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26. Februar 2024 14:29 Uhr: Von Horst Metzig an Willi Fundermann
26. Februar 2024 14:40 Uhr: Von Chris _____ an Horst Metzig

"Haften" ist was anderes als "verklagt werden" oder gar "eine Klage zu erwägen".

Ersteres setzt den Erfolg von letzterem voraus. Ist das eingetreten?

26. Februar 2024 14:43 Uhr: Von Willi Fundermann an Horst Metzig

OK, dann ruf ich gleich mal die Anwälte an. Danke für den Tipp!

26. Februar 2024 15:02 Uhr: Von Michael Söchtig an Willi Fundermann Bewertung: +1.00 [1]

Amtshaftung sieht auch das OLG als gegeben an, 27 U 84/20 (Quelle BeckRS 2021, 26185):

(...)

a) Wie in der mündlichen Verhandlung vom 14. September 2021 ausführlich mit den Parteien erörtert, folgt der Senat der Auffassung des Landgerichts, dass die bei der Beklagten zu 2) tätigen Fliegerärzte hoheitlich gehandelt haben und daher die Verantwortlichkeit für ihr Handeln nach den Grundsätzen des Staatshaftungsrechts gemäß § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB i. V. m. Art. 34 Satz 1 GG zu beurteilen ist.

42aa) Ob ein bestimmtes Verhalten einer Person als Ausübung eines öffentlichen Amtes anzusehen ist, bestimmt sich nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung grundsätzlich danach, ob die eigentliche Zielsetzung, in deren Sinn die Person tätig wurde, hoheitlicher Tätigkeit zuzurechnen ist und ob bejahendenfalls zwischen dieser Zielsetzung und der schädigenden Handlung ein so enger äußerer und innerer Zusammenhang besteht, dass die Handlung ebenfalls als noch dem Bereich hoheitlicher Betätigung angehörend angesehen werden muss. Dabei ist nicht auf die Person des Handelnden, sondern auf seine Funktion, d.h. auf die Aufgabe, deren Wahrnehmung die im konkreten Fall ausgeübte Tätigkeit dient, abzustellen (BGH, Urteile vom 4. Juni 1992 - III ZR 93/91, BGHZ 118, 304 = juris, Rn. 7, und vom 22. März 2001 - III ZR 394/99, BGHZ 147, 169 = juris, Rn. 7, jew. m. w. N.).

43Auf Grundlage dieser Rechtsprechung hat der Staatshaftungssenat des Bundesgerichtshofs schon vor mehr als fünfzig Jahren entschieden, dass die für die technischen Überwachungsvereine (TÜV) tätigen Kfz-Sachverständigen bei Wahrnehmung der ihnen durch die StVZO übertragenen Aufgaben hoheitliche Befugnisse ausüben. Ihre Gutachter- und Prüfertätigkeit hänge mit der (Wieder-) Erteilung der Erlaubnis für das Kraftfahrzeug durch die Verwaltungsbehörde aufs engste zusammen und bilde geradezu einen Bestandteil der von der Verwaltungsbehörde ausgeübten und in ihrem Verwaltungsakt sich niederschlagenden hoheitlichen Tätigkeit. Deshalb sei es berechtigt zu sagen, dass der Sachverständige selbst hoheitliche Tätigkeit ausübe (BGH, Urteil vom 30. November 1967 - VII ZR 34/65, BGHZ 49, 108 = juris, Rn. 15).

44Diese Rechtsprechung beruht auf der Erwägung, dass nach der StVZO zur Sicherung des Straßenverkehrs vor Gefahren für die Allgemeinheit auf öffentlichen Straßen grundsätzlich nur solche Fahrzeuge benutzt werden dürfen, die durch Erteilung einer Betriebserlaubnis zum Verkehr zugelassen sind. Die Betriebserlaubnis wird von einer Verwaltungsbehörde durch Verwaltungsakt erteilt. In diese Tätigkeit der Verwaltungsbehörde ist der amtlich anerkannte Sachverständige maßgeblich eingeschaltet. Er erlässt zwar nicht selbst Verwaltungsakte, nimmt aber Prüfungen vor und erstattet Gutachten, die als bedeutsamer Teil der dem Staat obliegenden Überwachung des Kraftfahrzeugverkehrs und damit als staatliche Verwaltungstätigkeit erscheinen. Wenn er auch nicht selbst die Erlaubnis zu erteilen oder zu versagen habe, sei die Entscheidung hierüber jedoch praktisch gefallen, wenn er sein Gutachten erstattet, seine Bescheinigung ausgestellt oder ihre Ausstellung abgelehnt habe (BGH, Urteil vom 25. März 1993 - III ZR 34/92, BGHZ 122, 85 = juris, Rn. 7, m. w. N.).

