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17. Oktober 2020: Von Michael Söchtig an Patrick Lean Hard

Analogie gibt es im Strafrecht nun mal nicht.

Dank 31a BGB ist auch die Haftung des Vorstands zu Recht eingeschränkt. Ein übertriebenes Kontrollsystem ist also nicht nötig, völlige Nichtkontrolle wäre aber auch nicht ausreichend.

17. Oktober 2020: Von Tom Tom an Michael Söchtig

Es liegt hier immer, wie ein Richter es wohl auch machen würde, an der Betrachtungsweise.
Einer wird manches als ausreichend, oder eben nicht ausreichend ansehen.

Grundsätzlich wird der Geschädigte (z.B. Paxe) sich erstmal an den Verursacher, also bei fliegerischer Verfehlung an den Piloten wenden. Ist bei dem Piloten nichts zu holen - dann wird es wahrscheinlich spannend.

Das Thema ist sicher ein tolles Juristen Thema. Wir haben hier doch wohl ein paar Spezialisten dazu - oder?

Hier ein Auszug aus einer Info-Page bzgl. "Organ-Haftung" --> Vorstände etc.:

Der Verein haftet nach dieser Bestimmung für Schäden, die der Vorstand, ein Mitglied des Vorstandes oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter einem Dritten durch Handlungen oder durch pflichtwidriges Unterlassen zufügt, soweit der Schaden bei einer Tätigkeit eingetreten ist, die sich im Rahmen der dem Organ zugewiesenen Vereinsaufgaben bewegt.

Organe sind: • der Vorstand • das einzelne Vorstandsmitglied, auch nach Austritt aus dem Vorstand, solange noch eine Eintragung ins Vereinsregister vorliegt • besonderer Vertreter gem. § 30 BGB • Liquidatoren • Repräsentanten des Vereins, unabhängig davon, ob diese eine organisatorische oder rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht haben. Es reicht aus, dass sich aus Satzung, Vereinsordnung, Geschäftsverteilung oder aus einem einfachen Vorstandsbeschluss eine repräsentierende Funktion ergibt, die eine gewisse Selbstständigkeit und Verantwortung aufweist.
RECHTSANWALT Bales Haftung im Vereinsrecht Seite 3
Das Verhalten, das zu einer Haftung des Vereins für seine Organe führen kann, ist äußerst vielfältig. Zum Teil ist es nicht einmal erforderlich, dass der Schaden schuldhaft verursacht wurde.
Folgende Haftungstatbestände sind zum Beispiel denkbar:
• unerlaubte Handlungen Körperverletzung, Sachbeschädigung
• pflichtwidriges Unterlassen Untätigkeit, trotz Pflichten zum Handeln
• Vertragsverletzungen neben der Haftung aus Vertrag besteht dann die Organhaftung
• Gefährdungshaftung Haftung ohne Verschulden, z. B. Betriebsgefahr KFZ
Die Organhaftung umfasst auch die Haftung wegen Organisationsmängeln, Aufsichtspflichtverletzungen und Verletzungen von Verkehrssicherungspflichten. Der Verein ist verpflichtet, für eine ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung geeignete Organe auszuwählen. Mitgliederversammlung und Vorstand müssen dafür Sorge tragen, dass der Verein so organisiert ist, dass Schäden nicht eintreten können.

Quelle: https://thueringer-ehrenamtsstiftung.de/uploads/media/Haftung.pdf

17. Oktober 2020: Von Willi Fundermann an Tom Tom

"Wir haben hier doch wohl ein paar Spezialisten dazu - oder?"

Ja, einfach mal den vorherigen Beitrag lesen.


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