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23. März 2025 22:37 Uhr: Von Oliver Bucher an TH0MAS N02N Bewertung: +1.00 [1]

Hallo,

ja ist eigentlich logisch. Es wurde nur von Behörde zu Behörde anders gesehen in Deutschland. Zum Teil wollte jede Behörde (nicht nur inerhalb Deutschlands) eine der 3 Möglichkeiten:

1.) Rechte LAPL, Pflichten PPL (Verlängerung Klassenberechtigungen)

2.) Mann kann die Klassenberechtigungen verlängern oder wie mit LAPL fliegen (Rollierende Flugerfahrung ohne Verlängerung der Klassenberechtigungen)

3.) Man muss sich an die Regeln des LAPL halten (keine Klassenberechtigungen mehr zum Verlängern)

Nun sollte es nach der EASA Definition wenigstens einheitlich sein :-)

Gruß Oliver

24. März 2025 11:07 Uhr: Von Rolf Andreas an Oliver Bucher Bewertung: +3.00 [3]

Hallo und erstmal vielen Dank für die hilfreichen Antworten!

Ich fasse mal ganz praktisch auf meinen Fall bezogen zusammen. Vielleicht hilft das auch anderen mit ähnlichen Überlegungen. Wenn ich jetzt was nicht richtig kapiert habe, dann bitte ich um Korrektur:

Meine Lizenz und mein Lizenstand momentan:

  • PPL-A SEP, Medical Klasse 2
  • Ablauf Classrating SEP(L): 28.02.2026
  • Letzte Auffrischungsschulung: 09.01.2024
  • Ablauf Medical Klasse 2: 05.09.2025
  • Ablauf Medical LAPL: 05.09.2026
  • Mein Flugzeug: < 2.000kg MTOW, maximal 3 Pasagiere + Pilot

Optimale Möglichkeit für jemanden wie mich, da ich keine Lust auf jähriche Fliegerarztlauferei ohne tatsächlichen Mehrgewinn habe:

  1. Nach dem 05.09.2025 mit LAPL Medical weiterfliegen, im EASA Land bei meinem Flugzeug und Nutzung keine Nachteile

  2. hierbei trotzdem SEP(L) Classrating aufrechterhalten, aber spätestens vor dem 09.01.2026 Auffrischungsschulung machen, da ich nur dann unter LAPL Rechten weiterfliegen darf, da letzte Auffrischungsschulung 09.01.2024 war.

  3. Aufrechterhaltung SEP(L) Classrating wird wie vorher auch durch Handeintrag in die Lizenz (Rückseite) erfolgen, der CRI muss in diesem Fall PPL(A) haben, er darf kein LAPL-CRI sein.

    Zusätzlich erfolgt die Eintragung vorne ins persönliche Flugbuch (war vorher bei mir aber auch schon so).

  4. Rollierende Flugerfahrung ist immer gegeben, da ich ohnehin weitaus mehr als 12 Std/Landungen in 2 Jahren fliege.

  5. Wenn mich die Lust überkommt, doch mal wieder nach UK zu fliegen oder sonstwo im "nicht EASA Land", dann wieder Medical Klasse 2 erneuern und alles ist wieder auf dem alten Stand, sonst ohne Gefahr von Verlust von wieder aktivierbarem Classrating bei LAPL Medical bleiben nach obigem Muster.

  6. Nachtflug kann mit LAPL Rechten unter PPL(A) Lizenz ohne erneutes Erlernen des "ehemaligen CVFR Moduls" erworben werden, da PPL(A) als Nachweis für das Vorhandensein dieser Kenntnisse dient.

Viele Grüße und Happy Landings,

Rolf

24. März 2025 12:04 Uhr: Von F. S. an Oliver Bucher

Wobei man zu 2) und 3) fairerweise sagen muss, dass sehr unklar ist, wo die entsprechenden Behörden das im Wortlaut der FCL gefunden haben wollen.

24. März 2025 12:41 Uhr: Von P.B. S. an Rolf Andreas

Mal interessehalber zu 5. gefragt, geht denn inzwischen der "Rückweg" halbwegs unbürokratisch? Mein letzter Stand von vor ein paar Jahren war, dass ein auf LAPL heruntergefallener PPL nur über den Weg ATO wieder zu reaktivieren ist.

24. März 2025 13:58 Uhr: Von Rolf Andreas an P.B. S. Bewertung: +1.00 [1]

Davon gehe ich aus, da die PPL ja bestehen bleibt und lediglich aufgrund des LAPL Medicals unter der PPL nur LAPL Rechte wahrgenommen werden. Sobald Medical Klasse 2 wieder vorliegt, können die Rechte des PPL wieder vollumfänglich ausgeübt werden, so habe ich es verstanden. Ohne Gewähr. Anders wäre es, wenn der PPL in einen LAPL umgeschrieben wurde.

24. März 2025 14:24 Uhr: Von F. S. an Rolf Andreas Bewertung: +1.00 [1]

Genau. Es gibt keinen "Weg zurück" den man beschreiten müsste, weil man ja durchgehend einen ohne Einschränkung gültigen PPL mit passender Klassenberechtigung hat.
Man darf nur wegen Einschränkung des Medicals die Rechte nicht alle wahrnehmen. Das ist formal das gleiche, wie wenn das Medical z.B. wegen einer OP ausgesetzt wird. Dann muss man danach ja auch nicht vie ATO seinen PPL reaktivieren (es sei denn, man konnte wegen dieser Einschränkung die Klassenberechtigung nicht aktuell halten - auch deswegen den Übungsflug immer so früh wie möglich machen ...).