45In der vom Landgericht zitierten Entscheidung BGHZ 147, 169 hat der Staatshaftungssenat des Bundesgerichtshofs diesen Gedanken auf die technische Prüfung von Flugzeugen übertragen und ausgeführt, dass die Frage, ob der Sachverständige hoheitlich handle, in diesem Fall nicht anders beantwortet werden könne (BGH, Urteil vom 22. März 2001, a. a.O., Rn. 11). Für Pflichtverletzungen bei der Lufttüchtigkeitsprüfung von Fluggeräten sind daher die tätigen Sachverständigen und ihre Arbeitgeber nicht passivlegitimiert; richtiger Anspruchsgegner ist vielmehr der Bund als Anstellungskörperschaft (OLG Koblenz, Urteil vom 10. September 2008 - 1 U 1600/07, OLG-Report 2009, 363 = juris, Rn. 16).

46bb) Ausgehend von diesen Maßstäben ist der Senat davon überzeugt, dass die flugmedizinischen Sachverständigen im hier zu entscheidenden Fall ebenfalls hoheitlich gehandelt haben und die Beklagte zu 2) daher bereits nicht passivlegitimiert ist.

47(1) Das Landgericht hat im Ausgangspunkt zu Recht auf § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LuftVG abgestellt, wonach die Erlaubnis für die Führung eines Luftfahrzeugs nur erteilt werden darf, wenn der Bewerber seine Tauglichkeit nachgewiesen hat. Das dafür erforderliche Tauglichkeitszeugnis wird nach § 24a Abs. 1 Satz 1 LuftVZO jedem Flugzeugführer erteilt. Nach § 24e Abs. 1 Satz 1 LuftVZO in der bis zum 23. Dezember 2014 geltenden Fassung bedürfen flugmedizinische Zentren und Sachverständige für die Durchführung flugmedizinischer Untersuchungen des Luftpersonals und für die Erteilung der Tauglichkeitszeugnisse der Anerkennung. Für die Erteilung von Tauglichkeitszeugnissen der Klasse 1 können nur Ärzte mit einer Zusatzqualifikation für „Flugmedizin“ anerkannt werden (§ 24a Abs. 3 Satz 1 LuftVZO). Die Anerkennung erfolgt durch das LBA. Nach § 24c Abs. 1 Satz 1 LuftVZO kann der Bewerber bei einem anerkannten flugmedizinischem Zentrum den Befund nachprüfen lassen, wenn Tatsachen festgestellt worden sind, die Zweifel an seiner Tauglichkeit begründen. Der flugmedizinische Sachverständige prüft in diesem Fall gemäß § 24c Abs. 1 Satz 3 LuftVZO unter Anwendung international abgestimmter Richtlinien für die Lizensierung von Piloten (JAR-FCL 3 deutsch), ob ein Tauglichkeitszeugnis oder ein Tauglichkeitszeugnis mit Auflagen und Einschränkungen ausgestellt werden kann oder die Untauglichkeit zu bestätigen ist. Das nach abgeschlossener Überprüfung ausgestellte Tauglichkeitszeugnis oder die Bestätigung der Untauglichkeit wird dem Bewerber übergeben und in Kopie der für die Lizenzerteilung zuständigen Stelle übermittelt (§ 24c Abs. 1 Satz 4 i. V. m. § 24d Abs. 1 Satz 2 LuftVZO). Auch dies ist wiederum das LBA, ohne dass eine Einbindung des Arbeitgebers bzw. der Person vorgesehen ist, mit der der Pilot privatrechtlich verbunden ist. Auf Grundlage dieser gesetzlichen Bestimmungen geht der Senat davon aus, dass die Fliegerärzte ähnlich wie Amtsärzte bei der Ausstellung von Tauglichkeitszeugnissen hoheitlich gehandelt haben und der Beklagten zu 2) als ihrer Arbeitgeberin kein haftungsrechtlich relevanter Verantwortungsbeitrag zukommt.

48(2) Die von den Klägern im Senatstermin vom 14. September 2021 gegen diese Auffassung geäußerten Bedenken hält der Senat nicht für durchgreifend. Für die Qualifizierung eines Verhaltens als hoheitlich im staatshaftungsrechtlichen Sinne ist es nicht von ausschlaggebender Bedeutung, ob es eines staatlichen Umsetzungsakts in Bezug auf die Bescheinigung der Flugtauglichkeit des (Ko-) Piloten bedarf und ob es sich bei den von den Fliegerärzten ausgestellten Tauglichkeitsbescheinigungen um Verwaltungsakte im Sinne von § 35 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) handelt. Diese formale Sichtweise, die darauf abstellt, ob ein sachverständig ermittelter Befund noch mit einem staatlichen „Stempel“ oder „Siegel“ versehen werden muss, widerspricht der oben unter aa) dargestellten funktionalen Betrachtungsweise, die der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung für die Abgrenzung zwischen privatrechtlichem und hoheitlichem Handeln zugrunde legt.

