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27. Juni 2024 07:05 Uhr: Von P.B. S. an Peter Luthaus

Ich hoffe du wirst uns mit einem Bericht in PuF beglücken, wenn du wirklich den Weg einer Klage gehst!

Allerdings gebe ich zu bedenken, dass es bei Verwaltungsgerichtsverfahren oftmals zu Ergebnissen kommt, die du und auch ein Rechtsanwalt als Willkür empfinden kann. Mein Rechtsbeistand ist deswegen irgendwann im Laufe seines Lebens dazu gekommen, für Verwaltungsgerichtsverfahren überhaupt keine Ausgangsprognose mehr zu geben - Zitat: "das ist schlimmer als würfeln".

Deutsche Gerichte prüfen Vorgänge gegen Regeln. Sie prüfen nicht den Sinn des Inhalts der Regeln. Ich kann mir daher vorstellen, dass das Ergebnis lauten kann: Der Verwaltungsvorgang wurde ordnungsgemäß durchgeführt, auch wenn Ergebnis und Inhalt der Verwaltungsvorschrift zweifelhaft erscheinen. Der Inhalt ist Sache des Vorgangserstellers und nicht des Gerichts.

Wenn der Vorgang nun MTOW sagt und nur Ausnahmegenehmigungen möglich sind, müsste das VG so etwas wie Gewohnheitsrecht für Ausnahmen aus vergangenen Vorgängen ableiten und in die Zukunft fortschreiben, dabei möglicherweise Dinge wie "die Piste ist jetzt aber älter geworden" oder "wir wollen die zusätzliche Sicherheit durch ansetzen des MTOW" abbügeln und - das halte ich für gewagt in dem Rechtsraum. Im schlimmsten Fall verursacht man mit einem solchen öffentlichen Verfahren genau das Gegenteil und in Zukunft dürfen dann nur noch weniger, oder deutlich restriktivere Ausnahmen gemacht werden, oder sogar gar keine mehr. Sorry, aber unser Rechtssystem ist an der Stelle gegen das Gefühl ungerecht behandelt worden zu sein, ungeeignet.

Vielleicht wäre ein nichtöffentliches vor-Ort Gespräch zur Lösung geeigneter als eine öffentliche Diskussion?

27. Juni 2024 08:06 Uhr: Von F. S. an P.B. S.

Wir kennen ja nur einen kleinen Teil der Geschichte, bei dem es darum geht, dass eine Ausnahmegenehmigung auf Grund der Startperformance unmöglich sein soll.
Aus welchem Grund es überhaupt eine Ausnahmegenehmigung geben sollte, wissen wir nicht - aber wir können davon ausgehen, dass es einen solchen schon geben wird.

27. Juni 2024 09:55 Uhr: Von Willi Fundermann an P.B. S. Bewertung: +1.00 [1]

"Deutsche Gerichte prüfen Vorgänge gegen Regeln. Sie prüfen nicht den Sinn des Inhalts der Regeln."

Das ist auch prinzipiell nicht ihre Aufgabe, sondern die des Gesetzgebers. Das nennt man Gewaltenteilung.

27. Juni 2024 10:12 Uhr: Von Thomas R. an Willi Fundermann

Das ist auch prinzipiell nicht ihre Aufgabe, sondern die des Gesetzgebers. Das nennt man Gewaltenteilung.

Das ist eine sehr prinzipielle Aufgabe, insbesondere der Verfassungsgerichtsbarkeit. Das nennt man "Normenkontrollverfahren".

27. Juni 2024 10:26 Uhr: Von Willi Fundermann an Thomas R.

"Das nennt man "Normenkontrollverfahren".

Nee, tut man nicht: Das Bundesverfassungsgericht prüft bei einer "Normenkontrolle" keineswegs den "Sinn" der Gesetze, sondern, wie es selbst feststellt: "Mit der abstrakten Normenkontrolle können sämtliche Normen des Bundes- oder Landesrechts auf ihre Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz geprüft werden, bei Landesrecht zudem auf die Vereinbarkeit mit sonstigem Bundesrecht."

Siehe Homepage des BVerfG:

https://www.bundesverfassungsgericht.de/DE/Verfahren/Wichtige-Verfahrensarten/Abstrakte-Normenkontrolle/abstrakte-normenkontrolle_node.html

27. Juni 2024 10:38 Uhr: Von Thomas R. an Willi Fundermann

Das Bundesverfassungsgericht prüft bei einer "Normenkontrolle" keineswegs den "Sinn" der Gesetze, sondern, wie es selbst feststellt: "Mit der abstrakten Normenkontrolle können sämtliche Normen des Bundes- oder Landesrechts auf ihre Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz geprüft werden, bei Landesrecht zudem auf die Vereinbarkeit mit sonstigem Bundesrecht.

...was Deiner Meinung nach vom Inhalt ("Sinn") der Gesetze unabhängig ist?

