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24. März 2025 14:41 Uhr: Von TH0MAS N02N an Rolf Andreas Bewertung: +1.00 [1]

Meine Lizenz und mein Lizenstand momentan:
PPL-A SEP, Medical Klasse 2
Ablauf Classrating SEP(L): 28.02.2026
Letzte Auffrischungsschulung: 09.01.2024
Ablauf Medical Klasse 2: 05.09.2025
Ablauf Medical LAPL: 05.09.2026
Mein Flugzeug: < 2.000kg MTOW, maximal 3 Pasagiere + Pilot
Optimale Möglichkeit für jemanden wie mich, da ich keine Lust auf jähriche Fliegerarztlauferei ohne tatsächlichen Mehrgewinn habe:
Nach dem 05.09.2025 mit LAPL Medical weiterfliegen, im EASA Land bei meinem Flugzeug und Nutzung keine Nachteile

Richtig

hierbei trotzdem SEP(L) Classrating aufrechterhalten, aber spätestens vor dem 09.01.2026 Auffrischungsschulung machen, da ich nur dann unter LAPL Rechten weiterfliegen darf, da letzte Auffrischungsschulung 09.01.2024 war.

Falsch: Du hast einen PPL und fliegst mit Rating bis 28.02.2026


Aufrechterhaltung SEP(L) Classrating wird wie vorher auch durch Handeintrag in die Lizenz (Rückseite) erfolgen, der CRI muss in diesem Fall PPL(A) haben, er darf kein LAPL-CRI sein.

Richtig

Zusätzlich erfolgt die Eintragung vorne ins persönliche Flugbuch (war vorher bei mir aber auch schon so).

Muss m.E. nicht sein, Deine Berechtigung steht ja in der Lizenz.

Rollierende Flugerfahrung ist immer gegeben, da ich ohnehin weitaus mehr als 12 Std/Landungen in 2 Jahren fliege.

Falsch: Du hast ein Rating mit festem Ablauf und keinen LAPL, rollierende Erfahrung ist irrelevant


Wenn mich die Lust überkommt, doch mal wieder nach UK zu fliegen oder sonstwo im "nicht EASA Land", dann wieder Medical Klasse 2 erneuern und alles ist wieder auf dem alten Stand, sonst ohne Gefahr von Verlust von wieder aktivierbarem Classrating bei LAPL Medical bleiben nach obigem Muster.

Richtig


Nachtflug kann mit LAPL Rechten unter PPL(A) Lizenz ohne erneutes Erlernen des "ehemaligen CVFR Moduls" erworben werden, da PPL(A) als Nachweis für das Vorhandensein dieser Kenntnisse dient.

Ich gehe davon aus das das Paperwork ist, da ja Basic Instruments und NVFR im Rahmen des PPL gemacht wurden. Bei Umschreibung in LAPL einfach mal mit beantragen.

24. März 2025 20:52 Uhr: Von Kevin Kissling an TH0MAS N02N Bewertung: +1.00 [1]

hierbei trotzdem SEP(L) Classrating aufrechterhalten, aber spätestens vor dem 09.01.2026 Auffrischungsschulung machen, da ich nur dann unter LAPL Rechten weiterfliegen darf, da letzte Auffrischungsschulung 09.01.2024 war.

Falsch: Du hast einen PPL und fliegst mit Rating bis 28.02.2026

Rollierende Flugerfahrung ist immer gegeben, da ich ohnehin weitaus mehr als 12 Std/Landungen in 2 Jahren fliege.

Falsch: Du hast ein Rating mit festem Ablauf und keinen LAPL, rollierende Erfahrung ist irrelevant

Ist das tatsächlich so, dass die Anforderungen hinsichtlich der fortlaufenden Flugerfahrung gem. FCL.140.A für Inhaber eines PPL mit gültiger SEP Klassenberechtigung und abgelaufenem Klasse 2/gültigem LAPL-Medical nicht beachtet werden müssen?

Es ist klar, dass FCL.140.A mit den Worten "Holders of a LAPL(A) ..." beginnt, aber ist der PPL-Inhaber in dem Moment nicht einem LAPL Inhaber gleichgestellt?

Das oben genannte "neue" GM zu FCL.205.A lautet "... LAPL privileges in this context mean the privileges to act as pilot in aircraft specified in point FCL.105.A(a) or point FCL.105.H(a), as applicable, and under the conditions specified in these points."

Bezieht sich das "nur" auf die Passagiermitnahme in Abschnitt FCL.105.A(b)?

FCL.205.A Abschnitt (a) lautet "... exercise all privileges of holders of an LAPL(A)" und der darf seine Rechte aus FCL.105.A Abschnitt (a) nur ausüben, wenn FCL.140.A erfüllt ist

24. März 2025 23:28 Uhr: Von F. S. an Kevin Kissling Bewertung: +3.00 [3]

Es ist klar, dass FCL.140.A mit den Worten "Holders of a LAPL(A) ..." beginnt, aber ist der PPL-Inhaber in dem Moment nicht einem LAPL Inhaber gleichgestellt?

Nein, ist er nicht. Er hat ja keinen LAPL, sondern eben PPL mit Klassenberechtigung. Damit darf er zwar nicht mehr, als der Inhaber einer LAPL, aber hat trotzdem eine andere Lizenz.


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