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24. März 2025 20:52 Uhr: Von Kevin Kissling an TH0MAS N02N Bewertung: +1.00 [1]

hierbei trotzdem SEP(L) Classrating aufrechterhalten, aber spätestens vor dem 09.01.2026 Auffrischungsschulung machen, da ich nur dann unter LAPL Rechten weiterfliegen darf, da letzte Auffrischungsschulung 09.01.2024 war.

Falsch: Du hast einen PPL und fliegst mit Rating bis 28.02.2026

Rollierende Flugerfahrung ist immer gegeben, da ich ohnehin weitaus mehr als 12 Std/Landungen in 2 Jahren fliege.

Falsch: Du hast ein Rating mit festem Ablauf und keinen LAPL, rollierende Erfahrung ist irrelevant

Ist das tatsächlich so, dass die Anforderungen hinsichtlich der fortlaufenden Flugerfahrung gem. FCL.140.A für Inhaber eines PPL mit gültiger SEP Klassenberechtigung und abgelaufenem Klasse 2/gültigem LAPL-Medical nicht beachtet werden müssen?

Es ist klar, dass FCL.140.A mit den Worten "Holders of a LAPL(A) ..." beginnt, aber ist der PPL-Inhaber in dem Moment nicht einem LAPL Inhaber gleichgestellt?

Das oben genannte "neue" GM zu FCL.205.A lautet "... LAPL privileges in this context mean the privileges to act as pilot in aircraft specified in point FCL.105.A(a) or point FCL.105.H(a), as applicable, and under the conditions specified in these points."

Bezieht sich das "nur" auf die Passagiermitnahme in Abschnitt FCL.105.A(b)?

FCL.205.A Abschnitt (a) lautet "... exercise all privileges of holders of an LAPL(A)" und der darf seine Rechte aus FCL.105.A Abschnitt (a) nur ausüben, wenn FCL.140.A erfüllt ist

24. März 2025 23:28 Uhr: Von F. S. an Kevin Kissling Bewertung: +3.00 [3]

Es ist klar, dass FCL.140.A mit den Worten "Holders of a LAPL(A) ..." beginnt, aber ist der PPL-Inhaber in dem Moment nicht einem LAPL Inhaber gleichgestellt?

Nein, ist er nicht. Er hat ja keinen LAPL, sondern eben PPL mit Klassenberechtigung. Damit darf er zwar nicht mehr, als der Inhaber einer LAPL, aber hat trotzdem eine andere Lizenz.


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