27. Juni 2024 10:54 Uhr: Von Willi Fundermann an Thomas R.

Ja. Der Wortlaut der Beschreibung einer "Normenkontrolle" durch das BVerfG selbst erscheint mir eindeutig. Du könntest auch im Grundgesetz (Art. 100), im Gesetz (BVerfGG, § 13) nachschlagen, die "Bundeszentrale für politische Bildung" veröffentlichte dazu weitere Erklärungen, oder für Dich vielleicht passender: auch bei Wikipedia ist die "Normenkontrolle" und ihr Sinn ausführlich beschrieben.

27. Juni 2024 11:15 Uhr: Von Michael Söchtig an Willi Fundermann Bewertung: +1.00 [1]

Oder anders ausgedrückt: Schlechte Gesetze sind schlecht, aber deshalb nicht automatisch unwirksam oder verfassungswidrig. Anders herum sind auch gute Gesetze gelegentlich mal verfassungswidrig, wie beispielsweise das Staatshaftungsgesetz aus den 1980er Jahren, weil damals der Bund nicht die notwendigen Kompetenzen hatte.

27. Juni 2024 11:18 Uhr: Von Thomas R. an Willi Fundermann Bewertung: +9.00 [9]

Es geht um die Prüfung der Vereinbarkeit mit Verfassungs- und / oder Bundesrecht. Dazu muss doch primär der Inhalt der Gesetzte geprüft werden.

Beispiel:

- Genervter Forumsteilnehmer stellt eine Petition an den Bundestag, dass im PuF-Forum kein Blödsinn mehr geschrieben werden darf.

- Der Deutsche Bundestag, unter dessen Mitgliedern sich eine erstaunlich hohe Anzahl von PuF-Lesern befindet, beschliesst erleichtert einen entprechenden neuen Paragraphen im Strafgesetzbuch:

1) Wer es unternimmt, mit deutlich unterdurchschnittlicher kognitiver Intelligenz

1. Blödsinn im PuF-Forum zu posten oder
2. durch entsprechende "Likes" oder "Disklikes" Blödsinn im PuF-Forum zu unterstützen, wird mit einer flugmedizinischen Zwangsberatung durch Horst M. von nicht unter zwei Wochen Dauer bestraft.

(2) In minder schweren Fällen ist auf eine mindestens 5-seitige schriftliche Belehrung durch den forumseigenen Universalexperten F.S. zu erkennen.

- Eine Reihe von illustren Forumsteilnehmern fühlt sich durch dieses Gesetz benachteiligt und strengt eine Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht an.

- Das BVerfG stuft nach kurzer Beratung den betreffenen Paragraphen als verfassungswidrig ein, da er gegen mehrere Normen des Grundgesetztes verstösst (z.B. Art. 1, 2, 5).

Frage aus dem juristischen Proseminar: Was wurde nun geprüft?
- Der Inhalt des Gesetzes?
- Die Rechtschreibung?
- Der ausreichende Gebrauch von Gendersternchen (Gutachten durch den Experten Malte H.)

27. Juni 2024 12:12 Uhr: Von Willi Fundermann an Thomas R.

Ich habe fertig!

27. Juni 2024 13:07 Uhr: Von Michael Söchtig an Willi Fundermann Bewertung: +1.00 [1]

Das Bundesverfassungsgericht wird erst mal prüfen, ob in dem Fall überhaupt vor der Rechtswegerschöpfung eine Rechtssatzverfassungsbeschwerde in Betracht kommt. Dazu müsste man zumindest vortragen, selbst bei PUF vorzutragen.

Kommt man über diese Hürde, und erst dann, wird inhaltlich eingestiegen. Hier dürfte ein verfassungswidriges Einzelfallgesetz vorliegen, ferner dürfte der Schutzbereich Art. 5 GG eröffnet sein. Den Rest sollen dann die Leute prüfen die das noch beantworten müssen, ich hab das schon hinter mir (im Staatsexamen kam die Verfassungsbeschwerde gegen das Rechtsberatungsgesetz, damals noch vorkonstitutionelles Recht so dass erst diskutiert werden musste ob überhaupt das Verwerfungsmonopol des BVerfG greift.

Lang her, gab 10 Punkte, war wohl nicht ganz falsch. Zum Glück muss ich das nicht mehr machen.

28. Juni 2024 13:15 Uhr: Von ingo fuhrmeister an Michael Söchtig

Warum muß das alles so kompliziert sein...wer braucht solche begriffsbestimmungen im normalen leben? Nur um papier zu bedrucken oder menschen am arbeiten hindern?

28. Juni 2024 13:51 Uhr: Von Michael Söchtig an ingo fuhrmeister Bewertung: +7.00 [7]

Nur weil man von etwas keine Ahnung hat ist es nicht überflüssig.


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