24. März 2025 14:41 Uhr: Von TH0MAS N02N an Rolf Andreas Bewertung: +1.00 [1]

Meine Lizenz und mein Lizenstand momentan:
PPL-A SEP, Medical Klasse 2
Ablauf Classrating SEP(L): 28.02.2026
Letzte Auffrischungsschulung: 09.01.2024
Ablauf Medical Klasse 2: 05.09.2025
Ablauf Medical LAPL: 05.09.2026
Mein Flugzeug: < 2.000kg MTOW, maximal 3 Pasagiere + Pilot
Optimale Möglichkeit für jemanden wie mich, da ich keine Lust auf jähriche Fliegerarztlauferei ohne tatsächlichen Mehrgewinn habe:
Nach dem 05.09.2025 mit LAPL Medical weiterfliegen, im EASA Land bei meinem Flugzeug und Nutzung keine Nachteile

Richtig

hierbei trotzdem SEP(L) Classrating aufrechterhalten, aber spätestens vor dem 09.01.2026 Auffrischungsschulung machen, da ich nur dann unter LAPL Rechten weiterfliegen darf, da letzte Auffrischungsschulung 09.01.2024 war.

Falsch: Du hast einen PPL und fliegst mit Rating bis 28.02.2026


Aufrechterhaltung SEP(L) Classrating wird wie vorher auch durch Handeintrag in die Lizenz (Rückseite) erfolgen, der CRI muss in diesem Fall PPL(A) haben, er darf kein LAPL-CRI sein.

Richtig

Zusätzlich erfolgt die Eintragung vorne ins persönliche Flugbuch (war vorher bei mir aber auch schon so).

Muss m.E. nicht sein, Deine Berechtigung steht ja in der Lizenz.

Rollierende Flugerfahrung ist immer gegeben, da ich ohnehin weitaus mehr als 12 Std/Landungen in 2 Jahren fliege.

Falsch: Du hast ein Rating mit festem Ablauf und keinen LAPL, rollierende Erfahrung ist irrelevant


Wenn mich die Lust überkommt, doch mal wieder nach UK zu fliegen oder sonstwo im "nicht EASA Land", dann wieder Medical Klasse 2 erneuern und alles ist wieder auf dem alten Stand, sonst ohne Gefahr von Verlust von wieder aktivierbarem Classrating bei LAPL Medical bleiben nach obigem Muster.

Richtig


Nachtflug kann mit LAPL Rechten unter PPL(A) Lizenz ohne erneutes Erlernen des "ehemaligen CVFR Moduls" erworben werden, da PPL(A) als Nachweis für das Vorhandensein dieser Kenntnisse dient.

Ich gehe davon aus das das Paperwork ist, da ja Basic Instruments und NVFR im Rahmen des PPL gemacht wurden. Bei Umschreibung in LAPL einfach mal mit beantragen.

24. März 2025 18:07 Uhr: Von Bernhard Tenzler an Rolf Andreas Bewertung: +1.00 [1]

Im Rahmen eines Schulungsfluges zur Verlängerung eines SEP Ratings hatte ich mal bei meinem RP angefragt und auf das anliegende Merkblatt verwiesen. Mir wurde dabei bestätigt, dass ein LAPL Medical ausreichend sei.



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Info_LAPL_R..
..PPL_V03.pdf

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24. März 2025 20:52 Uhr: Von Kevin Kissling an TH0MAS N02N Bewertung: +1.00 [1]

hierbei trotzdem SEP(L) Classrating aufrechterhalten, aber spätestens vor dem 09.01.2026 Auffrischungsschulung machen, da ich nur dann unter LAPL Rechten weiterfliegen darf, da letzte Auffrischungsschulung 09.01.2024 war.

Falsch: Du hast einen PPL und fliegst mit Rating bis 28.02.2026

Rollierende Flugerfahrung ist immer gegeben, da ich ohnehin weitaus mehr als 12 Std/Landungen in 2 Jahren fliege.

Falsch: Du hast ein Rating mit festem Ablauf und keinen LAPL, rollierende Erfahrung ist irrelevant

Ist das tatsächlich so, dass die Anforderungen hinsichtlich der fortlaufenden Flugerfahrung gem. FCL.140.A für Inhaber eines PPL mit gültiger SEP Klassenberechtigung und abgelaufenem Klasse 2/gültigem LAPL-Medical nicht beachtet werden müssen?

Es ist klar, dass FCL.140.A mit den Worten "Holders of a LAPL(A) ..." beginnt, aber ist der PPL-Inhaber in dem Moment nicht einem LAPL Inhaber gleichgestellt?

Das oben genannte "neue" GM zu FCL.205.A lautet "... LAPL privileges in this context mean the privileges to act as pilot in aircraft specified in point FCL.105.A(a) or point FCL.105.H(a), as applicable, and under the conditions specified in these points."

Bezieht sich das "nur" auf die Passagiermitnahme in Abschnitt FCL.105.A(b)?

FCL.205.A Abschnitt (a) lautet "... exercise all privileges of holders of an LAPL(A)" und der darf seine Rechte aus FCL.105.A Abschnitt (a) nur ausüben, wenn FCL.140.A erfüllt ist

24. März 2025 23:28 Uhr: Von F. S. an Kevin Kissling Bewertung: +3.00 [3]

Es ist klar, dass FCL.140.A mit den Worten "Holders of a LAPL(A) ..." beginnt, aber ist der PPL-Inhaber in dem Moment nicht einem LAPL Inhaber gleichgestellt?

Nein, ist er nicht. Er hat ja keinen LAPL, sondern eben PPL mit Klassenberechtigung. Damit darf er zwar nicht mehr, als der Inhaber einer LAPL, aber hat trotzdem eine andere Lizenz.


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