49Soweit die Kläger in diesem Zusammenhang schließlich auf die Haftung von Bausachverständigen für fehlerhafte Gutachten hinweisen, trägt dies schon deshalb nicht, weil der Gesetzgeber für diesen Fall mit § 839a BGB eine eigenständige Anspruchsgrundlage geschaffen hat, die innerhalb ihres Anwendungsbereichs eine abschließende Haftung von gerichtlich bestellten Sachverständigen geschaffen hat, mit der deren allgemeine deliktsrechtliche Haftung aus §§ 823 ff. BGB verdrängt worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 10. Oktober 2013 - III ZR 345/12, NJW-RR 2014, 90 = juris, Rn. 14 unter Bezugnahme auf BT-Drucks. 14/7752, S. 28). Die Kläger nehmen hier jedoch gerade nicht die Fliegerärzte selbst oder die Behörde - hier das LBA - in Anspruch, für die sie tätig geworden sind, sondern die Beklagte zu 2) als ihre Arbeitgeberin, deren Haftung indes - wie dargelegt - schon nach allgemeinen Amtshaftungsgrundsätzen ausgeschlossen ist.

50(3) Der Senat sieht sich nicht dazu veranlasst, das von den Kläger hierzu beantragte Sachverständigengutachten einzuholen, das auf eine internationale bzw. europäische Rechtsvergleichung angelegt ist. Maßgeblich für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits ist die Auslegung und Anwendung des deutschen Staatshaftungsrechts. Mit den Bestimmungen der §§ 24a ff. LuftVZO ist die EU-Verordnung Nr. 3922 vom 16. Dezember 1991 (ABl. Nr. L 373 S. 4) in das deutsche Recht umgesetzt worden. Hintergrund war eine internationale Vereinbarung eines Zusammenschlusses der zivilen Luftfahrtbehörden von 34 europäischen Ländern, der Joint Aviation Authorities (JAA), zu denen auch die Bundesrepublik Deutschland gehört. Zur Verantwortlichkeit für die Ausstellung der Tauglichkeitszeugnisse heißt es in der Gesetzesbegründung wie folgt (vgl. BR-Drucks. 842/02, S. 2): „In § 24e wird die Anerkennung flugmedizinischer Sachverständiger und flugmedizinischer Zentren, die Aufrechterhaltung oder die Widerrufung der Anerkennung in Übereinstimmung mit den europäischen Bestimmungen geregelt, wobei die Verteilung der Zuständigkeit für berufliche Luftfahrer mit Tauglichkeitsklasse 1 auf den Bund (Luftfahrt-Bundesamt) und für nicht berufliche Luftfahrer mit Tauglichkeitsklasse 2 auf die Länder in Bundesauftragsverwaltung eine nationale Besonderheit darstellt“. Der Gesetzgeber hat damit eine eigenständige Regelung geschaffen, ohne damit von gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben abgewichen zu sein. Daher ist unerfindlich und wird von den Klägern auch nicht belegt, inwiefern die rechtliche Ausgestaltung der Haftung für fehlerhafte Begutachtungen durch Fliegerärzte in anderen Mitgliedstaaten für den vorliegenden Fall von Bedeutung sein könnte.

51Durch eine Änderung der EU-Verordnung Nr. 1178 vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt (ABl. L 311, S. 1), die am 9. April 2013 in Kraft getreten ist, ist deren Anlage IV (Teil-MED) geändert worden. Dabei handelt es sich zwar um unmittelbar geltendes Recht in sämtlichen Mitgliedstaaten, das jedenfalls bei der letzten Untersuchung des Kopiloten am 28. Juli 2014 anzuwenden war. Die geänderten materiellen und verfahrensrechtlichen Anforderungen an die Erteilung von Tauglichkeitszeugnissen, die die Kläger in ihrem Schriftsatz vom 7. August 2019 zutreffend beschrieben haben (dort S. 30 ff. = Bl. 896 ff. d.A.), haben jedoch nicht zu einer Änderung der Rechtslage in Bezug auf die Zuständigkeit und Verantwortlichkeit für die Ausstellung dieser Testate geführt. Diese lag auch nach Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung nach wie vor beim LBA.

26. Februar 2024 15:04 Uhr: Von Michael Söchtig an Michael Söchtig Bewertung: +1.00 [1]

Zur Einordnung: Das heißt im Kern, das LBA ist verantwortlich für das was die Fliegerärzte machen. Und wenn eine Behörde verantwortlich ist, dann führt das im althergebrachten deutschen Sicherheitsdenken leider nicht mehr zu pragmatisch-lebensnahen Entscheidungen.

