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Gestern 12:58 Uhr: Von Peter Meier an Peter Heinz Bewertung: +6.00 [6]

"Nach meinem Dafürhalten beinhaltet die Petition implizit den Vorschlag die Verweisungsfälle (Ausnahmefälle) zu reduzieren, nämlich möglichst auf die Anzahl "0""

Ich möchte hier nochmals darauf hinweisen, dass das bis 03.07.2016 im Zuge der Änderung des zugrundeliegenden §21 LuftPersV ja auch so oder so ähnlich der Fall war:

Der AME hat gem. MED.A.050 an das LBA verwiesen, die Sachverständigen oder wer auch immer hat den Fall dann an eines der 6 Fliegerärztlichen Zentren (AeMC), die wir in D haben zur Entscheidung weitergeleitet. Lediglich für den Fall einer einzutragenden Einschränkung, welche sich im Zuge der Wiedererteilung des Tauglichkeitszeugnisses ergab, musste das LBA noch sein Plazet geben.

Jetzt sieht man auch, warum wir seit Jahren diese sich immer mehr verschlimmernden Probleme haben: Wo vorher die erfahrensten und sicherlich auch besten Fliegerärzte (die in den AeMC angestellt sind bzw. diese leiten) entschieden habe und dabei intern/extern auch auf entsprechende Spezialisten zurückgreifen konnten, entscheiden jetzt vollkommen unerfahrene und inkompetente Sachverständige im LBA. Alleine schon zahlenmäßig ist das gar nicht zu bewerkstelligen, steht doch hinter den 6 AeMCs eine ganz andere (Wo)Menpower als im LBA Referat L6.

Die zugrundeliegende EU-Verordnung samt AMC und GM legt fest, dass die Sachverständigen in der betreffenden Luftfahrtbehörde über entspechende Erfahrung als Fliegerarzt verfügen müssen, was im LBA praktisch nirgends der Fall ist:

https://www.easa.europa.eu/en/document-library/easy-access-rules/online-publications/easy-access-rules-aircrew-regulation-eu-no?page=78

Selbst die Formulierung unter ARA.MED.120 "The competent authority shall appoint one or more medical assessor(s)..." bedeutet ja nicht, dass der Sachverständige in der Behörde angestellt und dort sitzen muss, sondern von der Behörde "ernannt" wird. Das kann daher auch ein externer Sachverständiger, auf Deutsch Fliegerarzt als AME oder AeMC sein.
Daher würde die Umsetzung der Forderung der Petition überhaupt nicht gegen Europäisches Recht verstoßen. Vielmehr verstößt die jetzige Katastrophe im L6 gegen Europäisches Recht, da hier wesentlichen Forderungen nach einer effizienten Luftfahrtverwaltung überhaupt nicht entsprochen wird.


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