recht klar nach dem Motto "Bei einer Sicherheitsgefährdung lande halt, wo es gerade passt und dann kannst Du auch wieder starten." (Was ich im übrigen für einen der wirklich sinnvollen und pragmatischen Sonderwege der deutschen Luftfahrtbehörden halte.).

Die angeführten Beschränkungen dieses Rechtes kann ich daher im Gesetztestext nicht wirklich finden, lasse mich aber auch gerne korrigieren.


1 Beiträge Seite 1 von 1

 

Home
Impressum
© 2004-2024 Airwork Press GmbH. Alle Rechte vorbehalten. Vervielfältigung nur mit Genehmigung der Airwork Press GmbH. Die Nutzung des Pilot und Flugzeug Internet-Forums unterliegt den allgemeinen Nutzungsbedingungen (hier). Es gelten unsere Datenschutzerklärung unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen (hier). Kartendaten: © OpenStreetMap-Mitwirkende, SRTM | Kartendarstellung: © OpenTopoMap (CC-BY-SA) Hub Version 14.22.03
Zur mobilen Ansicht wechseln
Seitenanfang