26. Februar 2024 16:39 Uhr: Von Horst Metzig an Willi Fundermann

Ich glaube, ein Anwalt hat Dir schon im Forum geantwortet.

26. Februar 2024 16:41 Uhr: Von Horst Metzig an Michael Söchtig

Man möchte sich halt herauswinden. Aber Herr ex Innenminister RA Gerhard Baum ist schon an dieser Sache ( Anklage gegen die BRD wegen Germanwings Absturz ) dran.

26. Februar 2024 16:59 Uhr: Von Peter Meier an Michael Söchtig Bewertung: +1.00 [1]

"Das heißt im Kern, das LBA ist verantwortlich für das was die Fliegerärzte machen. Und wenn eine Behörde verantwortlich ist, dann führt das im althergebrachten deutschen Sicherheitsdenken leider nicht mehr zu pragmatisch-lebensnahen Entscheidungen."

Im Gegenteil. Seit ein Teil der Angehörigen Klage beim LG Braunschweig eingereicht hat über die gleiche Kanzlei baum reiter & collegen, ist das LBA wahrscheinlich noch restriktiver und nimmt alle zum Referat L6 verwiesenen Pilotinnen und Piloten in Kollektivhandlung dafür, dass ihnen Lubitz durch die Finger geflutscht ist.

Mich hat bei baum reiter & collegen sowieso gewundert, wieso die zunächst gegen LH losgegangen sind, obwohl der Sachstand eindeutig ist, wie auch im hier zitierten Urteil des LG Essen dargestellt, die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das LBA, zuständig und verantwortlich ist für das Handeln der AME und AMC. Ich vermute, bei LH hat man sich ein einfacheres "Durchdringen" nebst mehr Entschädigung erhofft. Gleichwohl sehe ich diesen Versuch, noch dazu die Berufung am OLG Hamm (ebenfalls verloren) als dilletantisch an. Dies gilt überall, wo "Beliehene" bei privaten Organisationen tätig sind, sei es als Fliegerarzt, als Personen-Warenkontrolleur am Flughafen etc. Aus der Tatsache, dass Lubitz beim flugmedizinsichen Dienst der LH untersucht wurde, lässt sich jedenfalls keine Verantwortung der LH ableiten.

Es wird immer schwierig bleiben, hier jemanden eindeutig für das Unglück verantwortlich zu machen (außer natürlich Lubitz selbst). Sicherlich hätte nach dem x-ten Verweis an das LBA oder psychiatrischen Problem das Netz enger gezogen werden müssen, jedoch hatte er ja schon Einschränkungen bis hin zu regelmäßigen fachärztlichen Untersuchungen. Wo soll da die Grenze sein, ohne Bagatellfälle plötzlich am Schafott zu opfern? Einzig würde helfen, alle Piloten (zumindest Klasse 1) oder generell Inhaber sensibler Berufe zwingend in eine Datenbank zu überführen, mit der Fachärzte, zumindest aber aus der Psychiatrie Patienten abgleichen und bei Übereinstimmung sofort melden. Dies wird aber nie mit der DSGVO und dem BDSG in Übereinstimmung zu bringen sein, Art.23 der DSGVO, sinngleich mit BDSG § 23 bieten hier nicht genügend Grundlage, um das durchzusetzen.

Nur, je krampfhafter das LBA hier versucht, bei kleinsten Hinweisen jeden Piloten aus dem Verkehr zu ziehen, umso mehr werden Piloten versuchen meldepflichtige Krankheiten/Maßnahmen zu verheimlichen. Und das führt am Ende zum Gegenteil von der beabsichtigten Verbesserung der Flugsicherheit.

27. Februar 2024 17:20 Uhr: Von Stefan Jaudas an Peter Meier Bewertung: +1.00 [1]

Für mich ist das Sippenhaft.

Da wird vorsätzliches individuelles Fehlverhalten, das zudem nicht wirklich im Vorfeld detektierbar ist, wenn man nicht den vollgläsernen Bürger schafft, zur maximalen Geldgenerierung herangezogen.

Und vom vollgläsernen Bürger nehmen wir ja aus sehr guten Gründen (mindestens 1040) lieber großen Abstand.

Aber dahinter steht auch wieder genau die gleiche Denke wie hinter §7 LuftSiG für Alle.

Der Herr Baum und seine Partei haben gerade bei mir den letzten Rest Wählbarkeit verloren. Und die überbordende Bürokratie in diesem Land und die deutsche Lust an der absoluten und totalen Einzelfall"gerechtigkeit" darf die FDP ab sofort auch nicht mehr kritisieren.


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